Schuldbeitritt als Sicherheit im Warenhandel: Wann ein Schuldner mit Doppelgänger haftet

Eine simple Form der Absicherung im Warenhandel ist der Schuldbeitritt: Dem ursprünglichen Schuldner tritt ein zweiter zur Seite. An welchem davon Sie sich zu welchen Anteilen im Zweifelsfall schadlos halten, bleibt Ihnen überlassen – ­für Ausgleichsgerechtigkeit müssen die beiden untereinander sorgen.

Hilfestellung macht beide zum Gesamtschuldner

Von Sabine Wagner

Durch den Schuldbeitritt bekommt das Gläubigerunternehmen neben dem alten zusätzlich einen weiteren, neuen Schuldner. Beide Schuldner kann es dann gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen: Es steht dem Gläubiger frei, von einem der Schuldner den Anspruch ganz oder von beiden Schuldnern z.B. je zur Hälfte befriedigen zu lassen. Wird nur der finanziell potentere Schuldner in Anspruch genommen, hat dieser gegen den anderen Schuldner im sogenannten Innenverhältnis (als dem Schuldverhältnis zwischen den beiden Schuldnern) einen Anspruch auf Zahlung eines (Teil-)Betrags.

Es ist deshalb einmal mehr wichtig, dass man ein klares, zeitnahes Bild von der Zahlungsfähigkeit dieser beiden Schuldner hat. Eine Selbstauskunft des jeweiligen Schuldners ist dazu am besten geeignet – sie kostet nichts und gibt die Ist-Situation am aktuellsten wieder.

Anwendbares Recht festlegen

Der Schuldbeitritt ist im Gegensatz zu einer normalen Bürgschaft das stärkere Sicherungsmittel, da die besonderen Einreden des Bürgen entfallen (namentlich die Einrede der Vorausklage).

Der Schuldbeitritt wird vertraglich geregelt. Hier empfiehlt sich aus Beweisgründen die Schriftform.

Serie: Sicherheiten im Warenhandel
Diese Serie beschreibt die gängigen Arten, Zahlungsausfälle zu vermeiden. Die Systematik beginnt mit den Mitteln, die sich am besten eignen, und endet mit Sicherheitsmaßnahmen, die heutzutage nicht empfehlenswert sind, weil sie zu schwach und in der Handhabung zu aufwendig sind: 1. Akkreditiv, 2. Garantien, 3. Bürg­schaft, 4. Schuld­beitritt, 5. Sicherungs­übereignung, 6. Gesamtgrundschuld, 7. Grundschuld, 8. Gesamt­hypothek, 9. Hypothek, 10. Eigentums­vorbehalt, 11. Sicherungs­abtretung, 12. Patronats­erklärung, 13. Pfandrecht an beweglichen Sachen, 14. Pfandrecht an Rechten. Der Newsletter des Mittelstands­Wiki in­formiert Sie, sobald ein neuer Beitrag erscheint.

Sofern man einen Schuldner im Ausland hat und der Schuldbeitritt auch durch einen ausländischen Schuldner erfolgt, empfiehlt es sich ferner, dass in beiden vertraglichen Regelungen deutsches Recht vereinbart wird. Fehlt es nämlich an einer Festlegung des Rechts, das anwendbar sein soll, so unterliegt der jeweilige Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist.

Muster eines Schuldbeitritts

Den Schuldbeitritt sollte man in zweifacher Ausfertigung anfertigen und unterschreiben lassen. Außerdem sollte man sicher stellen, dass Firmenbezeichnung und Anschrift des beitretenden Schuldners korrekt sind und dass die Papiere von tatsächlich unterschriftsberechtigten Personen unterzeichnet werden.

Schuldbeitritt

zwischen

[Name]
[Anschrift Ihres Unternehmens]
Deutschland
(nachfolgend „GLÄUBIGERIN“)

und

[Name]
[Anschrift des Beitretenden]
[Staat]

(nachfolgend „BEITRETENDER“)

Die GLÄUBIGERIN hat gegen die Firma ………… („BISHERIGER SCHULDNER“) einen Anspruch auf ………… in Höhe von € ……… gemäß § … des als Anlage beigefügten Vertrages.

BEITRETENDER tritt hiermit den vorgenannten Anspruch betreffend in voller Höhe als weiterer Schuldner neben den BISHERIGEN SCHULDNER, mit der Wirkung, dass der BISHERIGE SCHULDNER und der BEITRETENDE dem Gläubiger fortan als Gesamtschuldner haften.

Der Schuldbeitritt unterliegt deutschem Recht.

[Ort, Datum] [Ort, Datum]
………………………… …………………………
Unterschrift GLÄUBIGERIN Unterschrift BEITRETENDE
[Hier bitte jeweils wieder die genaue Firmenbezeichnung wiedergeben]

Anlage

Der folgende Teil dieser Serie befasst sich mit der Sicherungsübereignung.