Arbeitsrecht: Arbeitsverweigerung aus Glaubensgründen

Sobald in einem Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Glau­bens­fra­gen eine Rolle spielen, wird es heikel – vor allem, wenn es um nichtchristliche Glaubensfragen geht. Einen solchen Fall hatte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden: Ein strenggläubiger Mos­lem weigerte sich aus Glaubensgründen, in einem Warenhaus, in dem er als Ladenhilfe beschäftigt war, in der Spirituosenabteilung zu ar­bei­ten. Daraufhin wurde ihm gekündigt.

Der muslimische Mitarbeiter berief sich bei seiner Weigerung auf seinen Glauben, der ihm jegliche Mitwirkung bei der Verbreitung von Alkoholika verbiete. Der Entlassene zog seinerseits vor das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, das der Kündigung jedoch stattgab. Daraufhin ging der Betroffene in Revision, der Streitfall landete vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts.

Das BAG hob das Urteil der Vorinstanz auf und verwies das Verfahren an die untere Instanz zurück. Die Begründung: Weigert sich ein Arbeitnehmer aus religiösen Gründen, eine Arbeitsaufgabe zu erfüllen, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, kann dies eine Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Allerdings mit einer wichtigen Ein­schrän­kung: „Besteht für den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu bestimmenden betrieblichen Organisation die Möglichkeit einer vertragsgemäßen Be­schäf­ti­gung, die den religionsbedingten Einschränkungen Rechnung trägt, muss er dem Arbeitnehmer diese Tätigkeit zuweisen.“

Das BAG betonte: Ein als Ladenhilfe in einem Einzelhandelsmarkt beschäftigter Arbeitnehmer müsse mit der Zuweisung von Arbeitsaufgaben rechnen, die den Umgang mit Alkoholika erfordern. Mache er aber geltend, aus religiösen Gründen an der Ausübung vertraglich geschuldeter Tätigkeiten gehindert zu sein, müsse er dem Arbeitgeber mitteilen, worin genau die religiösen Gründe bestehen, und aufzeigen, an welchen Tätigkeiten er sich gehindert sieht.

Genau dieser Punkt führte im konkreten Fall dazu, dass das BAG die Entscheidung der Vorinstanz zwar aufhob, aber den Streit nicht endgültig entschied, sondern an das Landesarbeitsgericht zurück verwies. Den Darlegungen des Klägers habe sich „nicht hinreichend deutlich entnehmen [lassen], welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbietet. Dementsprechend sah sich der Senat nicht in der Lage, die Berechtigung der Kündigung abschließend zu beurteilen“.

(BAGml)

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