Leasing-Vertrag

Leihen auf Raten hält liquide

Von der Fachredaktion anwalt.de

Als Finanzierungsmöglichkeit haben sich bei vielen mittelständischen Betrieben Leasing-Modelle bewährt – und das nicht nur bei Dienstwagen oder dem betrieblichen Fuhrpark. Vom Bürostuhl über den PC bis zu Maschinen und Produktionsanlagen lassen sich heutzutage alle wichtigen Betriebsmittel leasen – sogar Immobilien.

Aber Vertrag ist nicht gleich Vertrag. Wer sich einen „Mietkauf“ überlegt, sollte schon über die verschiedenen Varianten Bescheid wissen. Der Leasing-Nehmer übernimmt nämlich je nach Vereinbarung ganz unterschiedliche Verantwortung. In jedem Fall können Unternehmer und Selbstständige – anders als Privatleute – die Leasing-Zinsen als Betriebsausgaben bei der Steuererklärung geltend machen.

Im Prinzip wie ein Mietvertrag

Ausgangspunkt ist der Leasing-Vertrag. Darin verpflichtet sich der Leasing-Geber, dem Leasing-Nehmer für eine bestimmte Zeit das Nutzungsrecht am Leasing-Gegenstand zu überlassen; er erhält dafür als Gegenleistung ein Entgelt (Leasing-Zins), das in Form von Raten vom Leasing-Nehmer gezahlt wird (Leasing-Rate). Nach Ablauf der Vertragszeit kann dem Leasing-Nehmer im Vertrag eine Kaufoption für den Gegenstand, der Abschluss eines Anschlussvertrages oder auch die Rückgabe der Sache eingeräumt sein.

Für das Leasing gibt es keine speziellen Vorschriften. Aus juristischer Sicht ist der Vertrag eine besondere Art von Mietvertrag. Doch im Vergleich zum regulären Mietvertrag werden mit dem Leasing Verpflichtungen auf den Leasing-Nehmer übertragen, die sonst typischerweise der Vermieter zu tragen hätte. Hierzu zählen insbesondere das Objektrisiko (Reparatur, Wartung), die Instandhaltung, die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Hersteller oder Verkäufer und gegebenenfalls auch die Versicherung.

anwalt.de – einfach zum Anwalt

Anwalt.jpg

anwalt.de ist ein führendes, unabhängiges Anwalts­verzeichnis im deutsch­sprachigen Raum. In Kooperation mit dem MittelstandsWiki erklärt die Fachredaktion anwalt.de praktische Rechts­themen für den Mittelstand.
Sie haben rechtliche Fragen und benötigen juristische Unter­stützung? Bei anwalt.de finden Sie den passenden Rechts­anwalt für Ihr Unternehmen.

Da auch für Leasing-Verträge die Vertragsfreiheit gilt, kommen sie in der Praxis in vielen Varianten vor, jeweils an die Bedürfnisse und Wünsche der Vertragsparteien angepasst. Sofern der Vertrag Regelungslücken aufweist, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften zum Mietvertrag. Schwierig wird es mitunter bei Garantie und Gewährleistung, besonders wenn Hersteller und Leasing-Geber nicht identisch sind; oft ist der Leasing-Nehmer zunächst in der unguten Lage dem Leasing-Geber weiterhin finanziell verpflichtet zu sein – auch wenn der Leasing-Gegenstand vorerst ein unbrauchbarer Garantiefall ist.

Varianten und Sonderfälle

Je nachdem, ob es sich beim Leasing-Gegenstand um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt, bezeichnet man das zugrundeliegende Vertragsverhältnis als Mobilienleasing oder Immobilienleasing.

Ist der Leasing-Geber identisch mit dem Hersteller bzw. Verkäufer des Produktes, spricht man von direktem Leasing (Hersteller-/Händlerleasing). Beim indirekten Leasing fungiert dagegen ein Finanzunternehmen als Leasing-Geber.

Außerdem unterscheidet man in Hinblick auf die Vertragsausgestaltung zwischen Finanzierungsleasing (Finance-Leasing) und operativem Leasing (Operating-Leasing oder Operate Leasing).

