Vergütungsvereinbarung: Wann eine Vergütungs­vereinbarung Kosten spart

Laien nehmen es meist hin, dass Anwälte das Honorar bekommen, das sie verlangen. Für die gerichtliche Vertretung stimmt das auch. Alle anderen Leistungen sind jedoch in gewissem Rahmen verhandelbar. Sabine Wagner erklärt, wann eine (gedeckelte) Vergütungsvereinbarung für Mandanten sinnvoller ist.

Nach Zeitaufwand nur mit Reißleine!

Von Sabine Wagner

Das Recht ist oft ein teures Pflaster. Unternehmen aus dem Mittelstand gehen in viel zu vielen Fällen beträchtliche Risiken ein, einfach weil sie die hohen Anwaltskosten scheuen. Ratsam wäre stattdessen, mit dem Rechtsanwalt eine sogenannte Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Oft ist das eine gute Möglichkeit, die Kosten in Grenzen zu halten. Allerdings gibt es auch hier so manche Feinheiten und Fallstricke.

Zunächst sind drei Formen der Anwaltsleistung zu unterscheiden:

  1. die anwaltliche Vertretung vor Gericht etc. (hier bestimmt allein das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Kosten der Rechtsvertretung),
  2. die außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten, z.B. bei Vertragsverhandlungen (hier ist eine gesetzlich geregelte Vergütungsvereinbarung möglich) und
  3. die reine Beratung, wie sie zwischen Anwalt und Mandant stattfindet (hier ist auch eine formlose Vergütungsregelung möglich).

Vergütungsvereinbarung nach RVG

§ 3a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) regelt die Vergütungsvereinbarung und sieht in Abs. 1 folgende Voraussetzungen vor:

  • die Schriftform (elektronische Erstellung und Übermittlung z.B. per Fax, E-Mail oder SMS genügt),
  • die Bezeichnung als „Vergütungsvereinbarung“ (oder eine vergleichbare Bezeichnung, z.B. „Honorarvereinbarung“ oder „Gebührenvereinbarung“); sie muss außerdem
  • ein textlich selbstständiges Dokument sein (und darf insbesondere kein Unterpunkt in der Vollmacht sein); erforderlich ist ferner
  • ein ausdrücklicher Hinweis darauf, „dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.“

Des Weiteren wird in der Vergütungsvereinbarung geregelt, welche sonstigen Kosten (z.B. Reisekosten, Telekommunikationskosten etc.) zu vergüten sind. Üblich ist, dass der Anwalt monatlich oder quartalsweise nach Zeitnachweis eine Rechnung stellt.

Wichtig!
Eine Vereinbarung, die gegen das Schriftformerfordernis des § 3a RVG verstößt, ist unwirksam – mit der unter Umständen schmerzlichen Folge, dass die gesetzliche Vergütung greift.

Beratung, Gutachten und Mediation

Eine Ausnahme ist allerdings die reine Rechtsberatung (§ 34 RVG): Sofern ein Unternehmen einen Anwalt mit einer rechtlichen Beratung beauftragt und dafür eine Vergütung vereinbart wird, fällt dies nicht unter § 3a I Sätze 1 und 2 RVG. Eine solche Beauftragung und Vergütungsregelung ist formfrei. Gleichwohl ist aus Darlegungs- und Beweisgründen dringend dazu zu raten, auch solche Vereinbarungen schriftlich abzubilden.

Eine rechtliche Beratung liegt dann vor, wenn ein Anwalt das Unternehmen lediglich berät, ohne nach außen gegenüber Dritten aufzutreten. Das ist z.B. häufig dann der Fall, wenn Manager einen Rechtsanwalt um eine juristische Stellungnahme zu einer rechtlichen Frage bitten, die das Unternehmen betrifft.

Thema: Vergütungsvereinbarung
Im Grundlagenbeitrag erklärt Sabine Wagner, wann eine Vergütungsvereinbarung sinnvoll und zulässig ist. Außerdem sagt sie, wie man den abzurechnenden Zeitaufwand in Grenzen halten kann. Ein Sonderbeitrag geht genauer auf die anfallenden Anwaltskosten ein und erklärt, wann sich ein Pauschalhonorar oder ein Erfolgshonorar lohnen kann.

