Mehrwertsteuererhöhung 2007

Das Wichtigste über die Mehrwertsteuer

Von Michael J.M. Lang

Zum 1. Januar 2007 stieg die Umsatzsteuer für zahlreiche Waren und Dienstleistungen in einem historischen Sprung von bisher 16 % auf 19 % an. Für den mittelständischen Unternehmer bringt diese Erhöhung im Gefüge der Unternehmenssteuern zahlreiche Fragen mit sich. Welche Fallen lauern, welche Lücken locken? Ab wann muss ich die neue Steuer in Rechnung stellen, wie verhält es sich mit Geschäftsvorgängen, die über den Jahreswechsel hinausreichen? In unserem umfangreichen Beitrag finden Sie die wichtigsten Punkte kompakt abgehandelt.

Was sich ändert

Begonnen hat die Geschichte der Mehrwertsteuer am 1. Januar 1968 mit 10 und 5 %. Die jetzt anstehende Erhöhung der Mehrwertsteuer ist die höchste in der Nachkriegsepoche (siehe Grafik).

Stichtag der Anhebung war der 1. Januar 2007. Seitdem gilt für einen Teil der Waren und Dienstleistungen eine höhere Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) von 19 % statt wie bisher 16 %. Der bisherige verminderte Umsatzsteuersatz von 7 % (u.a. für Lebensmittel, Bücher, Zeitungen, Kulturveranstaltungen, öffentliche Personenbeförderung und bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse) bleibt erhalten. Wie bisher gibt es noch die Gruppe der steuerbefreiten Waren und Dienstleistungen, z.B. Kredit- und Versicherungsleistungen (auf die allerdings die ebenfalls auf 19 % angehobene Versicherungssteuer erhoben wird), Mieten und ärztliche Dienstleistungen.

Unternehmen, die selbst Waren oder Dienstleistungen erbringen, müssen unbedingt deren Zuordnung zu den Steuersätzen überprüfen lassen, da sich einige Neuzuordnungen ergeben. Im Einzelfall kann nur ein Steuerexperte darüber verbindliche Auskunft geben, vor allem bei Mischleistungen. Wichtig für inserierende Unternehmen: Auf Zeitungsannoncen fallen in Zukunft 19 % Mehrwertsteuer an.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Die Neuerungen im Detail

Zeitpunkt der Leistungserbringung entscheidet

Die generelle Regel, ob nach altem oder neuem Mehrwertsteuersatz abgerechnet werden muss, ist bestechend logisch: Der jeweils richtige Steuersatz hängt grundsätzlich vom Zeitpunkt ab, zu dem eine Leistung erbracht wird, entweder vor oder ab dem 1. Januar 2007.

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Die Entwicklung der Mehrwertsteuer in Deutschland nach dem Krieg (Daten: BMF, Grafik: MittelstandsWiki, Foto: Imagetemple.com/Fed)

Bei Warenlieferungen gilt der Zeitpunkt, zu dem der Empfänger erstmals über die Ware verfügen kann, diese also ausgehändigt ist. Handelt es sich um eine Dienstleistung, gilt der Zeitpunkt, zu dem diese abgeschlossen ist. Bei Bauleistungen zählt der Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme.

Der Zeitpunkt der Zahlung hat keine Bedeutung. Ebenso wenig, wann der Vertrag geschlossen wurde, wann bezahlt wird oder auf welches Datum die Rechnung lautet, ob Vorauszahlungen geleistet wurden oder eine Ist-Versteuerung stattfindet.

Die Tücke liegt leider, wie immer, im Detail. Bei Handelsvertretern gilt deren Leistung z.B. dann als erbracht, wenn die vermittelte Leistung erbracht ist. Die Besteuerung ihrer Provision richtet sich also danach, wann der vermittelte Umsatz stattfindet.

Was ist von der Erhöhung betroffen?

