Gestreckte Abschlussprüfungen jetzt Dauerrecht

Die so genannte „Gestreckte Abschluss-/Gesellenprüfung“ wird sowohl von den meisten Ausbildungsbetrieben als auch von praktisch allen Prüflingen begrüßt, weil durch die Teilung in zwei zeitlich auseinander fallende Prüfungsteile der Prüfungsstress deutlich geringer ausfällt. Allerdings handelte es sich bei dieser seit 2003 praktizierten Prüfungsform bisher lediglich um eine zeitlich befristete Ausbildungsordnung, die der Erprobung dienen sollte. Nun hat die Bundesregierung diese Prüfungsordnung in Dauerrecht umgewandelt.

Eine zuvor durchgeführte Evaluation der neuen Prüfungsstruktur durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) hatte insgesamt zu positiven Ergebnissen geführt.

Wesentlicher Bestandteil der „Abschluss-/Gesellenprüfungen“ ist, dass die Auszubildenden den ersten Teil ihrer Abschlussprüfung bereits vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres absolvieren müssen. Dieser erste Teil kann mit bis zu 40% in die Gesamtbewertung am Ende der Ausbildungszeit einfließen.

Im Zusammenhang mit der Überführung der Erprobungsverordnungen in Dauerrecht wurden gleichzeitig auch die Prüfungsregelungen weiter vereinheitlicht und Prüfungszeiten erkennbar reduziert, um den Prüfungsaufwand zu minimieren und die Prüfungsausschüsse zu entlasten. Damit wurde einem Anliegen der Kammerorganisationen Rechnung getragen, die den hohen Prüfungsaufwand beanstandet hatten.

Die Ausbildungsstrukturen und -inhalte bleiben demgegenüber unverändert, so dass die für die Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblichen Ausbildungsrahmenpläne für die Betriebe sowie die Rahmenlehrpläne für die Berufsschulen nach wie vor ihre Gültigkeit behalten.

Von der Überführung der Ausbildungsordnungen in Dauerrecht sind betroffen:

Metallberufe:

  • Feinwerkmechaniker (Hw)
  • Metallbauer (Hw)

Elektroberufe:

  • Elektroniker  (Hw)
  • Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik (Hw, IH)
  • Systemelektroniker (Hw)

Kraftfahrzeugtechnische Berufe:

  • Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker (Hw, IH)
  • Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik (Hw)
  • Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik (Hw, IH)
  • Zweiradmechaniker (Hw, IH)

Die Ausbildungsordnungen sind im Bundesgesetzblatt I Nr. 32 vom 30.07.2008 und Nr. 33 vom 31.07.2008 veröffentlicht worden.

(BIBB/ml)