Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Wann die Krankmeldung schriftlich erfolgen muss

Wenn sie länger als drei Kalendertage ausfallen, müssen die Beschäftigten ein Attest vom Arzt bringen. Normalerweise. Der Arbeitgeber kann eine schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aber durchaus schon vorher verlangen. Und zwar, das ist neu, ohne Anlass zu Misstrauen oder Angabe von Gründen.

Attest ab dem ersten Krankheitstag

Von Sabine Wagner

Bleibt einer Ihrer Arbeitnehmer krankheitsbedingt der Arbeit fern, können Sie bereits am ersten Tag der Krankmeldung von ihm die Vorlage einer schriftlichen Krankmeldung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) verlangen. Neu ist, dass Sie Ihr Verlangen nicht mehr zu begründen haben. Zu dieser Entscheidung kam das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 14. September 2011 (Az.: 3 Sa 597/11).

Der Arbeitnehmer muss Ihnen auch keinen Anlass hierzu gegeben haben. Wichtig ist nur, dass Sie dabei weder willkürlich, noch rechtsmissbräuchlich handeln. (Dies wäre etwa dann der Fall, wenn sie eine schriftliche Krankmeldung nur von einer bestimmten Personengruppe wie z.B. nur Frauen, nur Alleinerziehenden, nur Ausländern oder Personen ab einem gewissen Alter verlangen würden, von anderen Personengruppen aber nicht.)

Ohne Verdacht auf Missbrauch

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte den Fall zu entscheiden, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin schriftlich aufgefordert hatte, künftig am ersten Tag einer Krankheit ein ärztliches Attest einzuholen und ihm vorzulegen.

Hintergrund war eine aktuelle Erkrankung der Arbeitnehmerin, die auf den Tag fiel, an dem die Mitarbeiterin gerne eine Dienstreise angetreten hätte, die ihr Vorgesetzter nicht bewilligt hatte. Der Arbeitgeber erklärte seine Forderung damit, dass sein Vertrauen im vorliegenden Fall erschüttert sei.
Die Mitarbeiterin wehrte sich gegen diese Forderung gerichtlich und argumentierte, dass es in ihrem Fall keine Anhaltspunkte für einen Missbrauchstatverdacht gegeben habe. Sie sei an dem Tag tatsächlich krank gewesen.

Das Gericht gab der Klägerin nicht Recht. Der Arbeitgeber ist berechtigt, künftige Atteste bereits am ersten Tag des krankheitsbedingten Fehlens am Arbeitsplatz zu verlangen.

Länger als drei Kalendertage

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Forderung seitens des Arbeitgebers nicht zu begründen ist. Es bedarf auch nicht eines Anlasses, der diese Forderung begründet.

Der Anspruch ergibt sich vielmehr bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Zwar ist der Arbeitnehmer einerseits erst bei einer Arbeitsunfähigkeit von länger als drei Tagen verpflichtet, ein ärztliches Attest vorzulegen. Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber aber berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bereits früher zu verlangen.

Fazit: Ohne Angabe von Gründen

Da die Klägerin gegen das Urteil Revision eingelegt hat, gilt es abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln dahingehend bestätigt, dass die Forderung des Arbeitgebers weder zu rechtfertigen noch zu begründen ist.

Nachtrag: Die Revision beim Bundesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg. Das BAG bestätigte in seinem Urteil vom 14. November 2012, dass der Arbeitgeber aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz heraus berechtigt ist,

„von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.“

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