Kommunen als Unternehmen – die Retourkutsche

Am 29. August vergangene Woche berichteten wir unter dem Titel „Kommunen als Unternehmer verzerren Wettbewerb“ über eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) in Köln. Nun erfolgte eine erboste Antwort des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU), die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen. Keine erhellende Studie zum „verzerrten Wettbewerb“, sondern eine verzerrte Darstellung sei die Studie des IW zum angeblichen Umsatzsteuerprivileg kommunaler Unternehmen, zetert der VKU.

Richtig sei, dass die Kommunen lediglich im Rahmen der ihnen gesetzlich als Pflicht zugewiesenen, hoheitlichen Aufgaben nicht der Umsetzsteuerpflicht unterliegen, soweit sie diese in öffentlich-rechtlicher Rechtsform erfüllten. Den kommunalen Unternehmen sei dann jedoch auch der Vorsteuerabzug versagt, so der Verband. Dieser Nachteil könne auch entgegen den Behauptungen des IW durch steuerstrategische Gestaltungen in keiner Weise umgangen werden.

Völlig unzutreffend sei die Aussage der Studie, die Kommunen behinderten einen freien Wettbewerb in der Ver- und Entsorgungswirtschaft. In diesem Bereich gebe es keine Marktöffnung und daher auch keinen gebremsten Wettbewerb. Gerade diese Kernbereiche seien aufgrund ausdrücklicher politischer Willenserklärung sowohl aus Sicht des EU-Parlamentes als auch der Bundesregierung bewusst keiner Marktöffnung zugefügt worden. Die Kommunen und ihre Unternehmen erledigten hier ihre originären Pflichtaufgaben zu angemessenen Preisen.

Kritisch sei auch zu beurteilen, dass die Studie die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit zu den Gesamteinnahmen der Kommunen als Beleg für eine Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit der öffentlichen Hand darstelle. Angesichts stark schwankender Steuereinnahmen der Kommunen sei diese statistische Kennzahl aus Sicht des VKU vollkommen ungeeignet, derartige Rückschlüsse in seriöser Art und Weise zu ziehen.

Falsch sei auch die ebenso kritische Sichtweise auf eine angeblich fehlende Ausschreibung von so genannten Eigenleistungen. Gemäß Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz hätten die Kommunen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Entscheidungsfreiheit, wie sie die Aufgaben für ihre Bürger am besten erbringen können. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass Eigenerbringung nicht in Rahmen der Ausschreibung ausgestaltet werde. Weder die nationalen noch europäischen Vergaberegelungen sähen eine Ausschreibungspflicht für solche Eigenleistungen vor.

Nicht zuletzt von der Praxis widerlegt sei auch die Aussage, eine Kommunalisierung von Aufgaben führe zu überhöhten Preisen. Der VKU verweist zum Beweis seiner Behauptung auf das Beispiel der Stadt Bergkamen, die ihrer Bürgern die Hausmüllentsorgung 25 bis 30% billiger als die Privaten anbiete. (ots/ml)