Statusfeststellungsverfahren: Wer über Scheinselbstständigkeit entscheidet

Beitragsnachforderungen für mehrere Jahre Sozialversicherung will kein Unternehmen auf dem Tisch haben. Im Zweifelsfall ist es ratsam, in einem Statusfeststellungsverfahren klären zu lassen, ob die freien Mitarbeiter als selbstständig gelten. Ein Antrag bei der Clearingstelle der Rentenversicherung genügt.

Besser gleich prüfen als nachzahlen

Von Sabine Wagner

Für jedes Unternehmen, das freie Mitarbeiter beschäftigt, ist es wichtig, dass es in jedem einzelnen Fall richtig einschätzen kann, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine Neueinstellung eines Arbeitnehmers vorliegt. Das Risiko der Scheinselbstständigkeit liegt darin, dass unter Umständen für mehrere Jahre rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge fällig sind. Solche Beitragsnachforderungen können im übelsten Fall existenzgefährdend sein.

Sofern ein Unternehmen in einem konkreten Einzelfall Zweifel hat, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, hilft die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung, bei der man einen entsprechenden Antrag stellt. Antragsformulare gibt es entweder bei den örtlichen Beratungsstellen, den Versicherungsämtern oder den Versichertenberatern und Versicherungsältesten in der Nähe, ansonsten auch im Internet unter www.clearingstelle.de.

Antrag bei der Clearingstelle

Für Unternehmen ist es z.B. dann sinnvoll, die Clearingstelle einzuschalten, wenn es einen Erwerbstätigen mit Arbeiten beauftragt und dieser fast vollständig für das Unternehmen tätig ist.

Für den Fall, dass die Prüfung den Selbstständigenstatus verneint und stattdessen ergibt, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beginnt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung in der Regel mit Beschäftigungsbeginn. Die Versicherungspflicht tritt erst mit dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung der Clearingstelle ein, wenn die nachstehenden Voraussetzungen alle vorliegen:

  • Der Antrag wird innerhalb eines Monats nach Beschäftigungsbeginn gestellt.
  • Der Arbeitnehmer stimmt dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zu.
  • Der Arbeitnehmer war für den Zeitraum zwischen Beschäftigungsbeginn und der Bekanntgabe der Entscheidung krankenversichert und hat für sein Alter im Umfang der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung vorgesorgt.

Auch der Erwerbstätige kann den Antrag auf Statusklärung stellen, ebenso beide Seiten gemeinsam.

Fazit: Instrumente in Zweifelsfällen

Im Antrag ist u.a. anzugeben, welchen versicherungsrechtlichen Status das Unternehmen wünscht. Sofern die Clearingstelle hiervon abweichen will, wird beiden Seiten Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen.

Das Unternehmen hat die Möglichkeit innerhalb einer Frist von einem Monat Widerspruch gegen die Entscheidung der Clearingstelle einzulegen. Der Widerspruch hat in diesem Fall aufschiebende Wirkung, d.h., dass bis zur endgültigen Entscheidung – also gegebenenfalls bis zum Ende des anschließenden Klageverfahrens – keine Beiträge zu entrichten und keine Meldungen abzugeben sind.

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