Betroffen sind alle steuerpflichtigen Umsätze wie Leistungen und Lieferungen, aber auch der Eigenverbrauch, so genannte innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Entnahmen aus dem Betrieb. Ausgenommen sind Umsätze, die dem verminderten Steuersatz von 7 % unterliegen und steuerbefreite Umsätze.

Wann können 19 % ausgewiesen werden und wann 16 %?

Werden für Leistungen und Lieferungen, die nach dem 31. 12. 2006 erbracht werden, noch im alten Jahr Rechnungen verschickt, sind bereits 19 % Mehrwertsteuer zu berücksichtigen. Erfolgt z.B. vor dem 1. Januar eine Reisebuchung für eine Reise am 15. Januar und wird dafür noch im Dezember 2006 eine Rechnung ausgestellt, sind schon jetzt 19 % auszuweisen.

Im Umkehrschluss gilt: Auf Rechnungen für Leistungen im Jahr 2006 sind grundsätzlich die alten Steuersätze auszuweisen, auch wenn die Rechnung erst im Jahr 2007 ausgestellt wird.

Preisvereinbarungen

Wurde für eine Leistung im alten Jahr noch ein Festpreis vereinbart, der mit 16 % kalkuliert wurde, und wird die Leistung erst im neuen Jahr erbracht, sind auf der Rechnung 19 % Mehrwertsteuer auszuweisen. Wurde der Nettoerlös mit 16 % kalkuliert, gehen die 3 % Differenz zum neuen Steuersatz zu Lasten des Leistungserbringers (Dienstleister, Lieferant, Bauunternehmen).

Viele Verträge wurden aber schon vor längerer Zeit noch unter dem Aspekt der 16-prozentigen Mehrwertsteuer geschlossen. Wie steht es damit? Damit hier keine unzumutbare Belastung des Leistungserbringers entsteht, gilt eine Frist von vier Monaten. Liegt der Abschluss mehr als vier Monate vor der Umstellung, im Fall der Mehrwertsteuererhöhung also vor dem 1. September 2006, hat der Erbringer das Recht, die Differenz auf den Preis aufzuschlagen – vorausgesetzt allerdings, dass keine Abmachung getroffen wurde, die eine solche Anpassung ausdrücklich ausschließt, z.B. ein ausdrücklich vereinbarter Festpreis.

Vorgezogene Zahlungen

Anzahlungen, Teilzahlungen und andere Formen der vorgezogenen Zahlung haben keinen Einfluss auf den gültigen Steuersatz. Bei vorgezogenen Zahlungen für Leistungen ab dem 1. Januar ist die Differenz zwischen alter und neuer Mehrwertsteuer im Jahr 2007 nachzuentrichten.

Anders liegt der Fall, wenn Leistungen in Teilleistungen aufgesplittet und einzeln bezahlt werden. Soweit Teilleistungen noch im alten Jahr erbracht werden, gilt für diese Teile auch der alte Steuersatz (siehe den Abschnitt Teilleistungen).

Vorschussrechnungen

Vorschüsse, die noch im alten Jahr fällig wurden, können nach Meinung der Fachleute problemlos mit 16 % umsatzversteuert werden. Der volle Steuersatz auf den Gesamtbetrag für eine im neuen Jahr erbrachte Leistung wird erst mit der Endabrechnung im neuen Jahr fällig. Dann allerdings müssen nicht nur auf den Restbetrag 19 % Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt werden, sondern auch der Steuerdifferenzbetrag zwischen dem alten Steuersatz und dem neuen Steuersatz für die schon abgerechneten Vorschüsse. Am Ende bleibt es also bei 19 % Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag gerechnet. Für die Erfüllung der gesamten Steuerschuld muss durch Nachberechnung der Erbringer sorgen.

Wer unnötige Diskussionen mit Kunden vermeiden wollte und schon wusste, dass eine Lieferung, Dienstleistung oder Bauabnahme erst 2007 oder später erfolgen kann, hat die 19 % deshalb lieber gleich in die Vorschussrechnungen aufgenommen.

