Markenschutz anmelden

Auf Antrag unverwechselbar

Von Sabine Philipp

Ob Nutella, Tempo oder der Mercedes-Stern – manche Marken sind mehr als bloße Namen. Sie gilt es als immaterielle Vermögenswerte mit einem Eintrag beim Amt zu schützen. Im Wettbewerb ist es wichtig, dass Sie Ihren Namen gegen Plagiate verteidigen können. Anders wären weder Merchandising, noch Franchise-Systeme oder Lizenzvergaben möglich.

Was Sie anmelden können

Neben Namen können Sie sich nach dem Markengesetz (MarkenG) alle möglichen Zeichen, Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen schützen lassen. Voraussetzung ist nur, dass man damit Ihr Handelsgut von dem der Konkurrenz unterscheiden kann.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Was nicht durchgeht

Sie können nichts schützen lassen, was grafisch nicht darstellbar ist. Hörzeichen müssen Sie zumindest in Notenschrift niederschreiben können. Außerdem kommen Sie mit nichts durch, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Ein einfaches rotes M ist also nicht schützenswert. Das geschwungene gelbe M von McDonalds ist es aber.

Ebenso tabu sind Begriffe, die eine Sache einfach nur beschreiben, wie z.B. „Birne“ für die Baumfrucht. Etwas anderes ist es, wenn Sie z.B. Ihre Fitnessgeräte so benennen.

Streng verboten ist übrigens alles, was einem amtlichen Prüfzeichen oder einem sonstigen Siegel einer offiziellen Organisation ähnelt. Ebenso wie Marken, die gegen die guten Sitten verstoßen oder irreführend sind.

Eintrag ins Markenregister

Ihr Name wird bereits zu einer Marke, wenn er „Verkehrsgeltung“ erlangt hat, d.h. wenn er regelmäßig im Geschäftsverkehr für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung synonym verwendet wird. Oder wenn er allgemein bekannt ist, wie z.B. die Deutsche Telekom. Die dritte Alternative ist der Eintrag ins Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Dabei gilt der Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.

Mit der dritten Option gehen Sie auf jeden Fall auf Nummer sicher. Denn die beiden ersten Möglichkeiten lassen sich unter Umständen nur schwer nachweisen. Und wenn Ihre Konkurrenz schlau ist, trägt sie den ungeschützten Begriff vor Ihnen ein – und reibt sich die Hände.

So melden Sie an

Als Erstes füllen Sie den Antrag des DPMA aus und reichen ihn ein. Überlegen Sie sich beim Ausfüllen genau, für welche Waren- bzw. Dienstleistungsklassen Sie den Schutz wollen. Hinterher können Sie nämlich nicht mehr aufstocken; eine nachträgliche Beschränkung hingegen ist kein Problem. Der ganze Spaß kostet ab 300 Euro aufwärts, je nachdem, wie viele Klassen Sie anmelden.

Nach einigen Wochen erhalten Sie dann eine Empfangsbestätigung. Oder – falls es Gründe gibt, die gegen eine Anmeldung sprechen – Sie bekommen Sie einen Beanstandungsbescheid. Sie können dann die Kritikpunkte beseitigen oder sich dazu äußern.
Wenn aber alles in Ordnung ist, wird Ihre Marke eingetragen. Sie kriegen dann eine Urkunde mit dem Registerauszug.

Das sollten Sie prüfen

Jede frisch gebackene Marke wird im Markenblatt veröffentlicht. Inhaber älterer Marken können hier überprüfen, ob Ihr Recht tangiert wurde und Widerspruch einlegen. Sie haben drei Monate Zeit dafür.

Falls es Ärger gibt, können Sie auf Ihre Marke verzichten oder erklären, dass Sie den Widerspruch für unbegründet halten. Sie haben besonders gute Karten, wenn der Kontrahent die Marke fünf Jahre lang nicht ernsthaft benutzt hat (MarkenG § 43).

Über den Ausgang entscheidet die Markenstelle. Gegen das Ergebnis können Sie und Ihr Gegner Beschwerde beim Bundespatentgericht einlegen.

Es kann auch passieren, dass die Marke nur teilweise, in einigen Klassen gelöscht wird, etwa wenn die so benannten Waren oder Dienstleistungen nicht ähnlich sind.

Nach zehn Jahren verlängern

Der Schutz beginnt mit dem Tag, an dem Sie sich angemeldet haben und dauert zehn Jahre (MargenG § 47). Gegen Zahlung der Gebühr können Sie jeweils um zehn Jahre verlängern, so häufig Sie wollen. Überweisen Sie das Geld aber zeitig, sonst fliegen Sie raus.

Der Weg zur EU-Gemeinschaftsmarke

Das DPMA kann Ihre Interessen allerdings nur deutschlandweit schützen. Wer fremde Märkte erobern will, muss seine Marke im jeweiligen Land anmelden. EU-weiten Schutz können Sie beim Harmonisierungsamt für Marken, Muster und Modelle in Alicante (Spanien) beantragen. (Keine Angst – die Formulare und Infos dazu gibt es auch auf Deutsch.)

Fazit: Den Wettbewerb im Auge behalten

Bevor Sie jetzt aber Ihren Markennamen anmelden, sollten Sie erst mal bei DPINFO nachschauen, ob es ihn schon gibt. Weitere Recherchemöglichkeiten nebst Tipps finden Sie unter den Recherche-Links des DPMA. Achten Sie dabei auch auf Ähnlichkeiten. Und seien Sie auch bei der Nutzung nicht zu voreilig. Sonst könnte Ihnen nach MarkenG § 14 eine Abmahnung drohen. Wenn Sie ganz großes Pech haben, dürfen Sie zusätzlich Schadensersatz zahlen.

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