Wer ein rein digitales Angebot zur Partnervermittlung genutzt hat, muss seinen Vertrag mit diesem Unternehmen auch auf digitalem Wege kündigen dürfen. Das hat der Bundesgerichtshof im Juli entschieden und jetzt schriftlich begründet. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine Online-Partnervermittlung, die zur Beendigung von Verträgen eigenhändig unterschriebene, schriftliche Kündigungen von ihren Kunden verlangt hatte.
In der Urteilsbegründung heißt es: „Bei einer derart umfassenden und bis auf die Kündigung durch den Kunden ausnahmslos digitalen Ausgestaltung der Vertragsbeziehung ist es allein sachgerecht, für die Beendigungsmöglichkeit dieselben elektronischen Möglichkeiten und Formen zuzulassen wie für die Begründung des Vertrags und seine gesamte Durchführung.“ (Quelle: BGH/db)