Kurzarbeit in der Corona-Krise: Arbeitsausfall unbedingt bis zum Monatsende anzeigen

Unternehmer, die von der Corona-Krise betroffen sind, erhalten Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG). Vorerst wichtigster Stichtag für Arbeitgeber ist dabei der 31. März 2020. Bis zu diesem Termin muss der zuständigen Arbeitsagentur die „Anzeige über Arbeitsausfall“ vorliegen. Nur dann können Unternehmen rückwirkend zum 1. März 2020 Kurzarbeitergeld beantragen.

Kurzarbeit bietet kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Krisenzeiten die Möglichkeit, die eigenen Personalkosten zu senken. Kurzarbeit bindet aber auch eingearbeitete und normalerweise dringend benötigte Arbeitskräfte an das eigene Unternehmen. Und genau das ist wichtig, um nach der Aufhebung der in den Bund-Länder-Leitlinien verabschiedeten, Corona-bedingten Ausgangsbeschränkungen und Geschäftschließungen wieder schnell durchstarten zu können.

Unternehmer, die in der Corona-Krise von Arbeitsausfall betroffen sind, sollten sich deshalb den 31. März 2020 vormerken. Bis zu diesem Termin muss durch den Arbeitgeber die Anzeige über Arbeitsausfall (PDF-Formular) bei der Agentur für Arbeit erfolgen, wenn das Unternehmen bereits für den Monat März Kurzarbeitergeld beantragen möchte (§ 99 SGB III). Der Antrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergeldes sowie die Zustimmung von Arbeitnehmern oder Betriebsrat kann im Folgemonat nachgereicht werden.

„Das Wort ‚Corona‘ reicht nicht als Begründung des Arbeitsausfalls. Entscheidend sind hingegen gestörte Lieferketten oder auch behördliche Anweisungen.“

Gerade kleinere Unternehmen, für die Kurzarbeit zuvor noch nie ein Thema war, haben aber oft Schwierigkeiten mit den Angaben zur „Anzeige über Arbeitsausfall“. Eine gute Ausfüllhilfe bietet hier die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. mit einem detaillierten Videotutorial zu den Formularangaben. Die drei wichtigsten Tipps lauten:

  • Betriebsnummer besorgen: Die „Anzeige über Arbeitsausfall“ ist nur mit der Betriebsnummer möglich, die den Arbeitgeber bei den Sozialversicherungsträgern eindeutig identifiziert. Kleinere Unternehmer, die ihre Betriebsnummer nicht sofort parat haben, finden diese achtstellige Identifikationsnummer in den Unterlagen der Lohnabrechnung oder des Steuerberaters.
  • Zeitraum der Kurzarbeit: Als Zeitraum der geplanten Arbeitszeitreduzierung sollten Arbeitgeber bei „B1“ den Zeitraum von März 2020 bis Dezember 2020 für den Gesamtbetrieb angeben. Der Grund: Derzeit kann kein Unternehmen die weiteren Entwicklungen abschätzen und die Rechtsverordnung zur Fexibilisierung der Kurzarbeit ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
  • Gründe des Arbeitsausfalls: Bei den Angaben zum Arbeitsausfall unter „E9“ reicht das Wort „Corona“ als Begründung nicht aus. Mögliche Gründe des Arbeitsausfalls wären beispielsweise gestörte Lieferketten oder behördliche Anweisungen zur Schließung von Cafés, Bars oder ähnlichen Einrichtungen.

Detaillierte Informationen zu Arbeitsausfällen und Kurzarbeit in Zeiten des Corona-Virus liefert die Agentur für Arbeit in einer FAQ-Sammlung für Arbeitgeber sowie im Merkblatt 8a – Kurzarbeitergeld (PDF-Dokument).

Die wichtigsten Details zum Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen sowie zur Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes finden Unternehmer hingegen im Merkblatt Kurzarbeitergeld (KUG): Corona Virus – Informationen für Unternehmen (PDF-Dokument).

Weitere Links zum Thema Kurzarbeit