Beweisfotos bei unlauteren Mitbewerbern doch zulässig

Bisher untersagte der Bundesgerichtshof durch seine Rechtsprechung das unerlaubte Fotografieren in den Geschäftsräumen von Mitbewerbern durch Testkunden auch dann, wenn damit ein Wettbewerbsverstoß dokumentiert werden sollte. Das entspreche nicht dem Verhalten normaler Kunden, störe den Geschäftsbetrieb, verunsichere Mitarbeiter und Kunden und schädige den Ruf des Mitbewerbers. Jetzt wurde vom BGH erstmals anders entschieden.

Die Anfertigung eines Fotos innerhalb der Geschäftsräume des Verletzers sei für den Fall nicht unlauter, dass ein Wettbewerbsverstoß ausschließlich durch Fotoaufnahmen hinreichend bestimmt dargelegt und bewiesen werden könne und ein überwiegendes Interesse des Geschäftsinhabers an der Vermeidung einer möglichen Betriebsstörung nicht bestehe, insbesondere die (konkrete) Gefahr einer erheblichen Belästigung nicht gegeben sei. So die Argumentation des BGH im betreffenden Fall (Az. I ZR 133/04,Urteil vom 25.01.2007).

Dieser Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der von der Klägerin behauptete Wettbewerbsverstoß ohne die Fotoaufnahmen tatsächlich nicht hinreichend hätte dargelegt werden können. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse der Beklagten an der Vermeidung einer Betriebsstörung nicht das Interesse der Klägerin, mit Hilfe der Fotoaufnahmen den Wettbewerbsverstoß der Beklagten darzulegen und zu beweisen. Außerdem hätten sich die Lebensverhältnisse dergestalt geändert, dass nicht mehr davon ausgegangen werden könne, dass mit ungenehmigtem Fotografieren in Geschäftsräumen generell die Gefahr einer erheblichen Störung des Betriebs des Geschäftsinhabers verbunden sei.

Der BGH stellt damit selber in Frage, ob unter diesen Umständen noch weiter daran festgehalten werden kann, dass Fotoaufnahmen in Geschäftslokalen zu Testzwecken grundsätzlich unabhängig davon unlauter sind, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer erheblichen Betriebsstörung kommt oder zumindest die (konkrete) Gefahr einer solchen besteht. (IT-Recht-Kanzlei/ml)

Begründung des Gerichts:

  • Die technische Entwicklung ermöglicht es inzwischen, mit Digitalkameras auch kleineren Formats, Kameras in Mobiltelefonen und sogar in Armbanduhren ohne größeren Aufwand jederzeit, an allen Orten und bei jeder Gelegenheit mehr oder weniger brauchbare Fotoaufnahmen herzustellen. Von dieser Möglichkeit wird in zunehmendem Ausmaß Gebrauch gemacht, ohne dass damit generell eine erhebliche Behinderung oder unangemessene Belästigung Dritter verbunden sein muss. Zwar kann deshalb das Fotografieren in Geschäftsräumen noch nicht als ein normales Kundenverhalten angesehen werden. Es ist jedoch auch nicht mehr wie früher generell als so ungewöhnlich anzusehen, dass grundsätzlich die Gefahr einer erheblichen Betriebsstörung zu befürchten ist. Jedermann kann heutzutage Fotoaufnahmen in Geschäftsräumen anfertigen, ohne Aufsehen zu erregen. Auch wenn solche Aufnahmen im Einzelfall vom Publikum oder vom Personal bemerkt werden sollten, kann zudem nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der betreffende Beobachter das Verhalten grundsätzlich als so ungewöhnlich ansehen wird, dass die Gefahr von Auseinandersetzungen und damit von Störungen des Betriebs ernsthaft zu befürchten ist. Angesichts des mittlerweile verbreiteten Einsatzes von Digitalkameras und Fotomobiltelefonen zu allen möglichen mehr oder weniger sinnvollen Zwecken kommt für den Beobachter auch in Betracht, dass das Fotografieren von Waren oder Warenpräsentationen durch Dritte aus anderen, nicht rufschädigenden Gründen erfolgt, etwa um vor dem Erwerb einer Ware die Meinung eines anderen hierzu einzuholen.