Bald mehr Rechtssicherheit für EU-Bürger mit Rom I

Der Rat der Justizminister der EU hat den Weg für die so genannte Rom-I-Verordnung frei gemacht. Diese bestimmt, welches Recht innerhalb der europäischen Union auf internationale Verträge anwendbar ist. Mit der Rom I-Verordnung werde die Rechtssicherheit für die Bürger der EU weiter ausgebaut, beurteilte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries den Einigungserfolg. Künftig richte sich das Recht bei grenzübergreifenden Verträgen nicht mehr nach einem unübersichtlichen Regelungsgeflecht, sondern einheitlich nach der Rom-I-Verordnung.

Die Rom-I-Verordnung löst in den EU-Mitgliedstaaten das Rom-Übereinkommen von 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht ab. Eine Modernisierung der bisher geltenden Regelungen war vor allem durch den Handel im Internet, der in letzter Zeit immer häufiger zum Zankapfel im Europäischen Parlament wurde, dringend erforderlich geworden.

Noch aber gilt Rom I nicht. Voraussichtlich erst zu Beginn des kommenden Jahres wird der gemeinsame Verordnungstext in allen Amtssprachen der EU vorliegen. Dann kann der Rat die Verordnung annehmen. Nach der nun erfolgten inhaltlichen Einigung mit dem Europäischen Parlament sei das nur noch eine reine Formsache, glaubt das Bundesjustizministerium.

Die Verordnung gilt dann in den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark, das durch eine Sonderregelung an solchen gemeinsamen Rechtsabkommen in Zivilsachen generell nicht teilnimmt. Auch für Großbritannien besteht aufgrund eines Zusatzprotokolls zum EG-Vertrag noch die Möglichkeit über seine Teilnahme zu entscheiden. (BMJ/ml)

Einige Beispiele zur neuen Rechtslage (Wortlaut BMJ)

  • Verträge zwischen Gewerbetreibenden: Wenn beispielsweise ein deutscher Unternehmer über eine interaktive Website im Internet bei einem portugiesischen Händler Wein kauft, stellt sich die Frage, ob auf den Kaufvertrag deutsches oder portugiesisches Recht anzuwenden ist. Die Rom-I-Verordnung erlaubt den Vertragspartnern, das anzuwendende Recht selbst zu wählen. Machen sie davon keinen Gebrauch, findet das Recht am Ort der Partei Anwendung, die die geschäftstypische Leistung erbringt (im vorliegenden Fall die Lieferung des Weins durch den Weinhändler, die also zu portugiesischem Recht führt).
  • Verbraucherverträge: Sondervorschriften sieht die Verordnung für die tendenziell „schwächere“ Partei vor. Wäre beispielsweise im vorgenannten Fall der Käufer statt eines deutschen Weinhändlers ein deutscher Verbraucher gewesen, hätten die Parteien das anzuwendende Recht zwar auch wählen können. Doch der portugiesische Weinhändler hätte gleichwohl die zwingenden Vorschriften des Rechts des Verbrauchers (hier also des deutschen Rechts) berücksichtigen müssen – beispielsweise Gewährleistungsfristen. Bei Fehlen einer Rechtswahl kommt in diesem Fall nicht das Recht des Unternehmers, sondern immer das des Verbrauchers zur Anwendung.