Teilleistungen

Die Aufteilung von größeren Warenlieferungen, umfangreichen Dienstleistungen oder Bauprojekten in Teile, von denen einige noch vor dem 1. Januar geliefert, erbracht oder fertiggestellt werden können, ist ein legaler Weg, wenigstens einen Teil der sonst anfallenden höheren Mehrwertsteuer zu vermeiden. Dieser Weg ist allerdings nur möglich, wenn einige Voraussetzungen erfüllt werden. Vorsicht: Experten warnen davor, die Voraussetzungen zu missachten. Das könne als Steuerverkürzung bis hin zur Steuerhinterziehung ausgelegt werden.

Die Voraussetzungen sind: Das Entgelt für die Teilleistung muss getrennt vereinbart und geschuldet sein, die Teilleistung muss wirtschaftlich abgrenzbar sein und sowohl der Erbringer als auch der Empfänger müssen sich bei einer Aufspaltung einer Gesamtleistung in Teilleistungen über den Charakter als Teilleistung noch vor dem 1. Januar 2007 geeinigt haben. Eine einseitige Auftrennung oder eine nachträglich Übereinkunft, z.B. mangels Zeit für die Abstimmung knapp vor dem Umstellungstermin wäre nach gängiger Meinung der Steuerexperten nichtig.

Teilleistungen bieten sich vor allem im Baubereich an, weil hier stufenweise Fertigstellungen und Abarbeitung in abgeschlossenen Einheiten (z.B. bei Renovierungen von Mietshäusern) durchaus üblich sind. Hier ist besonders auf die klare wirtschaftliche Abgrenzbarkeit und Schuldung der erbrachten Teilleistung zu achten. Letzteres wird im Normalfall oft aus Gründen der Sicherheit für den Auftraggeber bewusst ausgeschlossen.

Ebenfalls wichtig zu wissen: Bauleistungen gelten erst nach der erfolgreichen Abnahme als erbracht. Das ist bei der Terminierung zeitlich zu berücksichtigen. Nachteil: Gewährleistungen beginnen mit erfolgreicher Erbringung. Teilleistungen im Bau haben also unterschiedliche Gewährleistungszeiten innerhalb eines Projekts zur Folge, die später zu erheblichem Mehraufwand führen können. Eine abweichende Vereinbarung, dass die Gewährleistung erst mit Abnahme des letzten Teils beginnt, gilt hingegen als Hinweis auf ein unechte Teilleistung.

Soweit eine Gesamtleistung in schriftlicher Form vereinbart wurde (Normalfall), muss auch eine Auftrennung in Teilleistungen schriftlich vereinbart und dokumentiert sein.

Weil Teilleistungen eine heikle Sache sind und leicht der Verdacht illegaler Machenschaften entstehen kann, gibt es von der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zusätzliche Klarstellungen (als PDF-Datei) zu den Voraussetzungen. Deshalb gilt besonders bei Teilleistungen: Unbedingt einen Steuerberater hinzuziehen!

Dauerleistungen mit Teilleistungscharakter

So kompliziert der Name klingt: Gerade die Dauerdienstleistung mit Teilleistungscharakter ist Alltag. Typisch für sie sind Miet- und Leasingverträge, Telekommunikationsverträge (z.B. mit Telefon- und Internet-Provider sowie Mobilfunkunternehmen) und andere Dienstleistungsverträge, deren auf längere Dauer vereinbarte Leistungen periodisch abgerechnet werden. Hier gilt der Steuersatz, der bei dem jeweiligen Abschnittsende zutrifft.

Wer selbst der Erbringer solcher Leistungen ist, muss rechtzeitig sicherstellen, dass in den Rechnungen für Perioden, die nach dem 31. Dezember 2006 enden, die richtige Mehrwertsteuer enthalten ist.

