E-Bikes und Pedelecs sind Fahrräder mit Elektromotor. Doch laut ADAC liegt die Tücke im Detail. Denn mal darf man damit Radwege befahren, mal nicht – und mal sei es nicht sicher, ob die Haftpflichtversicherung bei einem Unfall greift. Auch unterschiedliche Bezeichnungen von Anbieten erschweren die Einordnung. Etwas Licht ins Dunkel will nun der Automobilclub bringen.
E-Bikes und Pedelecs: ADAC klärt Verkehrsfragen für Elektrozweiräder
Bei Pedelecs muss man nach wie vor in die Pedale treten, um von der Stelle zu kommen. Dabei dürfen Pedelecs mit 25 km/h Höchstgeschwindigkeit laut ADAC auch auf Radwegen fahren; Helmpflicht bestehe nicht. Problematisch könne es indes bei einem selbstverschuldeten Unfall werden, denn wenn ein 250-W-Pedelec über eine Anfahrhilfe verfüge, handle es sich streng genommen um ein Kraftfahrzeug. Die private Haftpflichtversicherung zahle nur dann, wenn sich der Versicherungsschutz auch hierauf erstrecke. Der ADAC-Tipp: Vor dem Kauf mit der Versicherung klären, dass Pedelecs bis 25 km/h explizit eingeschlossen sind.
Bei schnellen Pedelecs mit Geschwindigkeiten bis zu 45 km/h sei das Fahren auf Radwegen dagegen nicht erlaubt. Auch Kindersitze und -anhänger seien verboten, denn es handle sich um Kleinkrafträder. Das heißt: Ohne Führerschein (mindestens Klasse M), Versicherungskennzeichen und geeignetem Helm geht nichts.
Die E-Bikes wiederum werden laut ADAC je nach Höchstgeschwindigkeit (20, 25 oder 45 km/h) als Leichtmofa, Mofa oder Kleinkraftrad eingestuft. Sie fahren über einen Gas-Dreh-Griff, ohne dass gleichzeitig in Pedale getreten werden müsste. Während bis 25 km/h die Mofaprüfbescheinigung reiche, brauche man beim E-Bike bis 45 km/h einen Klasse-M-Führerschein. Das Tragen eines Motorradhelmes sei ab 25 km/h vorgeschrieben. Alle E-Bikes benötigen den Experten zufolge ein Versicherungskennzeichen. (Quelle: ADAC/hw)