Verpackungsgesetz: Welche Melde­pflichten das VerpackG vorschreibt

Am 1. Januar 2019 hat das neue Ver­packungs­gesetz die alte Ver­packungs­verordnung ab­ge­löst. Auf den Ver­sand­handel, ob groß oder klein, kommen damit zu­sätz­liche Pflichten zu, bei zugleich heftigen Straf­androhungen im Fall von Ver­stößen. Sogar Füll­material und Pack­band sind jetzt gesetz­lich reglementiert.

Materialschlacht im Versandhandel

Von David Schahinian

Sämtliche Vorschriften und Regelungen von A bis Z zu kennen, ist ein Ding der Unmöglichkeit. Dass zum 1. Januar 2019 aber aus einem V ein G geworden ist, sollten alle, die ihre Produkte (auch) online vertreiben, unbedingt wissen: Zu diesem Zeitpunkt hat nämlich das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) die bis dahin gültige Verpackungsverordnung (VerpackV) abgelöst. Was davon zu erwarten ist, darauf deutet bereits der vollständige Name der Regelung hin: „Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen“. Manch andere nennen das schlicht „Bürokratie-Wahnsinn“.

Sei’s drum, es hilft nichts: Die neuen Vorgaben bringen neue Pflichten für den Versandhandel und Gewerbetreibende im E-Commerce mit sich, die erfüllt werden müssen. Wie man es beispielsweise auch von der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) kennt, werden für Verstöße gleichzeitig hohe Strafandrohungen eingeführt, die beim VerpackG bei bis zu 200.000 Euro liegen. Ziel des Gesetzes ist es, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern.

Registrierungspflicht einhalten!

Grund genug, sich frühzeitig damit auseinanderzusetzen. Es ist aber nicht der einzige. Eine der wichtigsten Änderungen sieht künftig eine Registrierungspflicht vor, und das für jeden, der mit Ware befüllte Verpackungen (inklusive Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Schon sind wir mittendrin im Gesetz: Da es seit 1. Januar 2019 gilt, musste die Registrierung vorher erfolgt sein, und zwar bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister. Dementsprechend sei gewarnt, dass jeder missgünstige Konkurrent abfragen kann, ob die Registrierung erfolgt ist. Denn die Stiftung führt eine Herstellerliste im Internet, in der alle registrierten Vertreiber aufgeführt sind.

Ohne Registrierung dürfen Verpackungen, für die eine Beteiligung an einem dualen System Pflicht ist, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Die Pflicht bestand bisher auch schon. Die Registrierungsnummer von der Zentralen Stelle ist nun aber bei dem oder den genutzten Systemen anzugeben. Wer ohne Registrierung trotzdem entsprechende Verpackungen in Umlauf bringt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro.

Detaillierte Informationen und Orientierungshilfen, inklusive How-to-Guide und Checkliste, gibt es auf der Website der Stiftung. Heise.de weist darauf hin, dass die Stiftung durch die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE), den Handelsverband Deutschland (HDE), die Industrievereinigung Kunststoffverpackungen (IK) sowie den Markenverband gegründet wurde: „Damit unterliegen einige Aufgabenbereiche der Selbstverwaltung durch Industrieverbände und damit indirekt durch die betroffenen Unternehmen.“

Weitere Regeln und Limits

Es gibt weitere Pflichten, etwa die Datenmeldepflicht. Demnach müssen die im Rahmen der Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen „unverzüglich“ auch der Zentralen Stelle gemeldet werden. Ein Pferdefuß steckt in § 33 VerpackG: Mit der Registrierung und der Datenmeldung kann kein Dritter beauftragt werden. Damit sollen sich die Betroffenen der Bedeutung dieser gesetzlichen Pflichten bewusst werden.

Während diese Regelungen ausnahmslos alle Versandhändler unabhängig vom Umsatz betreffen können, halten sich die Änderungen bei der Vollständigkeitserklärung in Grenzen. Sie musste bisher schon bei der jeweils zuständigen IHK angegeben werden. Künftig ist diese aber bis zum 15. Mai elektronisch bei der Zentralen Stelle abzugeben. Von dieser Pflicht ist und bleibt befreit, wer die bisher auch schon geltenden Grenzen unterschreitet: Dies sind nach § 11 VerpackG 80.000 kg bei Glas, 50.000 kg bei Pappe und Karton sowie 30.000 kg bei weiteren Materialarten wie Aluminium oder Eisenmetallen, immer bezogen auf das Inverkehrbringen im vorangegangenen Kalenderjahr.

Wer mit Getränken handelt, muss eine weitere Neuerung beachten: Online-Händler, die Einweg- oder Mehrweg-Getränkeverpackungen vertreiben, sind verpflichtet, deutlich sicht- und lesbar in unmittelbarer Nähe zu der Verpackung mit dem Hinweis „Einweg“ oder „Mehrweg“ darüber zu informieren, ob die Verpackung wiederverwendet werden kann oder nicht. Im Online-Handel bietet sich hierfür auch die Produktseite an. Zudem wird die Pfandpflicht ausgeweitet auf Frucht- und Gemüsenektare mit Kohlensäure und Mischgetränke mit einem Anteil an Milcherzeugnissen, insbesondere Molke, von mindestens 50 %.

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David Schahinian arbeitet als freier Journalist für Tageszeitungen, Fachverlage, Verbände und Unternehmen. Nach Banklehre und Studium der Germanistik und Anglistik war er zunächst in der Software-Branche und der Medienanalyse tätig. Seit 2010 ist er Freiberufler und schätzt daran besonders, Themen unvoreingenommen, en détail und aus verschiedenen Blickwinkeln ergründen zu können. Schwerpunkte im IT-Bereich sind Personalthemen und Zukunftstechnologien.

Je kleiner, desto aufwendiger

Keine Frage, die Intention des Gesetzes ist lobenswert: Wer möchte nicht zu mehr Umweltschutz und weniger Verpackungsmüll beitragen? Einmal mehr sind es aber vor allem kleine Gewerbetreibende, die sowohl der Aufwand bei der Umsetzung der Regeln als auch die Bußgeldandrohung besonders hart treffen wird. Ihnen bleibt nichts anderes übrig, als sich möglichst zügig mit dem Gesetz auseinanderzusetzen und zu erkennen, welche Vorgaben sie befolgen müssen.

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