Steuerexperten erwarten übrigens, dass für besonders wichtige Bereiche und Branchen wie in der Vergangenheit schon zusätzliche Sonderregelungen ergehen werden, und raten deshalb dringend, zu diesem Thema fachmännischen Rat einzuholen.

Vorsteuerabzug

Wird im Vorsteuerabzug der alte Steuersatz geltend gemacht, die Leistung aber erst im neuen Jahr erbracht, muss nachversteuert werden. Unterm Strich zählt also auch hier ausschließlich der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei Investitionen, die mit Krediten finanziert werden, kann das allerdings zu Zinsdifferenzen auf Kreditseite führen, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind.

Online-Shops

Ab dem 1. Januar 2007 müssen in Online-Shops Preisauszeichnung und Warenkorbsystem dem neuen Steuersatz angepasst sein, sonst drohen Abmahnungen. Notfalls solange den Shop abschalten, bis die Preise in allen Systemteilen angepasst sind!

Zum Endpreis ist nach Paragraf 1 der Preisangabenverordnung in unmittelbarer Nähe jedes Artikels anzugeben, dass der Preis die Mehrwertsteuer enthält. Die Pflicht bezieht sich jedoch nicht auf die Mehrwertsteuerhöhe, so dass die Angabe „inkl. gesetzlicher MwSt.“ neben dem Preis ausreicht. Ist aber der Steuersatz explizit genannt, muss er angepasst werden.

Für Online-Bestellungen ist der Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich. „Lieferung“ bedeutet in diesem Fall die Aufgabe zum Versand durch den Verkäufer, beispielsweise die Übergabe an die Post.

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(Daten: Mittelstandspanel Herbst 2006 IfM/BDI, Grafik: MittelstandsWiki, Foto: beaustock/Fotolia)

Die größten Tücken

Im Auftrag des Bundesverbandes der Deutschen Industrie (BDI) befragte das Institut für Mittelstandsforschung in Bonn (IfM) mittelständische Industrieunternehmen nach ihren Erwartungen, wie sich die Mehrwertsteuererhöhung auf die Profitabilität ihres Unternehmens auswirken wird. Nicht ein einziges der Unternehmen, so das Ergebnis, erwartet einen positiven Einfluss. Im Gegenteil: Über 40 % befürchten negative, weitere gut 7 % sogar sehr negative Auswirkungen. Besonders groß ist die Furcht bei den sehr kleinen Unternehmen (siehe Grafik).

Auszeichnungen und Zahlungsbelege

Werden auf Rechnungen, Bons und sonstigen Zahlungsbelegen bereits 19 statt 16 % ausgewiesen, wurden die Waren aber bereits vor dem 1. Januar ausgehändigt, müssen eventuell auch 19 % Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Hier sind sich die Experten nicht ganz sicher. Prominentestes Beispiel einer solchen Panne war im November die Deutsche Bahn, die wegen eines Softwarefehlers auf den Fahrkarten bereits 19 % auswies aber nur 16 % von den Kunden verlangte.

Katalogpreise und Online-Preise

Kataloge werden oft weit im Voraus gedruckt und enthalten Endkundenpreise. Wer vermeiden will, die Steuerdifferenz von 3 Punkten für Lieferungen im neuen Jahr selbst zu berappen, muss in den über das Jahresende hinaus geltenden Katalogen seinen Kunden genau erklären, wann welche Preise zu zahlen sind.

Hat der Kunde 2006 zu 16 % bestellt, muss er bei Lieferung auch nur 16 % zahlen, denn Preiserhöhungsklauseln in AGB wie „Es gilt der bei Lieferung jeweils gültige Mehrwertsteuersatz“ wären nach Paragraf 309 Nummer 1 BGB unzulässig. Der Händler muss trotzdem die höhere Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen.

