Minijobs und Mindestlohn: Wann die Minijob-Mindestlohn-Falle zuschnappt

Das Tarifautonomiestärkungsgesetz sieht ab 1. Januar 2015 einen Mindestlohn von 8,50 Euro vor. Unternehmen mit geringfügig Beschäftigten sollten daher noch 2014 prüfen, ob dadurch das Jahresentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Dann nämlich würde der Job über Nacht versicherungspflichtig.

Maximal 5400 geteilt durch 8,50 Euro

Von Sabine Wagner

Seit 1. Januar 2015 gilt der Mindest­lohn von 8,50 Euro auch für Minijobs. Sofern ein Unter­nehmen Mini­jobber beschäftigt, sollte es noch 2014 recht­zeitig prüfen, ob durch den im Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarif­autonomie­stärkungs­gesetz) geregelten Mindest­lohn die Entgelt­grenzen überschritten werden, sodass dann kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegt.

Jahresentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze

In allen Fällen, in denen die Minijobber des Unternehmens bereits einen Stundenlohn von 8,50 Euro haben, erübrigt sich diese Prüfung.

Von Bedeutung ist sie aber in all den anderen Fällen, in denen z.B. eine entsprechend hohe Arbeitsstundenzahl und ein Stundenlohn unter 8,50 Euro dazu führen, dass ab Jahresbeginn 2015 die jährliche Entgeltgrenze von 5400 Euro überschritten wird. Diese Grenze kann aber auch in Kombination mit Einmalzahlungen (EZ) überschritten werden. Ein Beispiel:

Das Unternehmen beschäftigt 2014 für 50 Stunden im Monat einen Minijobber zu einem Stundenlohn von 8 Euro. Die EZ beträgt 400 Euro. Während 2014 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5200 Euro noch unterschritten wird, hat der Mindestlohn 2015 zur Folge, dass diese Grenze um 100 Euro überschritten wird. Denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5500 Euro.

Wenn das betreffende Unternehmen nicht bereits 2014 entsprechend die Weichen stellt, dann hat dies zur Folge, dass die Tätigkeit versicherungspflichtig ist.

Fazit: Vertrag anpassen oder zum Midijob wechseln

Dies lässt sich vermeiden, indem man entweder die Arbeitsstunden entsprechend reduziert oder auf die EZ kappt. Für beide Anpassungen ist die Änderung des Minijob-Vertrages mit dem Arbeitnehmer erforderlich. Dies kann durch eine Vertragsergänzung geschehen oder dadurch, dass der bisherige Arbeitsvertrag durch einen neuen ersetzt wird. Die Schriftform empfiehlt sich immer, schon aus Beweisgründen.

Eine Alternative zur Reduzierung der Stundenanzahl oder zum Verzicht auf die EZ wäre die Erwägung, ob das Unternehmen gleich vom Minijob zum Midijob wechselt.

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