Ein Beispiel zeigt am besten, dass die Unterschiede z.T. heftig ausfallen können: Ein Rechtsanwalt erwirkt für seinen Mandanten außergerichtlich die Einigung durch Vergleich; der Gegenstandswert ist 225.000 Euro. Bei der Vergütung nach §§ 2, 13 RVG fiele dann eine Geschäftsgebühr sowie eine Einigungsgebühr an, außerdem die Postpauschale in Höhe von 20 Euro. Netto würde dies zu einer gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung von 7614,81 Euro führen.

Tatsächlich ist es so, dass sich die reine Arbeitszeit für derartige Aufgaben mitunter stark in Grenzen hält. Setzt man als Rechenbeispiel zwei Stunden à 240 Euro an, ergibt das ein vollkommen realistisches Szenario. Je nachdem, ob die Zahlung einer Postpauschale vereinbart wurde oder nicht, käme man bei einer vertraglich wirksamen Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis auf 571,20 Euro brutto bzw. 595 Euro brutto. Selbst eine Pauschalvergütung von 1000 Euro netto wäre den Mandanten um Welten günstiger gekommen.

Gedeckelte Stundenvergütung

Nun geschieht es in etlichen Fällen, dass Rechtsanwalt und Mandant in einer außergerichtlichen Angelegenheit nicht abschätzen können, ob der Mandant mit einer vertraglichen Stundensatzregelung besser führe oder mit der nach Gegenstandswert abzurechnenden gesetzlichen Regelung nach RVG. In einem solchen Fall macht ein Mix aus Stundenvergütung und RVG Sinn: Zuerst greift die Stundenregelung, aber sie greift nicht unbegrenzt. Sobald der Zeitaufwand teurer kommt als die gesetzliche Vergütung, funktioniert diese als Deckelung, sodass alle weiteren Stunden nicht mehr zulasten des Mandanten gehen.

Auch hierzu ein Beispiel: Der Rechtsanwalt wird beauftragt, einen Vertrag mit einem Gegenstandswert von 20.000 Euro zu entwerfen und zu verhandeln. Das erweist sich jedoch als Ewigkeitswerk: Durch diverse personelle Veränderungen beginnen die Verhandlungen immer wieder von vorne. Erst nach 30 Stunden kann der Vertrag endlich unterzeichnet werden – auf Basis des Entwurfs des beauftragten Rechtsanwalts und unter dessen Mitwirkung. Wäre in diesem Fall keine Deckelung der Stundenvergütung vereinbart worden, so hätte der Rechtsanwalt nach der vertraglichen Vergütungsvereinbarung einen Anspruch auf 8568 Euro brutto – statt 2672,74 Euro nach §§ 2, 13 RVG.

Wichtig!
Eine niedrigere Vergütung als die gesetzliche nach § 34 RVG lässt sich in einer Vergütungsvereinbarung überhaupt nur für außergerichtliche Mandate vereinbaren. Eine anderslautende Vereinbarung ist unwirksam.

Fazit: Erst einmal mit Stundensatz

Nehmen wir an, ein Unternehmer will einen Rechtsanwalt damit beauftragen, für sein Unternehmen einen Liefervertrag zu entwerfen und zu verhandeln, der der Firma einen siebenstelligen Betrag einbringt. Hier ist ausschließlich eine Vergütungsvereinbarung sinnvoll, die regelt, dass der Rechtsanwalt auf Stundensatzbasis arbeiten soll. Gleichzeitig ist es empfehlenswert, den zeitlichen Umfang so zu begrenzen, dass die Vergütungsvereinbarung z.B. nur für maximal 20 Stunden gilt.

Auf diese Weise stellen Führungskräfte sicher, dass ihr Unternehmen nicht mit Anwaltskosten im fünfstelligen Bereich unangenehm überrascht wird. Und sie haben im Gegensatz zur gesetzlichen Vergütung keine Gebühren, die sich addieren (wie die Geschäftsgebühr und die Einigungsgebühr). Es addieren sich nur die Stunden, und zwar in einer Relation, die für beide Seiten passt.

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