Handel mit Embargostaaten

Welche Sanktionen gerade greifen

Von Sabine Philipp

Sie haben einen Großauftrag aus Simbabwe? Herzlichen Glückwunsch. Schauen Sie aber lieber nach, ob Sie Ihre Produkte auch liefern dürfen. Denn das afrikanische Land ist ein Embargostaat.

Wenn ein Embargo über ein bestimmtes Land verhängt wurde, sind bestimmte Geschäfte tabu. Je nachdem, was vereinbart ist, dürfen Sie gewisse Güter oder Dienstleistungen nicht liefern bzw. Waren oder Dienste nicht einkaufen. Die Sanktionen können aber auch den Kapital- und Zahlungsverkehr betreffen und den Flugverkehr einschränken.

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Die Geschäftsverbote gehen in der Regel auf Beschlüsse internationaler Gremien wie der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union zurück. Sie sind gültig, ohne dass sie extra in nationales Recht umgesetzt werden müssten.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Einschränkung nach Reichweite

Es gibt verschiedene Embargovarianten:

  • Beim Totalembargo ist jeglicher Handel untersagt. (Das letzte Totalembargo betraf den Irak; es wurde 2003 durch ein Teilembargo ersetzt.)
  • Teilembargos gelten für bestimmte Wirtschaftsbereiche und können von Land zu Land variieren. So dürfen Sie z.B. keine Ausrüstung nach Nordkorea liefern, mit der man Banknoten herstellen kann. Dem Staat wird nämlich vorgeworfen, dass er mit US-Blüten Technik für Massenvernichtungswaffen einkaufen wolle.
  • Waffenembargos betreffen natürlich Waffen, Munition und Rüstungsmaterial. Was genau darunter fällt, steht in der Ausfuhrliste, Abschnitt A.
  • Außerdem gibt es Embargos gegenüber Personen, Gruppen und Organisationen wie z.B. dem Terrornetzwerk al-Qaida um Osama bin Laden.
Diese Bestimmungen stecken den Rahmen ab
Die Grenzen Ihres Handelns steckt das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) fest. Es geht zwar in §1 davon aus, dass der Handelsverkehr „grundsätzlich frei“ ist. Nach §7 AWG kann es aber zu Beschränkungen kommen, wenn die „wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland“ auf dem Spiel stehen, eine „Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker“ droht oder die auswärtigen Beziehungen „erheblich gestört“ werden. Die konkreten Verbote und Genehmigungspflichten stehen in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

BAFA führt die Schwarze Liste

Für Embargos, die den Güter- und Dienstleistungsverkehr betreffen, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig, das sich mit seiner Webpräsenz unter die vorzüglichen Internet-Quellen für KMU einreiht. So listet es z.B. sauber gegliedert auf, welche Nationen aktuell auf der Schwarzen Liste stehen. Und welche Einschränkungen konkret gelten, steht in den EU-Verordnungen sowie den gemeinsamen Standpunkten und Beschlüssen des Rats, die praktischerweise gleich als PDF bei den einzelnen Staaten aufgelistet sind.

Übrigens: Sollten Sie kurz vor dem Embargo einen Vertrag abgeschlossen haben, kann man Sie nicht auf Schadensersatz verklagen, wenn Sie wegen der Sanktionen nicht liefern. Dafür sorgen die so genannten Erfüllungsverbote, die für bestimmte Länder gelten. Sie verbieten gesetzlich die Zahlung.

In Embargoländer liefern

Sollten Ihre speziellen Produkte nicht vom Embargo betroffen sein, können Sie sie natürlich exportieren. Aber auch hier bestätigen Ausnahmen die Regeln. Es gibt nämlich eine Reihe von Gütern, die Sie in Nicht-EU-Staaten generell nur mit einer Genehmigung liefern können – egal ob es ein Embargo gibt oder nicht. Das gilt vor allem für Waffen, Güter und Technologien, mit denen man konventionelle und ABC-Waffen herstellen kann, sowie für so genannte Dual-Use-Güter. Das sind Güter, die sowohl militärisch als auch zivil genutzt werden könnten. Was konkret betroffen ist, steht ebenfalls in der Ausfuhrliste.

Die Genehmigung für solche Exporte holen Sie sich bei der BAFA. Die hierfür benötigten Antragsformulare AG, AG/W, AG/E1 und AG/E2 bekommen Sie im Formularhandel, bei den meisten IHK sowie auf der Webseite der BAFA. Allerdings müssen Sie sich für den Download vorher registrieren lassen. (Das Bundesamt hat natürlich auch die Infos zum Online-Antragsdienst ELAN online parat.)

Serie: Sicherheiten im Warenhandel
Diese Serie beschreibt die gängigen Arten, Zahlungsausfälle zu vermeiden. Die Systematik beginnt mit den Mitteln, die sich am besten eignen, und endet mit Sicherheitsmaßnahmen, die heutzutage nicht empfehlenswert sind, weil sie zu schwach und in der Handhabung zu aufwendig sind: 1. Akkreditiv, 2. Garantien, 3. Bürg­schaft, 4. Schuld­beitritt, 5. Sicherungs­übereignung, 6. Gesamtgrundschuld, 7. Grundschuld, 8. Gesamt­hypothek, 9. Hypothek, 10. Eigentums­vorbehalt, 11. Sicherungs­abtretung, 12. Patronats­erklärung, 13. Pfandrecht an beweglichen Sachen, 14. Pfandrecht an Rechten. Der Newsletter des Mittelstands­Wiki in­formiert Sie, sobald ein neuer Beitrag erscheint.

Kein Geld für Osama bin Laden

Neben Warenembargos kann es zu Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit bestimmten Staaten bzw. Personen oder Organisationen wie dem al-Qaida-Netzwerk kommen. Hier ist die wiederum Deutsche Bundesbank zuständig, die ebenfalls eine Online-Liste der Sanktionsländer führt.

Fazit: Was erlaubt ist, das geht auch

Niemand braucht sich ins Bockshorn jagen zu lassen. Das beste Beispiel: Der Iran ist Embargostaat. Dennoch gehört Deutschland zu den wichtigsten Handelspartnern des Landes, u.a. mit etlichen mittelständischen Unternehmen. Nur muss eben alles mit rechten Dingen zugehen. Bei Verstößen versteht Vater Staat keinen Spaß, und gerade die Dual-Use-Güter bieten immer wieder Überraschungen. Selbst Fahrlässigkeit kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis geahndet werden. Und die könnten Sie theoretisch schon begehen, wenn Sie sich nicht ausreichend informieren. Auch wenn es nach viel Arbeit aussieht – machen Sie sich im Außenhandel also unbedingt vorher schlau. Sollten Sie sich unsicher sein, können Sie auch immer bei Ihrer IHK nachfragen.

Nützliche Links

Wichtigste Adresse für Embargofragen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Sicherheit bei der Ausfuhr gibt auch das Handbuch der Deutschen Exportkontrolle (HADDEX), das die BAFA herausgibt (ISBN 978-3-88784-441-7). Sie können die Loseblattsammlung beim Bundesanzeiger-Verlag bestellen. Kaum minder wichtig: die Bundesagentur für Außenwirtschaft. Sie hat ihren Web-Auftritt entrümpelt und stellt jetzt viele Informationen und Downloads kostenlos zur Verfügung.