Finanzierungsleasing
ist das klassische Finanzierungsmodell mit mittellanger bis langer Grundlaufzeit. Der Leasing-Nehmer trägt hier das komplette Objektrisiko, ist für Wartung, Reparatur und Instandhaltung der Leasing-Sache verantwortlich und haftet dem Leasing-Geber gegenüber bei Verlust oder Beschädigung.
Operatives Leasing
ist dagegen durch kurze Vertragslaufzeiten charakterisiert. Diese Leasing-Form ist für den Leasing-Nehmer interessant, wenn z.B. nur kurzzeitig Bedarf an Betriebs- oder Produktionsmitteln besteht. Aufgrund der kurzen Laufzeit kann der Leasing-Geber die Anschaffungskosten für den Gegenstand in der Regel nicht durch die Leasing-Raten tilgen. Einen vollständigen Kostenausgleich kann er nur erwirtschaften, wenn er die Leasing-Sache anschließend an verschiedene Leasing-Nehmer weiterverleast und/oder verkauft.
Thema: Leasing
Ein Überblick erklärt, welche Varian­ten es gibt und wie Re­ge­lungs­lücken zu Fallen wer­den können. Wie wichtig die Vertrags­gestaltung ist, zeigt das Bei­spiel, in dem AGB gegen den Text standen. Wie die Kaution beim Fi­nan­zierungsleasing gehand­habt wird, er­läutert der drit­te Bei­trag zum Thema. Weitere MittelstandsWiki-Texte zu Finanzierungsalternativen widmen sich Factoring, Contracting, Finetrading und der Variante Sale and Lease Back als strategischer Finanzierungsbaustein.

Anhand des Ausgleichs, den der Leasing-Geber erhält, unterscheidet man weiter zwischen der so genannten Vollamortisation und der Teilamortisation (Restwertleasing).

Vollamortisation
bedeutet, dass der Leasing-Geber über den Leasing-Zins vollständig die Anschaffungskosten erstattet erhält und trotzdem das Eigentum am Leasing-Gegenstand behält. Ein gewisser Restwert bleibt bestehen.
Teilamortisation
heißt, dass der Leasing-Geber nur einen Teil der Anschaffungskosten erzielt. Je nachdem, was im Vertrag vereinbart ist, kann der Leasing-Nehmer dann entweder einen auf dem Restwert der Sache basierenden weiteren Leasing-Vertrag abschließen, den Leasing-Gegenstand kaufen oder zurückgeben.
Rückmietverkauf
ist ein weiteres interessantes Modell, das oft auch unter dem Begriff Sale-and-Lease-Back firmiert. Dabei überträgt der Leasing-Nehmer zunächst sein Eigentum am Leasing-Gegenstand auf den Leasing-Geber – um den Gegenstand dann wiederum vom Leasing-Geber zu leasen. Für viele Unternehmen ist dieses Verfahren im Hinblick auf die Verwertung geistigen Eigentums (Patente, Marken etc.) von Bedeutung.
Null-Leasing
hat sich vor allem im Kfz-Handel als Instrument der Absatzförderung eingebürgert. Bei dieser Leasing-Form entrichtet der Leasing-Nehmer regelmäßig die Leasing-Raten und darf dafür das Fahrzeug für eine vertraglich festgelegte Zeit nutzen. Bereits bei Vertragsschluss wird ein fester Kaufpreis für das Fahrzeug vereinbart.

Fazit: Um die Ecke finanziert

Seit Basel II hat der Leasing-Markt in Deutschland einen kräftigen Schub erhalten. Der Grund: Leasing-Objekte sind bilanzneutral, d.h. sie erscheinen nicht in der Bilanz des Leasing-Nehmers, da sie nicht Eigentum des Unternehmens sind (sondern geliehen). Ergebnis sind eine verbesserte Eigenkapitalquote und ein besserer Stand im Rating.

Ganz so einfach ist es heute freilich nicht mehr. Denn den Banken bleibt namentlich beim indirekten Leasing nicht verborgen, wie Ihre Finanzierung aussieht. Und direktes Leasing kommt genau betrachtet in der Praxis selten vor – die meisten Unternehmen haben dafür eigene Tochter- bzw. Finanzierungsgesellschaften gegründet und wickeln darüber die Verträge ab.

Nützliche Links