Handwerk: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Meisterpflicht

RA Swen Walentowski
RA Swen Walentowski

Muss ein Friseur zum Betreiben eines Friseursalons unbedingt ein Meister sein? Ja, sagt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Der 8. Senat des obersten deutschen Verwaltungsgerichts bestä­tigte mit zwei Urtei­len vom 31. August 2011 (BVerwG 8 C 8.10 und 8 C 9.10) sowohl für das Friseurhandwerk als auch für 40 weitere Handwerksberufe, dass die Beschränkung der selbstständigen Aus­übung dieser Berufe auf Meister und Altgesellen (Gesellen mit einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung) grundgesetzkonform ist. Wir fragten den stellvertretenden Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwalt­vereinsRA Swen Walentowski, welche Aus­wirkungen das Urteil hat.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht geklagt hatten ein Friseur und ein Dachdecker – beide ohne Meisterbrief –, die einen eigenen Betrieb gründen wollten. Sie beriefen sich u. a. darauf, dass Handwerker aus dem EU-Ausland auch ohne Meisternachweis in den 41 Handwerksberufen mit Meisterpflicht einen Betrieb gründen und führen dürfen. Der achte Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschied jedoch, die Anforderungen der deutschen Handwerksordnung seien verhältnismäßig.

Dass dennoch in dieser Frage langfristig wohl nichts in Stein gemeißelt ist, zeigt die Lockerung aus dem Jahr 2003, als in 57 Handwerksberufen der Meisterzwang abgeschafft wurde – übrigens ohne dass sich an der Qualität der Branchen für die Kunden Wesentliches geändert hätte. Allerdings stellte sich auch das Argument der Gegner des Meisterzwangs bislang als überzogen heraus: Die Zahl der Handwerker aus anderen EU-Staaten, die in Deutschland Betriebe gründen, ist verschwindend gering und keine ernsthafte Konkurrenz für deutsche Handwerksbetriebe. (ml)