Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung

Bei wem die Banken rückfragen

Von der Fachredaktion anwalt.de

Schufa ist die Abkürzung für „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherheit“. Das ist eine privatrechtliche Gesellschaft, die kreditrelevante Informationen über Verbraucher erfasst und ihren Mitgliedern bzw. Kunden zur Verfügung stellt.

Die Schufa wurde ursprünglich Ende der 1920er-Jahre in Berlin gegründet, als ein Berliner Elektrizitätsanbieter seinen Privatkunden auch Elektrogeräte wie Kühlschränke, Kochplatten oder Staubsauger verkaufen wollte. Nur wer zuverlässig seine Stromrechnung bezahlte, konnte auch auf Raten solche Geräte erwerben. Die Idee, die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern anhand ihres Zahlungsverhaltens zu beurteilen, war geboren. Schon kurz darauf wurden Regionalgesellschaften gegründet, die gegen Entgelt jeweils interessierten Unternehmen – v.a. Banken – Auskunft über das Kreditverhalten von Personen erteilten.

Seit 2000 firmiert die Schufa als Schufa Holding AG mit Sitz in Wiesbaden. Den größten Anteil daran halten mit 79 % Geldinstitute (Spezialkreditinstitute, Sparkassen und Privatbanken), gefolgt von Handelsunternehmen mit 13,1 % und Genossenschaftsbanken mit 7,9 %.

Kunden geben Endkundendaten

Die Schufa erfasst kreditrelevante Daten über Verbraucher und Unternehmen, die ihr von ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Sie ist also nicht selbst beim Datensammeln aktiv, sondern speichert und verarbeitet die an sie gelieferten Informationen. Diese hält sie zum Abruf für ihre Mitglieder und Kunden bereit, die Geschäfte mit Verbrauchern oder Unternehmen planen und Informationen über deren bisheriges Finanzverhalten abrufen wollen.

Anhand der Schufa-Auskünfte soll der Anfragende besser entscheiden können, ob sein potenzieller Vertragspartner finanziell vertrauenswürdig ist.

Auskunft an Vertragspartner

Auskünfte können nur Vertragspartner der Schufa oder Verbraucher erhalten. Vertragspartner der Schufa können Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftsbereichen sein. Sie können nach der Aufnahme als Vertragspartner die verschiedenen Produkte und Angebote der Schufa (z.B. Bonitätsauskünfte, Adressauskünfte, Schufa-Scores, Handelsregister-Info-Services u.a.) in Anspruch nehmen. Dabei können sie gezielt Informationen zu einzelnen Geschäftspartnern oder Verbrauchern abrufen.

Unterteilt wird bei den Kunden der Schufa in so genannte A-Vertragspartner, B-Vertragspartner und F-Vertragspartner.

  • A-Vertragspartner sind alle Kreditinstitute, Kreditkartenunternehmen und Leasing-Gesellschaften. Sie erhalten die am weitesten reichenden Auskünfte, nämlich nicht nur über negative Merkmale einer Person, sondern auch über deren positive Merkmale.
  • B-Vertragspartner sind alle Nichtbanken (v.a. Versandhandel, stationärer Handel, elektronischer Handel oder auch Telekommunikationsunternehmen und solche Anbieter, die Leistungen gegen Kredit erbringen); sie erhalten Auskunft nur über die Negativmerkmale von Personen.
  • F-Vertragspartner (Inkassounternehmen) wiederum erhalten nur Adressdaten.

In allen Fällen gilt: Daten dürfen an die Schufa nur übermittelt werden, wenn der Betroffene dem auch ausdrücklich (meist in der so genannten Schufa-Klausel eines Vertrags bzw. der AGB) zugestimmt hat.

