Verdachtskündigung: Wann eine Verdachtskündigung gültig ist

Auch wenn sich die Öffentlichkeit über einen Hinauswurf wegen „Bagatelldiebstahl“ gern empört – der tatsächliche Wert entwendeter Waren spielt im Grunde überhaupt keine Rolle. Worauf es ankommt, ist das gestörte Vertrauensverhältnis. Sabine Wagner erläutert ein entsprechendes Urteil des LAG Berlin-Brandenburg.

Der Wert des Diebesguts spielt keine Rolle

Von Sabine Wagner

Wenn Sie den dringenden Verdacht haben, dass einer ihrer Mitarbeiter z.B. Waren oder Werkzeug aus Ihrem Unternehmen entwendet, so können Sie eine fristlose Kündigung aussprechen, ganz gleich, welchen Wert der entwendete Gegenstand hat. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 10. Februar 2012, Az. 6 Sa 1845/11)

Ein Filialleiter, der über 20 Jahre bei einem Einzelhandelsunternehmen beschäftigt war, hatte in zwei Fällen kurze Zeit hintereinander Waren des Arbeitgebers mitgenommen, ohne für diese zu zahlen. In dem einen Fall lag der Wert der Ware bei etwas mehr als 10 Euro.

Fristlose Kündigung

Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter fristlos. Die Kündigungsschutzklage des Filialleiters hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Aus Sicht des Gerichtes bestand der dringende Verdacht, dass der Mitarbeiter in zwei Fällen widerrechtlich Sachen, die Eigentum seines Arbeitgebers sind, sich aneignen wollte. Damit hat er das langjährig aufgebaute Vertrauen in seine Rechtschaffenheit dauerhaft zerstört. Dem Arbeitgeber kann noch nicht einmal mehr zugemutet werden, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Fazit: Vertrauen ist unbezahlbar

Erschwerend kam im konkreten Fall hinzu, dass der Filialleiter wesentliche Umstände für den Verdacht zunächst bestritten hatte, als ihn der Arbeitgeber darauf ansprach. Keine Bedeutung hatte im vorliegenden Fall, dass es sich um geringwertige Waren handelte. Das Urteil ist rechtskräftig, da die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen wurde.

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