Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich unlängst wieder einmal mit der Ordnungsmäßigkeit einer Ladung zu einer Gesellschafterversammlung einer GmbH beschäftigen. Er hat folgendes festgestellt: Eine mit schwerwiegenden Form- und Fristmängeln behaftete Ladung zur Gesellschafterversammlung steht einer Nichtladung des Gesellschafters gleich und führt zur Nichtigkeit der auf der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse (BGH 13.2.2006, II ZR 200/04).
Mangelhafte Ladung zur Gesellschafterversammlung
Das gilt unabhängig davon, ob der nicht ordnungsgemäß geladene Gesellschafter den Beschluss ohne den Einberufungsmangel hätte verhindern können. Im aktuellen Fall ging es um eine Ladung per E-Mail am Vorabend auf den frühen Vormittag des nächsten Tages. Eine konkrete Beschreibung des zugrunde liegenden Falls bietet ein Beitrag der Kanzlei Warm & Kanzlsperger auf dem Mittelstandsportal Perspektive Mittelstand. (Perspektive Mittelstand/ml)