Öffentliche Anhörung zur Unternehmensteuerreform

Der Entwurf von CDU/CSU und SPD für ein Unternehmensteuerreformgesetz 2008 steht am 25. April im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses im Deutschen Bundestag.

Unter anderem schlägt der Entwurf eine Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 auf 15 Prozent vor. Die ab 2009 geplante Einführung einer Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge ist nicht Gegenstand dieser Anhörung.

Im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform antwortete die Regierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur Zulässigkeit der so genannten Zinsschranke, aus Regierungssicht entspräche die Zinsschranke den Grundsätzen der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Durch die Zinsschranke soll die Möglichkeit deutscher Tochterunternehmen, sich über Kredite ihrer ausländischen Konzertmütter fremdzufinanzieren und die Zinsen in Deutschland steuerlich geltend zu machen, eingeschränkt werden. Die Zinsschranke erfasst nach Darstellung der Regierung nur Erträge und Aufwendungen aus der „vorübergehenden Überlassung von Geldkapital“. Dazu zählten die Gewährung oder die Inanspruchnahme von Darlehen, nicht aber der Bezug von Dividenden. Zinsen auf Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis stellten keine Zinsen im Sinne der Zinsschranke dar. Skonti und Boni unterlägen ihr ebenfalls nicht. Erfasst würden jedoch Auf- und Abzinsungen des Fremdkapitals oder von Kapitalforderungen, nicht aber der Rückstellungen.

Ein so genannter Organkreis soll bei der Zinsschranke wie ein Betrieb behandelt werden, stellt die Regierung klar. Ist der Organkreis nicht Teil eines Konzerns, unterliege er nicht der Zinsschranke. Ist er dagegen Teil eines Konzerns, greife die Zinsschranke nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalquote des Organkreises nicht schlechter ist als die des Konzerns.

Laut Regierung führe die Zinsschranke in der Regel zu günstigeren Ergebnissen für den Steuerpflichtigen. In bestimmten Fällen könne sich aber auch eine Verschärfung ergeben, die aus dem Ziel der Zinsschranke folgen, Finanzierungsverlagerungen zu Lasten des nationalen Steueraufkommens zu unterbinden. Die hohe Freigrenze von 1 Million Euro entspreche bei einem Zinssatz von fünf Prozent einem Fremdfinanzierungsvolumen von 20 Millionen Euro, erläutert die Regierung weiter. Zinsaufwendungen gingen nicht verloren, sondern könnten in die Folgejahre vorgetragen werden. (Deutscher Bundestag/ml)