DSGVO: Die erste kommunale Unter­sagungs­verfügung trifft Tübingen

Erstmals seit Einführung der Daten­schutz-Grund­verordnung ist durch eine Landes­datenschutz­behörde eine Untersagungs­verfügung gegen eine deutsche Kommune ergangen. Adressatin der Maß­nahme ist die Stadt Tübingen in Baden-Württemberg. Die dortige Daten­schutz­aufsicht bezieht sich auf die sogenannte Black­list, in welcher polizei­liche Daten von Asyl­bewerbern gesammelt worden sind.

Die Stadt Tübingen nannte als Begründung für diese Daten­verarbeitung, dass städtische Bedienstete vor Über­griffen durch Asyl­bewerber, welche durch bestimmte Straf­tat­bestände auf­gefallen waren, geschützt werden sollten. Es habe sich nach Ansicht der Stadt um einen strukturierten Daten­austausch gehandelt. Der baden-württembergische Beauftragte für den Daten­schutz Dr. Stefan Brink hingegen befand die Daten­sammelei für rechts­widrig, da die Rechts­grundlage fehle.

Das Aussprechen einer solchen Unter­sagungs­verfügung gehört zu den zahlreichen neuen Rechten, die den Landes­datenschutz­behörden gemäß Art. 58 DSGVO zustehen. Hierzu gehören neben dem Verbot einer bestimmten Daten­verarbeitung, wie es hier aus­gesprochen wurde, auch umfassende Informations­rechte und die Möglichkeit, Buß­gelder zu verhängen.

Von Dipl.-Jur. Niklas Mühleis, LL.M., Kanzlei Heidrich Rechtsanwälte in Hannover, www.recht-im-internet.de