Informationen im Datensatz

Neben den Kontaktdaten (Vorname, Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, aktuelle und frühere Anschriften) speichert die Schufa auch folgende Finanzgeschäfte: Eröffnung eines Girokontos, Ausgabe einer Kreditkarte, Kredit- und Leasing-Verträge inkl. Laufzeit und Betrag, Kundenkonten bei Versandhandel oder Handel und Einrichtung von Telekommunikationskonten.

Die Grenze zum Hintergrund
Was die Schufa nicht erfasst, sind hingegen das Gesamtvermögen, das jeweilige Kontoguthaben, der Beruf, die Religion, die Rasse oder das Einkommen einer Person. Faustregel: Die Schufa erfasst nur Daten, die mit der Vertragstreue zusammenhängen.

Darüber hinaus erfasst sie Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen oder amtlichen Bekanntmachungen, z.B. die Abgabe zur eidesstattlichen Versicherung (eV) oder den Haftbefehl zur Abgabe der eV sowie die Beantragung, Eröffnung oder Ablehnung eines Privatinsolvenzverfahrens.

Besonders wichtig für viele Auskunftsersuchen sind auch die Daten über den Missbrauch von Konten (z.B. nach Sperrung), über die nicht rechtzeitige Zahlung von offenen, fälligen und unbestrittenen Forderungen oder sogar von titulierten Forderungen (z.B. durch Gerichtsurteil festgestellt).

Insgesamt hat die Schufa derzeit zu 65 Mio. Personen Daten gespeichert, mit insgesamt 440 Mio. Einzelinformationen. Zu über 93 % aller Personen liegen nach Angaben der Schufa ausschließlich positive Merkmale vor.

Scoring ist Verschlusssache

Im Rahmen des so genannten Scorings erhält jede Person einen Scoring-Wert zwischen 0 und 100, anhand dessen die Wahrscheinlichkeit eines Kreditausfalls bzw. die Vertragstreue vorhersehbar sein soll. Je höher der Wert, desto eher ist der Vertragspartner kreditfest und vertrauenswürdig.

Es gibt neben dem Basisscore, den auch der Verbraucher über sich erfährt, für die verschiedenen Branchen sieben verschiedene Scorings, z.B. für Versandhandel, Telekommunikation, Genossenschaftsbanken und Sparkassen. Die einzelnen, mathematisch-statistischen Methoden, die hinter dem jeweiligen Scoring stehen, bleiben unbekannt.

Aktualisierung
Die seit April 2010 gültige Datenschutznovelle I gewährt Kreditnehmern etc. nun weiter gehende Informationsrechte und regelt die Informationserfassung der Auskunfteien.

Fazit: Test gegen Falscheinträge

Immer wieder kann es vorkommen, dass die gespeicherten Daten zur eigenen Person nicht korrekt sind. Oft merkt man das jedoch erst, wenn z.B. ein potenzieller Vermieter mit Hinweis auf die Schufa-Auskunft einen Rückzieher macht oder der Handyverkäufer den Abschluss des Mobilfunkvertrags unerklärlicherweise ablehnt.

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Das kann man bereits im Vorfeld vermeiden, indem man eine so genannte Selbstauskunft bei der Schufa einholt. Das ist online über das Portal www.meineschufa.de möglich, per Post oder persönlich bei einer der Geschäftsstellen vor Ort. Kostenlos ist die Auskunft jedoch nur persönlich direkt vor Ort.

Stellt man in der Auskunft falsche Angaben fest, kann man von der Schufa Berichtigung verlangen. Sie wird sich dann bei dem Vertragspartner, der die fehlerhafte Information geliefert hat, rückversichern, ob die Information tatsächlich falsch ist. Um diesen Prozess abzukürzen, empfiehlt es sich zum einen, der Schufa einen Nachweis über die richtigen Tatsachen zu erbringen (Bankbelege, Zahlungsquittungen o.Ä.) sowie auch den betreffenden Vertragspartner der Schufa (die Bank, das Telekommunikationsunternehmen o.Ä.), von dem die Falschinformation stammt, zur Richtigstellung der Daten aufzufordern.

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