Probezeitkündigung mit verlängerter Frist: Was eine Bewährungskündigung zur Probezeit ist

Nicht immer ist am Ende der sechsmonatigen Probezeit klar, ob der Mitarbeiter zum Unternehmen passt. Falls er eine einvernehmliche Verlängerung ablehnt, bleibt noch die Möglichkeit, mit einer verlängerten Kündigungsfrist von vier Monaten schriftlich zu kündigen – unter ganz bestimmten Bedingungen.

Vier zusätzliche Monate zur Bewährung

Von Sabine Wagner

Was soll ein mittelständisches Unternehmen tun, wenn gegen Ende der Probezeit noch nicht klar ist, ob der neue Mitarbeiter wirklich zum Betrieb passt? In Zeiten des Fachkräftemangels verlängern viele Firmen in diesem Fall einvernehmlich mit dem Mitarbeiter die Probezeit. Die Verlängerung erfolgt schriftlich und stellt eine Ergänzung des Arbeitsvertrags dar. Was aber, wenn der neue Mitarbeiter, der die Arbeitsmarktsituation bestens kennt, dies dankend ablehnt und man ihm gleichwohl noch eine Chance geben will, sich zu bewähren? Klar ist, dass in diesem konkreten Fall die resignierende Übernahme des Mitarbeiters das völlig falsche Signal wäre – für diesen selbst, aber auch für dessen Kollegen.

Ausdrückliche Aussicht auf Übernahme

Sofern der Mitarbeiter einer Probezeitverlängerung nicht zustimmt, hat das Unternehmen die Möglichkeit, ihm am Ende der Probezeit mit einer verlängerten Kündigungsfrist von vier Monaten schriftlich zu kündigen. Wichtig ist, dass in der Kündigung ausdrücklich ausgeführt ist, dass das Unternehmen den Mitarbeiter unter der Voraussetzung wieder einstellt, dass dessen Arbeitsleistungen sich in diesen vier Monaten bessern, dass er sich besser in das Arbeitsteam eingliedert etc.

Gelingt es dem Mitarbeiter innerhalb dieses Zeitraums nicht, seinen Arbeitgeber davon zu überzeugen, dass er doch zum Unternehmen passt, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der verlängerten Kündigungsfrist, ohne dass der Mitarbeiter sich mit einer Kündigungsschutzklage bei Gericht erfolgreich wehren könnte.

Überschaubar längere Kündigungsfrist

Mit Urteil vom 24. Juni 2015 des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 222/13) bestätigten die Richter die Kündigung des Arbeitgebers. Das Argument des klagenden Mitarbeiters, sein Arbeitgeber habe mit diesem Trick nur seine Arbeitskraft, während der kritischen Sommermonate sichern gewollt, überzeugte die Richter nicht.

Die Klage des Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg. Das Gericht lässt die Kündigung des Arbeitgebers und die damit verbundene verlängerte Kündigungsfrist zum einen mit der Begründung zu, dass während der Probezeit gekündigt werden kann. Zum anderen befand das LAG es für legitim, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auf diese Weise eine weitere Bewährungschance einräumt. Schließlich erachtet das Gericht die vier Monate als einen überschaubaren Zeitraum, der die gesetzliche Kündigungsfrist auf zulässige Weise verlängert.

Fazit: Eine faire zweite Chance

Ein rechtsmissbräuchliches Handeln des Arbeitgebers konnten die Richter im Verhalten des Arbeitgebers gerade nicht sehen: Anstatt das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit der kurzen Kündigungsfrist zu beenden, räumte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter vielmehr die Chance ein, sich zu bewähren. Fairer, aber auch deutlicher geht es nicht: Vier Monate hat der Mitarbeiter Zeit, zu zeigen, was in ihm steckt. In manchen Fällen ist es die Zeit, in der klar wird, ob der Mitarbeiter – aus welchen Gründen auch immer – doch mehr zu bieten hat oder ob sein Arbeitsstil zum Unternehmen passt. Diese Erkenntnis ist für alle Beteiligten ein Segen.

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