Verzögerungen

Heikle Problemfälle sind Leistungen, Lieferungen und Bauabnahmen, die einem Kunden noch für das alte Jahr versprochen wurden, aber erst im neuen Jahr erfüllt werden. Ist dann vertraglich ein Nettopreis vereinbart, könnte zwar die durch den Zeitpunkt der Erbringung höhere Steuer dem Kunden aufgebürdet werden, aber in der Praxis wird das nach Meinung der Experten in vielen Fällen zu langwierigen und im Ausgang unsicheren juristischen Auseinandersetzungen über die Schuld für die Verzögerungen führen.

Wer den Kunden behalten will, ohne die Steuerdifferenz aus eigener Tasche zu bezahlen, sollte der Termineinhaltung höchste Priorität einräumen.

Warenumtausch

Der Umtausch von Waren aus Käufen im alten Jahr, vor allem von Weihnachtsgeschenken, dürfte auch in den ersten Tagen des neuen Jahes noch in großer Zahl erfolgen. Hier gilt laut Steuerexperten: Ein Umtausch setzt sich aus einer Rückgängigmachung eines alten Kaufvertrags und dem Abschluss eines neuen zusammen. Der neue Kaufvertrag – also die Ersatzware – unterliegt damit der Besteuerung mit 19 %.

Gewährleistungsfristen

Wird eine Leistung aus steuerlichen Gründen in Teilleistungen aufgespalten und werden diese vorzeitig abgeschlossen und versteuert, beginnt mit dem vorgezogenen Abschluss der Teilleistung auch vorzeitig die Gewährleistungsfrist. Wird ein späterer Beginn der Gewährleistungsfrist vereinbart, ist das nach Meinung der Fachleute für das Finanzamt ein Grund vom Versuch einer Steuerverkürzung oder Schlimmerem auszugehen.

Rabatte

Rabatte, Skonti und Boni führen zur Änderung der sogenannten Bemessungsgrundlage und damit zu Steuerberichtigungen, die sich danach richten, wann die Rabatte, Skonti oder Boni gewährt wurden. Unbedingt den Steuerberater fragen!

Rabattmarken sind eine besonders kompliziert zu berechnende Änderung der Bemessungsgrundlage. Experten erwarten deshalb für Rabattmarken eine Übergangsfristenregelung durch die Finanzbehörde. Sicher ist diese aber noch nicht. Deshalb gilt auch hier: Unbedingt den Steuerberater fragen!

Kleine Rechenkunde 1

Wie man sich doch täuschen (lassen) kann:

Wie groß ist die Erhöhung? Drei Prozent? Mitnichten! Die Erhöhung der Mehrwertsteuer beträgt knapp 19 Prozent. Warum? Die Angabe „16 Prozent“ bezieht sich auf das Verhältnis der Steuer zum Dienstleistungs- oder Warenpreis. Um die Erhöhung vom alten Steuersatz zum neuen Steuersatz auszudrücken, muss der alte Steuersatz als 100 Prozent angesetzt werden. Die Rechnung lautet dann:

(100/16) × 3 = 18,75

Bingo!

Die besten Tipps

Leistungen zeitlich dokumentieren

Da für den richtigen Steuersatz ausschließlich der Zeitpunkt der Erbringung (Bauabnahmen, Leistungsende und Lieferungen) gilt, ist es ratsam für eine angemessene Übergangszeit vor und nach dem 1. Januar Lieferabläufe, Dienstleistungen und Bauabnahmen etwas genauer als sonst zu dokumentieren, um eventuelle Prüfungen durch das Finanzamt auch dann schadlos zu überstehen, wenn die sonst ausreichenden Belege das Liefer-, Abschluss oder Abnahmedatum nicht eindeutig belegen können. Angemessen ist ein solcher Zeitraum dann, wenn ein Prüfer anhand der Aufzeichnungen das Erbringungsdatum einwandfrei datieren kann.

