Aufbewahrungspflichten: Kontoauszüge nicht vorschnell entsorgen

Kontoauszüge sollte man nicht zu früh entsorgen, rät der Bankenverband Privatpersonen. Diese sind zwar – anders als Unternehmer und Selbstständige – im Allgemeinen nicht verpflichtet, Kontoauszüge aufzuheben. Sie sollten es dennoch tun, um wichtige Zahlungen nachweisen zu können, denn die Verjährungsfrist bei Alltagsgeschäften beträgt in der Regel drei Jahre. Rechnungen vom Versandhändler gehören ebenso dazu wie die für den Möbel- oder Computerkauf. Die Bankexperten raten konkret, die Kontoauszüge der Jahre 2007 bis 2009 aufbewahren.Es gibt übrigens tatsächlich auch eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen: Sie gilt für den Bezug von Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, beispielsweise Reparatur- und Wartungsarbeiten an Gebäuden. In diesen Fällen sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, Rechnungen und Zahlungsbelege wie zum Beispiel Kontoauszüge zwei Jahre lang aufzubewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 Umsatzsteuergesetz). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

(Bundesverband deutscher Banken/ml)