Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

Unternehmer bekommen klare Konditionen

Von Sabine Philipp

Seit dem 1. Januar 2008 haben Sie durch das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) mehr Rechte, neue Möglichkeiten und eine viel größere Transparenz. Gleichzeitig wurden Klauseln herausgenommen, die selbst den gewissenhaftesten Zeitgenossen in die Bredouille bringen konnten.

Bevor Sie unterschreiben, muss der Vertreter Sie nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen fragen. Hat er eine passende Versicherung, muss er Sie ausführlich über die Vor- und Nachteile informieren und erklären, warum er Ihnen dazu rät. Sollte er Sie falsch beraten, können Sie ihn auf Regress verklagen.

Information vor Vertragsabschluss

Dafür brauchen Sie natürlich Beweise. Deshalb muss der Makler laut neuem VVG das Gespräch gut dokumentieren – außer Sie verzichten durch eine gesonderte schriftliche Erklärung darauf. Tun Sie das aber bitte nicht, auch wenn der Vertreter Sie noch so charmant davon überzeugen will. Sie verschenken leichtfertig Ihre Vorteile.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Daneben müssen Ihnen sämtliche Informationen wie Allgemeine Versicherungsbedingungen schriftlich vor dem Abschluss vorliegen. (Bislang wurden diese Werke meist erst mit der Police zugesandt.) Bei Abschlüssen übers Telefon muss man Ihnen die Infos sofort nach Vertragsschluss zuschicken.

Alles und etwas statt nichts

Selbst wenn Sie grob fahrlässig handeln, verlieren Sie nicht mehr automatisch den ganzen Schutz. Ihre Leistungen werden jetzt nach der Schwere des Vergehens gekürzt. Nur bei Vorsatz gibt’s gar nichts.

Prämien nur für die Laufzeit

Ähnliches gilt nun auch für die Beiträge: Wenn Sie die Versicherung im Laufe des Versicherungsjahres kündigen, müssen Sie nicht mehr die volle Jahresprämie bezahlen. Sie fällt nur anteilig für die Zeit an, in der Sie den Schutz in Anspruch genommen haben.

Längere Klagefristen

Falls ein Versicherer die Zahlung verweigert, haben Sie drei Jahre Zeit, um Ihren Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Bislang mussten Versicherte oft innerhalb von sechs Monaten aktiv werden.

Verteilte Abschlusskosten

Wer eine Lebensversicherung in den ersten Jahren kündigt, bekommt nun mehr heraus, denn die Abschlusskosten fallen nicht mehr im ersten Jahr an. Sie werden auf die ersten fünf Jahre verteilt. Der Rückkaufswert selbst orientiert sich jetzt am Deckungskapital der Versicherung, was lukrativer ist. Das Deckungskapital setzt sich aus Sparanteil des Versicherungsbeitrags plus Zinsen zusammen.

Allerdings gilt diese Lösung nur für Verträge, die ab dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden. Mit einem Altvertrag werden Sie niemals davon profitieren. Allerdings gibt es auch für Sie ein Leckerli: Sie haben schon seit diesem Jahr einen gesetzlichen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung (es sei denn, sie wurde insgesamt ausgeschlossen) und auf eine Beteiligung an den stillen Reserven, wenn sie durch Ihre Prämien erzielt wurden.

Irren ist menschlich

Wenn Sie bislang eine Vorerkrankung nicht angaben und der Versicherungsfall trat ein, konnte der Versicherer die Zahlung verweigern. Jetzt müssen Sie nur erwähnen, wonach der Versicherer schriftlich gefragt hat. Sie sind auch nicht mehr verpflichtet, zwischen Antragstellung und Zusendung des Versicherungsscheins alle relevanten Tatsachen nachträglich melden.

Wenn der Versicherer entdeckt, dass Sie vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, kann er innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsabschluss kündigen. Sollten Sie nicht arglistig gehandelt haben, darf er bei der privaten Krankenversicherung innerhalb von drei Jahren, bei anderen Versicherungen innerhalb von fünf Jahren kündigen.

Direkt verhandeln

Ihnen wurde ein Schaden zugefügt und Sie wollen etwas von einer Pflichtversicherung, wie z.B. der Berufshaftpflicht bei Anwälten? Dann können Sie sich direkt an den Versicherer des Schädigers wenden. Bei anderen Versicherungen steht es Ihnen frei, wenn der Schädiger insolvent oder unauffindbar ist.

Früher aussteigen

Auch wenn Sie sich einen Fünfjahresvertrag aufschwatzen ließen – Sie können ab Ende des dritten bzw. jeden darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist kündigen.

Fazit: Kulanzregelungen für Altverträge

Vorerst greifen die Reformen nur bei Verträgen, die ab 2008 geschlossen wurden. Für ältere Versicherungen gilt das neue Gesetz ab dem 1. Januar 2009. Ausnahmen gibt es – wie oben ausgeführt – nur bei der Lebensversicherung. Aber auch mit einem Altvertrag können Sie sich freuen. Denn viele Versicherer wenden das neue Gesetz auch für diese schon freiwillig an, wie der Bund der Versicherten positiv vermerkt hat.

Nützliche Links

Beim Bundesministerium der Justiz gibt es das Wichtigste über das neue Versicherungsvertragsgesetz als Broschüre zum Download.