Gleich kaufen, später zahlen

Können aus Liquiditätsgründen Investitionen nicht rechtzeitig getätigt werden, gibt es vielleicht doch noch einen Ausweg. Manche Dienstleister und Lieferanten bieten günstige Ratenkäufe an. Das kann in dieser speziellen Situation billiger kommen, als abzuwarten. Vor allem dann, wenn aus Gründen einer guten Jahresendbilanz manche Händler zinslose Ratenzahlung im neuen Jahr anbieten. Wir erinnern uns: Nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern der Leistung oder Lieferung zählt.

Mit Entnahmen sparen

Da Entnahmen aus dem Betrieb wie Lieferungen behandelt werden, gilt für sie der Steuersatz zum Zeitpunkt der Entnahme. Eine Anschaffung nach dem 1. Januar 2007 über den Zwischenschritt einer Entnahme vor dem 1. Januar kann in besonderen Fällen deshalb Steuern sparen. Unbedingt den Rat eines Steuerexperten einholen!

Später kaufen kann billiger sein

Ja, auch das gibt es: In manchen Branchen oder bei manchen Leistungen ist für die Erbringer eine sofortige Anhebung des Bruttopreises nicht möglich. Dann kann nach Auffassung der Experten ein gewerblicher Kunde mit Vorsteuerabzugsberechtigung die Differenz bei seinem Vorsteuerabzug einheimsen.

Steueränderungsklausel aufnehmen

Besteht für Dienstleistungen oder Lieferungen, deren Erfüllung noch im alten Jahr zugesagt wird, ein Verzögerungsrisiko, sollte möglichst ein Nettopreis vereinbart und eine Klausel für den Fall einer Umsatzsteueränderung aufgenommen werden. Das dient nicht nur der Absicherung, sondern kann im Verzögerungsfall auch Streit vermeiden helfen, der in der Praxis unabhängig von der tatsächlichen Schuldfrage fast immer zum Abbruch der Kundenbeziehung führt.

Wird ein Festpreis vereinbart, besteht kein Anspruch auf Ausgleich der steuerlichen Mehrbelastung des Erbringers.

Periodenende bei Dauerdienstleistung anpassen

Dauerdienstleistungen mit Teilleistungscharakter müssen nicht zwangsläufig immer gleich enden. Sieht ein solcher Dienstleistungsvertrag Perioden vor, die über das Jahresende hinausgehen, kann eine rechtzeitige Anpassung des Abrechnungszeitraums an das Monatsende als Abschnittsende Steuern sparen. Ob diese Anpassung auch nach dem 1. Januar 2007 weiterhin gelten muss, darüber sind sich die Experten noch nicht einig.

Grenzfall Silvesternacht

Wenn in der Nacht von Silvester auf Neujahr gebechert und gefeiert wird, erwarten wohl nicht einmal humorlose Finanzbeamte, dass nach jedem Glas Sekt geprüft wird, ob es vor oder nach dem Glockenschlag getrunken wurde. Auch die steuerlich korrekte Prüfung der Taxirechnung durch angetrunkene Fahrgäste kann niemand ernsthaft erwarten. In der Vergangenheit gab es deshalb für diese eine Nacht eine Art Gentlemen’s Agreement des Staates mit seinen heiteren Bürgern, so genannte Vereinfachungsregelungen. Solche Regelungen sind für die anstehende aktuelle Umstellung aber noch nicht bestätigt!

Erwartet wird, dass alle gastronomischen Leistungen (Speisen, Trank und Tabakwaren), die vor Ort verzehrt, getrunken und geraucht werden, zum alten Steuersatz zu versteuern sind. Gleiches gilt voraussichtlich (nicht sicher!) für regelsteuersatzpflichtige Taxifahrten außerhalb einer Gemeinde oder von mehr als 50 Kilometern, die während der betreffenden Nachtschicht gefahren werden.

