Managervergütungsgesetz gilt auch für große GmbHs

Das neue Gesetz zur Vorstandsvergütung gilt nicht nur für börsennotierte Aktiengesellschaften. Betroffen sind auch alle GmbHs und KGs mit mehr als 2000 Mitarbeitern. Managergehälter müssen deshalb auch in mittelständischen Firmen mit den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat diskutiert werden. Das fand die Wirtschaftskanzlei Kümmerlein, Simon & Partner aus Essen heraus. Das Justizministerium bestätigte mittlerweile die Vermutung.Joachim Gores, Partner der Kanzlei mahnt: „Ungewöhnlich hohe Chefgehälter muss der Aufsichtsrat gut begründen, sonst haftet er persönlich.“ Der Aufsichtsrat sei bereits in der Pflicht, wenn der Vertrag eines Vorstandes verlängert wird. Rechtsexperte Gores glaubt, dass der Gesetzgeber sich dieser weitreichenden Auswirkung nicht bewusst war, als er das „Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung“ am 18. Juni verabschiedete.

Laut Gores sind praktisch alle großen Unternehmen, von Bosch über Trumpf bis zu den deutschen Töchtern vieler US-Unternehmen wie Microsoft oder Shell vom Gesetz betroffen. „Was bisher autark verhandelt wurde, muss jetzt den neuen Vorgaben entsprechen. In Unternehmen ab 2000 Mitarbeitern muss der gesamte Aufsichtsrat über das Gehalt des Vorstands entscheiden. Das darf die übliche Höhe der Vergütung ohne besondere Gründe nicht übersteigen.“ Wenn das aber doch passiert, indem die Aufsichtsratsmitglieder ein unangemessen hohes Geschäftsführergehalt festsetzen, sind sie zum Schadensersatz verpflichtet.

Das neue Gesetz gilt übrigens nicht nur für Neueinstellungen, sondern bereits für jede Vertragsverlängerung.

(ots/ml)