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Produkthaftpflicht: Die Erweiterte Produkthaftpflicht

Nach dem Produkthaftungsgesetz haften Firmen auch dann für Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die durch einen Fehler ihres Produktes entstehen, wenn sie kein Verschulden trifft. Gegen dieses besonders schwer abschätzbare Risiko kann man sich aber absichern.

Fehler im Vorprodukt werfen lange Schatten

Von Anette Stein

Gemäß dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haften Firmen auch für Sach-, Personen- und Vermögensschäden, die durch einen Fehler ihres Produktes entstehen – und zwar auch dann, wenn sie kein Verschulden trifft. Als Ergänzung zur Betriebshaftpflichtversicherung ist hier die Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung wichtig.

Bereits die Betriebshaftpflichtversicherung übernimmt nicht nur das Betriebsstättenrisiko – Beispiel: Ein Besucher stolpert aufgrund einer Sorgfaltspflichtsverletzung des Betriebsinhabers auf dem Firmengelände und verletzt sich –, sondern darüber hinaus auch das konventionelle Produkthaftpflichtrisiko. Dabei handelt es sich um Personen- und Sachschäden, die Dritten durch hergestellte oder gelieferte Produkte, Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Fertigstellung entstehen. Vermögensschäden, die dem Abnehmer durch fehlerhafte Produkte entstehen, sind in der Betriebshaftpflichtversicherung hingegen nicht automatisch gedeckt. Die Folgen solcher Schäden können nur über eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung abgesichert werden.

Bausteine

Die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung bietet folgende Bausteine:

  • Sachschäden und daraus resultierende Folgeschäden infolge fehlender zugesicherter Eigenschaften oder infolge von Falschlieferungen, die sich in der Regel als reine Vermögensschäden darstellen (Baustein 4.1)
    Beispiel: Ein Autozulieferer produziert ein fehlerhaftes Teil, nach dessen Auslieferung sich herausstellt, dass es den hohen Temperaturen der turbo-aufgeladenen Motoren nicht standhält. Beim KfZ-Hersteller fällt deshalb die Produktion für einige Tage aus.
  • Schadenersatzansprüche, die ein Abnehmer gegen den Lieferanten oder Produzenten erhebt, weil bei der Weiterverarbeitung des mangelhaften Rohproduktes ein unbrauchbares End- oder Zwischenprodukt entstanden ist oder andere Produkte des Abnehmers beschädigt wurden (Bausteine 4.2 und 4.3).
    Beispiel: Eine Fleischwarenfabrik verarbeitet salmonellenverseuchtes Fleisch und liefert es an einen Konservenhersteller. Dieser verwendet es als Zutat für ein Fertiggericht. Der Schaden wird bemerkt, bevor die Konserven in den Handel gelangen. Wegen des verseuchten Fleisches ist die gesamte Konserve unbrauchbar.
  • Schadensersatzansprüche durch Kosten, die sich ergeben, weil das eingebaute mangelhafte Produkt wieder ausgebaut oder freigelegt werden muss (Baustein 4.4).
    Beispiel: Ein Hersteller von Sanitärzubehör liefert einem Kunden Rohrverbinder. Diese erweisen sich schon nach kurzer Zeit als nicht korrosionsbeständig, wodurch es zu Wasserschäden kommt. Die bereits montierten Verbinder müssen freigelegt und ausgetauscht werden.
  • Schadensersatzansprüche aus Folgeschäden, die durch vom Versicherungsnehmer gelieferte fehlerhafte Maschinen oder Maschinenteile beim Abnehmer verursacht werden (Baustein 4.5).
    Beispiel: Ein Maschinenbauunternehmen beliefert einen Konservendosenhersteller. Aufgrund eines Konstruktionsfehlers werden die Dosen fehlerhaft hergestellt und können nicht verkauft werden.

Der Versicherungsnehmer kann diese Bausteine wahlweise zur Erweiterung des Versicherungsschutzes vereinbaren. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt. Daraus ergibt sich, dass für den jeweils vereinbarten Baustein Deckung in Höhe der Sachschadendeckungssumme besteht.

Leistungen

Im Schadensfall erbringt das Versicherungsunternehmen folgende Leistungen:

  • Abwehr unberechtigt erhobener Ansprüche;
  • Übernahme der Kosten eines Rechtsstreits;
  • Klärung der Haftungsfrage und, damit verbunden, Übernahme der Kosten für die Klärung der Schuldfrage;
  • Entschädigung von berechtigten Haftpflichtansprüchen Dritter bei Vermögensschäden aufgrund von mangelhaften Produkten.

Rückruf

Muss ein produzierendes Unternehmen fehlerhafte Produkte zurückrufen, um Personen- und/oder Sachschäden zu vermeiden, kann dies ebenfalls mit einem hohen Vermögensschaden für das Unternehmen verbunden sein. Solche Kosten sind jedoch nicht durch die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung abgedeckt. Vor dem Risiko eines Rückrufs schützt erst eine Rückrufkostenversicherung, die wiederum die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung ergänzt.

Fazit: Sicherheit für Zulieferer

Von zentraler Bedeutung ist die Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung besonders für solche Hersteller oder Händler, die Produkte erzeugen, welche nicht als Fertigprodukte direkt beim Endverbraucher landen, sondern von anderen Unternehmen weiterverarbeitet oder sonstwie zur Produktion verwendet werden.

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