Lohnpfändung: Was sich bei der Lohnpfändung ändert

Zum Juli 2013 wird der monatlich unpfändbare Grundbetrag angehoben. Nachdem es dem Arbeitgeber aufgegeben ist, bei der Entgeltabrechnung auszutüfteln, welche Lohnanteile in welchem Maße an den Gläubiger gehen, sollten Unternehmen sich beizeiten mit den neuen Pfändungsfreigrenzen vertraut machen.

Der Arbeitgeber rechnet für den Schuldner

Von Sabine Wagner

Ab Juli 2013 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen: Für die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2015 erhöht sich der monatlich unpfändbare Grundbetrag von 1029,99 Euro um 16,05 Euro auf 1045,04 Euro. Das ist nicht nur für Schuldner und Gläubiger von Bedeutung, sondern auch für Unternehmen als Arbeitgeber wichtig. Denn sie müssen genau wissen, was zu beachten ist, um Fehler bei der Lohnabrechnung und damit Haftungsansprüche zu vermeiden.

Die Höhe der pfändbaren Beträge richtet sich nach der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. So darf ab Juli 2013 ein verheirateter Familienvater mit zwei Kindern monatlich bis zu 1876,58 Euro netto verdienen, ohne dass man ihm einen Teil des Einkommens pfändet. Dabei wird für die erste unterhaltsberechtigte Person ein Betrag von 393,30 Euro und für die zweite bis zur fünften unterhaltsberechtigten Person jeweils ein Betrag von 219,12 Euro zum Grundbetrag addiert.

Pfändungsschutz je nach Vergütung

Arbeitgeber sind verpflichtet, die jeweils gültige Rechtslage sowie die Besonderheiten des Pfändungsschutzes zu kennen. Um Haftungsansprüche auf Grund von Berechnungsfehlern zu vermeiden, ist es deshalb wichtig, dass das Unternehmen den korrekten Pfändungsbetrag ermittelt. Dabei ist darauf zu achten, welche Vergütungsarten pfändbar und welche unpfändbar sind. Ferner ist wichtig, welche davon vollständig in die Berechnung einfließen und welche nur teilweise. Hier ein Überblick:

  • In voller Höhe pfändbar sind

Bei Entgeltvorschüssen gilt, dass sie auf das später fällig werdende Entgelt angerechnet werden. Das Gleiche gilt für Vorschusszahlungen. In beiden Fällen wird so getan, als ob kein Vorschuss gezahlt worden sei, so dass das komplette monatliche Entgelt (d.h. ohne Vorschuss) zugrunde gelegt wird.

Zwischen der Pfändungsfreigrenze von 1045,04 Euro bis zur Höchstgrenze von 3203,67 Euro Nettoeinkommen im Monat wird das Einkommen den persönlichen Umständen des Schuldners entsprechend zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner aufgeteilt.

Beträge oberhalb der Höchstgrenze sind voll pfändbar und fließen dem Gläubiger in vollem Umfang zu.

Tipp
Eine praktische Pfändungstabelle, die einen Überblick über die zu pfändenden Beträge gibt, findet man online bei der Allgemeinen Datenbank für Forderungseinzug GmbH (ADF), auch als Excel-Datei zum Herunterladen.

Binnen zwei Wochen erklärungspflichtig

Das Unternehmen muss den pfändbaren Gehaltsanteil des Mitarbeiters und Schuldners an den Gläubiger zahlen. Darüber bestehen gegenüber dem Gläubiger noch weitere Verpflichtungen: Das Unternehmen muss

  • auf Verlangen des Gläubigers innerhalb einer Frist von 14 Tagen den Sachverhalt genau prüfen und
  • gegenüber dem Gläubiger erklären,
    • ob und inwieweit das Unternehmen den gepfändeten Anspruch des Schuldners anerkennt,
    • ob und welche Ansprüche andere Personen an das gepfändete einkommen erheben und
    • ob das Einkommen gegebenenfalls schon für andere Gläubiger gepfändet ist.

Die Frist beginnt mit dem Datum der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Gerichtsvollziehers an das Unternehmen. Achtung: Die Erklärung muss bei Fristende beim Gläubiger eingegangen sein. Eine Versendung an diesem Tag reicht nicht!

Fazit: Schuldlos nachsitzen ist ungerecht

Der Verwaltungsaufwand für Auskunftsleistungen und die Anteilsermittlung ist insgesamt keineswegs unerheblich. Darum ist es bei Kleinbetrieben nur sinnvoll und auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie einen neuen Mitarbeiter vor der Einstellung nach vorliegenden Lohn- und Gehaltspfändungen fragen.

Sofern eine Vertrauensposition zu besetzen ist, darf jedes Unternehmen diese Frage stellen.

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