Verkehrssicherungspflicht, Teil 2

Öffentlicher Firmengrund muss sicher sein

Von der Fachredaktion anwalt.de

So kann es gehen: Eigentlich sollte es nur ein netter Abend in der Disco werden. Doch schon auf dem Parkplatz war Schluss mit der Feierlaune. Die junge Frau trat auf einen Kanaldeckel. Der gab nach, sie stürzte und konnte sich gerade noch am Rand festhalten. Die Verletzungen und Schürfwunden hinterließen jedoch deutlich sichtbare Narben. Also verklagte die Frau den Geschäftsführer der Diskothek (GmbH & Co. KG) auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Was viele nicht wissen: Geschäftsführer können persönlich haften, wenn sie ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt haben und jemand deshalb auf dem Firmengelände zu Schaden gekommen ist. Selbst wenn keine vertragliche Haftung besteht, können die Organe juristischer Personen aus Deliktsrecht wegen unerlaubter Handlung (§§ 823, 831 BGB) haftbar gemacht werden.

Haftung gemäß §§ 823, 831 BGB

Den Geschäftsführer trifft eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Das bedeutet: Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefährdenden Zustand schafft bzw. andauern lässt, muss Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern.

Serie: Verkehrssicherungspflicht
Teil 1 sieht sich im La­den um und sor­tiert so, dass kei­nem Kun­den et­was auf den Kopf fällt. Teil 2 geht vor die Tür auf den Park­platz, denn auch dort kann der Ge­schäfts­führer in der Ver­antwortung stehen.

Wird das Unternehmensgelände also für Kunden und Passanten zugänglich gemacht, so hat der Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass die zur Firma gehörenden, frei zugänglichen Gebäude und Grundstücke den Sicherheitsstandards entsprechen.

Je weniger Einfluss der Passant auf die Gefahrenquelle hat, umso größer ist die Verkehrssicherungspflicht für den Geschäftsführer. Im Ausgangsfall hat das Oberlandesgericht Stuttgart eine gesteigerte Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirtes für den Zugang zu dem Lokal (Bürgersteig, Parkplatz etc.) bejaht (Az.: 5 W 9/08).

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Fazit: Publikumsverkehr ohne Risiko

Konkret hat der Geschäftsherr also dafür zu sorgen, dass niemand zu Schaden kommt. Hierbei muss er seine Mitarbeiter instruieren, die Gefährdung zu beseitigen oder die Gefahrenquelle abzusichern. Ergreift er nicht alle notwendigen organisatorischen Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr, muss er wegen unerlaubter Handlung für Schäden aufkommen (Schadensersatz, Schmerzensgeld).

Und: Unabhängig von den genannten Haftungstatbeständen, kann sich auch aus anderen Rechtsgrundlagen eine Haftung des Geschäftsführers ergeben. Zum Beispiel sieht das Handelsgesetzbuch (HGB) besondere Haftungsregeln für Spediteure, Frachtführer etc. vor.

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