Satzungsänderung für Ehrenamtsfreibetrag bis 2010

Wer ehrenamtlich im Vorstand eines gemeinnützigen Vereins oder Verbands tätig ist und dafür eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von maximal 500 Euro jährlich erhält, muss diese Einnahme nach § 3 Nr. 26a EStG nicht versteuern. Allerdings muss die Satzung des Vereins oder Verbands diese Entschädigung auch ausweisen. Die Frist für eine entsprechende Satzungsänderung wäre nach bisheriger Planung am 31. Dezember abgelaufen. Nun wurde diese Frist bis zum Jahresende 2010 verlängert. Das meldet die auf Steuerrecht spezialisierte Haufe-Verlagsgruppe.Diese Fristverlängerung gilt für viele Vergütungsfälle in der Vereins- und Verbandspraxis, bei denen an ehrenamtlich tätige Vorstände eine pauschale Aufwandsentschädigung bereits gezahlt wurde oder künftig gezahlt werden soll. Zum Beispiel also ein pauschales Sitzungsgeld oder ein monatlicher, angemessener pauschaler Aufwandsersatz oder eine Vergütung. Es betrifft u. a. alle gemeinnützigen Körperschaften, soweit nach den Regeln des Ehrenamtsfreibetrags pauschale Zuwendungen an Vorstandsmitglieder erfolgen.

Unabhängig von der zu nutzenden Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für Beträge bis 500 Euro pro Jahr ist eine Satzungsänderung aber auch dann notwendig, wenn in der bisherigen Satzung ein Hinweis auf die Möglichkeit der Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung völlig fehlt. Oder, wie noch häufiger anzutreffen ist, die bestehende Vereinssatzung den Hinweis auf eine rein ehrenamtliche Betätigung im Vorstandsamt bzw. eine ehrenamtliche Ausübung der Vorstandstätigkeit enthält.

Damit wird das Zeitfenster für eine Satzungsänderung so erweitert, dass in der Regel keine außerordentliche Mitgliederversammlung nötig ist.

Offiziell wird die Fristverlängerung in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums bekanntgegeben werden, das in den nächsten Tagen erwartet wird. Darin werden voraussichtlich neben der neuen Frist auch weitere Kriterien und Vorgaben zum Anwendungsbereich des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG bekanntgegeben werden.

(ots/ml)