Verweigerungsrecht bei Streik: Informationspflicht gegenüber Zeitarbeitern

Der Geschäftsbetrieb mittelständischer Unternehmen mit gewerkschaftlich organisierten Belegschaften ist sehr störanfällig gegenüber Streikaktionen, da in aller Regel keine aus­rei­chende Personalreserve für die Aufrechterhaltung der fundamentalen Abläufe vorhanden ist. Dann bleibt oft nur der Einsatz von Leiharbeitnehmern. Das mag den Gewerkschaften nicht passen, ist aber einer Stellungnahme der Bundesregierung entsprechend rechtens. Allerdings muss der Arbeitgeber die Leiharbeiter darüber informieren, dass sie in einem solchen Fall die Arbeit als Streikbrecher verweigern dürfen.

Das ist die Quintessenz einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag. In der Antwort heißt es, der Arbeitgeber sei nach der Rechtsordnung frei in seiner Entscheidung, ob er bei einem Streik den Betrieb möglichst uneingeschränkt aufrecht erhalten will oder nicht. Dazu könne er entweder selbst auf Ersatzarbeitskräfte zurückgreifen oder aber auch Zeitarbeiter einsetzen.

Allerdings gelte auch: Zeitarbeiter seien nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Dies sei gesetzlich geregelt und solle verhindern, dass Zeitarbeiter gegen ihren Willen im Entleihbetrieb als Streikbrecher eingesetzt werden. Auf dieses Verweigerungsrecht habe der Verleiher im Falle eines Arbeitskampfes hinzuweisen. Dazu sei dem Zeitarbeitnehmer ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit über den wesentlichen Inhalt des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setzes auszuhändigen. Die Zuverlässigkeit des Verleihunternehmens könne in Frage stehen, wenn der Verleiher dieser Hinweispflicht nicht nachkommt, heißt es in der Antwort weiter.

(Deutscher Bundestag / ml)