Opt-Out für elektronische Werbung unzulässig

Mit seinem heute verkündeten Urteil (vom 16.7.2008 – VIII ZR 348/06) hat der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) der Werbung mittels E-Mail und SMS deutlich engere Grenzen gesetzt. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Der Beklagte betreibt das Kundenbindungs– und RabattsystemPayback„.

Klagegegenstand waren drei Klauseln im Anmeldeformular für Teilnehmer am Rabattsystem, darunter eine Klausel zur Einwilligung in die Zusendung von Werbung per Post, E-Mail (Newsletter) und SMS.

Lediglich diese eine Klausel wurde vom BGH als rechtswidrig beanstandet. Sie bestimmt, dass der Kunde mit seiner Unterschrift unter den Teilnahmevertrag grundsätzlich seine Zustimmung dazu gibt, auf dem Postweg oder auf elektronischen Wegen per E-Mail oder SMS Werbung zu erhalten. Andernfalls müsse er durch Ankreuzen der Zusendung explizit widersprechen. Dieses Verfahren ist als „Opt-Out-Verfahren“ durchaus üblich.

Entsprechend betrachtet das BGH das „Opt-Out-Verfahren“ auch für die Zusendung von Payback-Werbung per Post als rechtlich zulässig. Anders sieht es nach Ansicht der Richter aber bei Werbung per E-Mail und SMS aus. Hier verstoße das Opt-Out-Verfahren gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Bei elektronischer Werbung verlangt dieses Gesetz wegen des höheren Belästigungspotenzials die ausdrückliche Zustimmung des Kunden (Az: VIII ZR 348/06 vom 16. Juli 2008).

Die beiden anderen vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandeten Klauseln zur Preisgabe des Geburtsdatums und zur Weitergabe von Einkaufsdaten sind laut BGH zulässig.

Das Urteil im Wortlaut kann nach Veröffentlichung hier nachgeschlagen werden.

(BGH/ml)

Urteile zum beschriebenen Fall:

  • LG München I, Urteil vom 9. März 2006 – 12 O 12679/05
  • OLG München, Urteil vom 28. September 2006 – 29 U 2769/06
  • BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06