Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem akutellen Urteil (VIII ZR 243/08) entschieden, dass ein Käufer, der von einem Ge­braucht­wa­gen­kauf zurücktritt für die Nutzung des Fahrzeugs bis zur Rückgabe dem Verkäufer einen Wertersatz leisten muss. Dieses Urteil scheint im Widerspruch zu einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (wir berichteten darüber) zu stehen. Damals sei es aber um eine Ersatzlieferung gegangen und nicht um eine Kaufrückabwicklung, betont deshalb der BGH in seinem heutigen Urteil.Folgender Fall stand zur Entscheidung an: Die Klägerin erwarb von einem Kraftfahrzeughändler, dem Beklagten, Anfang Mai 2005 einen gebrauchten BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km. Der Kaufpreis betrug 4100 Euro.

Einige Zeit später trat die Klägerin vom Kauf mit der Begründung zurück, das Fahrzeug weise Mängel auf. Das gab der Verkäufer auch zu. Die Parteien stritten deshalb zuletzt nur noch darüber, ob sich die Klägerin – die mit dem Fahrzeug bis zur Rückgabe 36.000 km gefahren war – bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert für die Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf dem Verkäufer im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zusteht.

Das Europäische Recht stehe einem solchen Anspruch nicht entgegen, betonte der BGH ausdrücklich. Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06) beziehe sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer – anders als bei der Ersatzlieferung – seinerseits den Kaufpreis inklusive der Zinsen zurückerhält.

(BGH/ml)

Urteile/Beschlüsse zum vorliegenden Fall:

  • AG Hannover, Urteil vom 28. November 2007 – 549 C 14966/06
  • LG Hannover, Urteil vom 13. August 2008 – 10 S 1/08
  • BGH, Urteil vom 16. September 2009 – VIII ZR 243/08