Übernachtungen vom 31. 12. 2006 auf den 1. 1. 2007 müssen aber höchstwahrscheinlich zum neuen Steuersatz versteuert werden.

Sachwissen nachgeschlagen
Die Mehrwertsteuer ist korrekt ausgedrückt eine Umsatzsteuer (genauer: Nettoumsatzsteuer).

Die Umsatzsteuer gehört als Verkehrsteuer zu den indirekten Steuern. Sie ist eine allgemeineVerbrauchsteuer, die die Einkommensverwendung der Verbraucher besteuert.

Sie wirkt wie eine zweite, proportionale Einkommensteuer auf das bereits einmal bei seiner Entstehung direkt belastete Einkommen. Unter dem Gesichtspunkt, dass das konsumierte Einkommen, wie das erworbene Einkommen und Vermögen, ein Maßstab für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist, steht die Umsatzsteuer in Einklang mit dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Sie differenziert, anders als die Einkommensteuer, jedoch nicht nach persönlichen Merkmalen des Steuerzahlers, z.B. der Größe der Familie.
In Deutschland wird die Umsatzsteuer in Form einer Mehrwertsteuer (Nettoumsatzsteuer) erhoben. Eine Mehrwertsteuer (MwSt) ist eine Steuer, die von einem Unternehmer/Unternehmen für den von ihm produzierten Mehrwert an die Steuerbehörden abzuführen ist. Unternehmer sind zwar Steuerschuldner, dürfen die Steuer aber in der Wertschöpfungskette im Wege des Vorsteuerabzugs überwälzen und sich somit von der Steuer entlasten. Letztlich haben also die privaten und öffentlichen Endverbraucher beim Erwerb von Gütern und Leistungen die Umsatzsteuer zu tragen.

(Quelle: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, Nr. 57/05 vom 8. 8. 2005)

Beiträge im MittelstandsBlog zum Thema
Kleine Rechenkunde 2

Noch ein Fall für den investigativen Taschenrechner …

Die wahre Endkundenpreiserhöhung
Zahlt wenigstens der Endkunde künftig um 3 % mehr? Wieder falsch. Für den Kunden ist die Ausgangslage Nettopreis + alte Mehrwertsteuer von 16 % des Nettopreises. Diese Summe ist aus Endkundensicht als 100 % anzusetzen. Die 3 % Aufschlag sind jedoch auf den Nettopreis bezogen. Für den Kunden ergibt sich aber ein prozentualer Aufschlag nach folgender Rechnung
(100/116) × 119 – 100 = ca. 2,58

Der tatsächliche Aufschlag beträgt nur knapp 2,6 %.

Quellen des Beitrags

Besonders viele der hier genannten Fakten und Tipps verdanken wir dem Haufe Steuer-Guide 2007 des Haufe-Verlags. Diese umfangreiche und sehr kompetente PDF-Broschüre steht (nach Registrierung) auf der Website des Verlags kostenlos per Download zur Verfügung und stellt eine echte Perle für Steuergeschädigte dar. Es werden neben der Mehrwertsteuer noch viele weitere Steueränderungen zum Jahreswechsel behandelt. Außerdem bietet der Verlag einen kostenlosen Mehrwertsteuercheck an. Der Download der Broschüre und der Mehrwertsteuercheck sind unbedingt empfehlenswert!

Die Informationen des Abschnitts für Onlineshops verdanken wir Rechtsanwältin Sabine Heukrodt-Bauer, Expertin für Online-Recht und Betreiberin des Mustershops legalershop.de.

Statistische Daten (Grafik) und Daten zur Gesetzgebung sowie die Steueranhebung verdanken wir dem Bundesministerium für Finanzen. Eine wichtige Quelle aus diesem Haus ist ein Flyer zur Steueranhebung.

Einzelne Hinweise, Verbesserungsvorschläge und Tipps erhielten wir von Besuchern des MittelstandsWiki und des MittelstandsBlog. Ihnen allen vielen Dank!

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