Online-Handel: Schäden durch Prüfung der Ware trägt der Verkäufer

Ein weiteres Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) erschwert Online-Händlern das Leben. Geklagt hatte ein Verbraucherverband im Namen eines Konsumenten, der per Internet ein Wasserbett gekauft hatte. Nach einem ersten Befüllen mit Wasser gefiel ihm das Bett nicht mehr und gab es zurück. Vom Händler verlangte er mit Hinweis auf das Wi­der­rufs­recht sein Geld zurück. Dieser verweigerte die Rückerstattung mit dem Argument, das Wasserbett sei wegen der Wasserspuren nicht mehr verkäuflich. Mit Urteil vom 3. 11. 2010 (VIII ZR 337/09) verurteilte der VIII. Zivilsenat des BGH den Händler dennoch zur Rückzahlung.

In der Begründung zum Urteil lautet die Kernaussage der BGH-Richter: „Der Verbraucher soll nach Art. 6 der Richtlinie 97/7/EG (Fernabsatzrichtlinie) und der sie umsetzenden deutschen Regelung grundsätzlich Gelegenheit haben, die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, weil er die Ware vor Abschluss des Vertrags nicht sehen konnte. Dies schließt die Ingebrauchnahme ein, soweit sie zu Prüfzwecken erforderlich ist, selbst wenn sie zu einer Wertminderung der Ware führt.“

Dies bedeutet nun zwar nicht, dass vom Käufer generell kein Wertersatz mehr zu leisten ist, wenn eine Ware noch innerhalb der Widerspruchsfrist aber mit Gebrauchsspuren zurückgegeben wird. Das Gericht unterschied in seiner Begründung deutlich zwischen dem Schaden durch die Prüfung einer Ware und der innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgten Benutzung oder dem Verlust der Ware.

Zitat: „Ein fristgerecht erklärter Widerspruch des Verbrauchers beim Fernabsatzvertrag hat zur Folge, dass die empfangenen Leistungen von den Vertragsparteien zurückzugewähren sind. Soweit der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, muss der Schuldner statt der Rückgabe Wertersatz leisten. Dabei muss der Verbraucher nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB auch Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Die Wertersatzpflicht besteht jedoch nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF; jetzt Satz 3] dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. Letzteres war vorliegend der Fall. Der Aufbau des Betts und die Befüllung der Matratze mit Wasser stellen lediglich eine Prüfung der Sache dar.“

(BGHml)

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