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Betriebshaftpflichtversicherung: Was die Betriebshaftpflicht übernehmen sollte

Vor allem Personenschäden, denn die können sich hinziehen und sehr teuer werden. Wichtig ist auch, dass Sie den Risikokatalog aktuell halten und kein Hazardspiel mit veralteten Policen wagen. Was in einem vernünftigen Vertrag stehen sollte, sagt die Fachredaktion anwalt.de in diesem Beitrag.

Statt lebenslang Schadensersatz

Von der Fachredaktion anwalt.de

Ein kleines Missgeschick oder ein verschuldeter schwerer Unfall – im Geschäftsleben haften Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler in den gesetzlich geregelten Fällen persönlich auf Schadensersatz für Schäden Dritter. Weil die finanziellen Folgen für Betrieb oder Gewerbe existenzielle Auswirkungen haben können, empfiehlt sich für diese Schadensfälle eine Betriebshaftpflichtversicherung. Zudem fordern Banken oft eine solche Versicherungspolice für die Kreditvergabe.

Je nach Betriebsart und spezifischem Haftungsumfang bieten die Versicherer abgestimmte Modelle für viele Branchen an, etwa für die Baubranche, Handwerksbetriebe, den Einzelhandel, das Gaststättengewerbe oder die Gesundheitsbranche.

Sowohl natürliche, als auch juristische Personen können eine Firmenhaftpflichtversicherung abschließen. Versichert sind dann Schäden Dritter, die bei der betrieblichen Tätigkeit durch den Versicherten oder seine Mitarbeiter verursacht werden.

Die Betriebshaftpflicht basiert auf der gesetzlichen Verschuldenshaftung (§ 823 BGB) und der gesetzlichen Gefährdungshaftung wegen der Betriebsgefahr von Maschinen, Produkten oder Fahrzeugen. Vorsätzlich verursachte Schäden sind nicht versichert. Die Ersatzpflicht beginnt bei grob fahrlässig verursachten Schäden.

Schäden und Leistungsumfang

Geschützt sind Personen-, Sachschäden und auch Vermögensschäden. Bei Personenschäden werden Behandlungskosten, Schmerzensgeld und sogar eventuelle Rentenansprüche erstattet.

Als Sachschäden werden von der Versicherung z.B. Schäden reguliert, die beim Be- und Entladen eintreten, Schäden, die ein Mitarbeiter bei einem Kunden verursacht, Gebäudeschäden, Schäden an Leitungen, Schäden durch Arbeitsmaschinen und auch Produkthaftungsschäden. Mietsachen und Umweltschäden sollten ebenfalls in der Versicherung enthalten sein. Vermögensschäden sind nur versichert, wenn sie auf einem Personen- oder Sachschaden beruhen. Hierzu zählt z.B. der Verdienstausfall eines verunfallten Kunden.

Versicherungsvertrag und Deckungssumme sollten individuell gemäß dem Geschäftsbereich vereinbart werden. Stets sollte das Geschäftsrisiko im Vordergrund stehen. Im Versicherungsfall überprüft der Versicherer, ob Ansprüche auf Schadensersatz bestehen, ob deren Höhe angemessen ist und erstattet neben den Schadenskosten auch Aufwendungen für die Schadensregulierung, d.h. für Anwalt, Gericht und Sachverständige.

Die Regeldeckungssumme liegt beim Basismodell für Personenschäden bei 2 Mio. Euro, für Sachschäden bei 1 Mio. Euro und für versicherte Vermögensschäden normalerweise bei 100.000 Euro. Eine abweichende Vereinbarung ist möglich und sollte auch bei einem bestehenden höheren Haftungsrisiko getroffen werden. Denn die darüber hinausgehenden Kosten muss der Versicherte selbst tragen. Ändern sich die Risiken nachträglich, sollte man die Betriebshaftpflichtversicherung ebenso anpassen.

Weitere Schutzmaßnahmen

Die Firmenhaftpflichtversicherung bietet viel Raum für maßgeschneiderte Lösungen. Je nach Interessen lassen sich speziell auf das Unternehmen abgestimmte Regelungen treffen und weitere Geschäftsrisiken über Zusatzversicherungen absichern.

Gehört etwa der Umgang mit gefährlichen Gütern zum Firmenalltag, ist zusätzlich eine Umwelthaftpflichtversicherung ratsam. Das gilt gleichfalls für Herstellungs- und Weiterverarbeitungsunternehmen, die sich mit einer Produkthaftpflichtversicherung optimal für Rückruf- und Austauschaktionen rüsten können. Wer als Dienstleistungs- und Finanzunternehmen dem Risiko von Vermögensschäden ausgesetzt ist, die nicht über die Firmenhaftpflicht abgedeckt sind, der kann sich mit einer Vermögensschadensversicherung schützen.

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Fazit: Vertrag mit Ausnahmen

Wichtig ist, dass die Betriebshaftpflicht­versicherung nur für gesetzliche Haftungsfälle einspringt. Der Versicherer muss Schäden nicht erstatten, wenn die Haftung vertraglich erweitert wurde.

Wird z.B. mit einem Geschäftspartner eine über die gesetzliche Haftung hinausgehende Vereinbarung für die Gewährleistung getroffen, muss der Versicherer nicht leisten. Wenn es um Verträge mit Partnern und Kunden geht, sollte ein kluger Unternehmer auch darauf ein besonderes Augenmerk richten. Eine umfassende rechtliche Beratung ist sowohl für eine passende Versicherung als auch im Geschäftsalltag zu empfehlen. Dann ist Ihr Unternehmen im Haftungsfall optimal aufgestellt.

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