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Offene Forderungen eintreiben: Wie man offene Forderungen eintreibt

Rechnungen und Zahlungseingänge zu prüfen, gehört zum täglichen Brot. Umso erstaunlicher ist es, welch anscheinend unausrottbarer Wust an Halbwissen und modernen Mythen kursiert, vom „dreimal mahnen“ über die Verjährung bis zur Fälligkeit. Die Fachredaktion anwalt.de räumt gründlich auf damit.

Zeitnah und unmissverständlich

Von der Fachredaktion anwalt.de

Gerade Kleinbetriebe und Selbstständige bekommen es zu spüren, wenn sich die Zahlungsmoral verschlechtert. Doch was tut man am besten gegen säumige Schuldner, wenn man kein eigenes Forderungsmanagement betreibt und auf eine hausinterne Rechtsabteilung verzichten muss?

Die wichtigste Voraussetzung ist eine vollständige und ordentliche Rechnung – auch dann, wenn sie in elektronischer Form abgeht. Dann ist es ratsam, den Zahlungseingang tatsächlich regelmäßig zu überprüfen. Zuletzt ist es gut, wenn man über die Fristen Bescheid weiß, die bei offenen Forderungen gelten.

In jedem Fall sofort fällig

Damit der Gläubiger eine Zahlung überhaupt verlangen kann, muss die Forderung zunächst einmal fällig sein. Bei einigen Vertragstypen, wie z.B. im Werk- oder Dienstvertragsrecht gelten spezielle Fälligkeitsregeln. So ist etwa beim Werkvertrag die Abnahme des Werkes Voraussetzung.

In der Regel richtet sich aber die Fälligkeit einer Forderung nach § 271 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist eine Zahlung sofort, also nach Erbringung der vertraglichen Leistung, fällig. Der Hinweis auf der Rechnung „Rechnungsbetrag sofort fällig“ ist somit überflüssig.

Wenn die Leistung also sofort fällig ist, wozu bedarf es dann noch einer Mahnung? Die Mahnung ist – ebenso wie ein Verschulden – rechtlich erforderlich, damit der Schuldner in Verzug kommt (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB) und den Verzugsschaden ersetzen muss. Hierunter fallen in erster Linie Zinsen und eventuelle Anwaltskosten. Unter Kaufleuten ist dagegen eine Mahnung als Voraussetzung für die Geltendmachung von Zinsen nicht erforderlich.

Verzug ohne Mahnung

Der Schuldner einer Zahlungsforderung kommt spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Ist der Schuldner Verbraucher (B2C), so gilt die 30-Tage-Klausel nur, wenn in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen wird.

Darüber hinaus gibt es weitere Fälle, in denen eine Mahnung entbehrlich ist, etwa dann, wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert. Bloße Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt oder geäußerte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rechnung reichen für die Annahme einer solchen Verweigerungshaltung allerdings nicht aus. Auf ein Mahnschreiben kann ebenso verzichtet werden, wenn der Schuldner die Zahlung bereits konkret angekündigt hat, dann aber trotzdem nicht leistet (Selbstmahnung).

Wichtig: Verwirkung trotz Mahnung
Ein weit verbreiteter und oft nicht korrigier­barer Irrtum liegt in der An­nahme, eine Mahnung ver­hindere den Ein­tritt der Ver­jährung. Eine Unter­brechung der Ver­jährung tritt außer bei einem An­erkenntnis des Schuld­ners und einer Klage­erhebung aber nur im gericht­lichen Mahn­verfahren ein – also durch den An­trag auf Er­lass eines Mahn­bescheids.

Ein solches Mahn­verfahren kann jeder beim Amts­gericht, ohne Anwalt, einleiten. Dabei über­prüft das Gericht nicht einmal, ob die An­sprüche gerecht­fertigt sind. Wenn der Schuldner auf die Zu­stellung des Mahn­bescheids nicht reagiert, kommt vier Wochen später der Gerichts­vollzieher zur Vollstreckung.

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Fazit: Erinnerung mit Durchschlag

Die Mahnung ist an keine besondere Form gebunden. Aus Beweisgründen sollte sie aber schriftlich erfolgen. Das Schreiben muss auch nicht ausdrücklich als „Mahnung“ überschrieben sein. Es muss aber zum Ausdruck kommen, dass der Gläubiger nun dringend sein Geld bekommen möchte. Auch in einer so genannten „Zahlungserinnerung“ kann das gesetzlich erforderliche Mahnschreiben gesehen werden.

Grundsätzlich genügt ein einziges Schreiben – auch wenn sich die Mär von der „dritten Mahnung“ als Voraussetzung für eine Zahlungsklage hartnäckig hält. Es kann sogar in einer Rechnung zugleich eine wirksame Mahnung enthalten sein, wenn der Gläubiger schreibt: „Wir bitten um sofortige Zahlung.“ Das mag zwar nicht besonders höflich und nicht unbedingt der Kundenbindung dienlich sein, bringt aber unmissverständlich den Willen des Gläubigers zum Ausdruck.

Ein Mahnschreiben sollte ferner Datum und Nummer der Rechnung bzw. des Lieferscheins sowie das Fälligkeitsdatum benennen.

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