Aktionärsklagen sollen gleich vor das Oberlandesgericht

Aktionärsklagen – vor allem Klagen gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen – sollen nach Meinung des Bundesrates in Zukunft gleich bei den Oberlandesgerichten verhandelt werden. Die Länderkammer hat dazu bereits einen Gesetzentwurf vorgelegt. Die Initiatoren wollen damit vor allem Berufskläger blockieren, die gegen Hauptversammlungsbeschlüsse vorgehen, und so die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands stärken.

Hintergrund der Überlegungen: Da der für die Eintragung eines Hauptversammlungsbeschlusses in das Handelsregister zuständige Richter diesen meist aussetzt, wenn dagegen geklagt wird, übt eine solche Klage eine faktische Sperrwirkung aus. Das hat zum Entstehen eines regelrechten Klagegewerbes geführt, in dem Berufskläger mit oft nur wenigen Aktien, Hauptversammlungsbeschlüsse aushebeln können. So liegen zum Beispiel angefochtene Umstrukturierungsmaßnahmen teilweise über Jahre hinweg auf Eis. Weil Unternehmen aber eine lange Dauer des Prozesses vermeiden wollen, können sich in solchen Fällen die Kläger Sondervorteile verschaffen. Die sofortige Zuständigkeit der Oberlandesgerichte würde den Prozess nach Meinung des Bundesrates derart abkürzen, dass die Strategie der Kläger nicht mehr aufginge.

Die Bundesregierung lehnt den Gesetzentwurf allerdings ab, weil er gleichzeitig zur Verkürzung des Rechtsschutzes führen würde. In solchen Verfahren, die komplexe und gravierende Einschränkungen der Aktionärsrechte mit sich brächten, sei eine zweite Instanz unverzichtbar. Sie bezweifelt außerdem, dass die vorgeschlagene Änderung die erhoffte Beschleunigung bringe. Die Regierung machte aber auch klar, dass sie das Anliegen der Länderkammer, missbräuchliche Klagen vom Berufsopponenten zu verhindern, inhaltlich teile.

(Deutscher Bundestag/ml)