Abmahnung wegen Unfreundlichkeit: Wann Unfreundlichkeit eine Abmahnung verdient

Wenn der Gassenhauer von der „Servicewüste Deutschland“ erklingt, stimmt ein jeder mit Berichten von unfreundlichen Mitarbeitern ein. Tatsächlich ist wiederholte Unfreundlichkeit eine Abmahnung wert. Das LAG Schleswig-Holstein wollte einen entsprechenden Eintrag auch nicht aus der Personalakte nehmen.

Pampigkeit gehört in die Personalakte

Von Sabine Wagner

Wenn ein Mitarbeiter zu einem Kunden mindestens zwei Mal unfreundlich ist, hat das Unternehmen das Recht, ihn abzumahnen. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein befand wiederholte Unfreundlichkeit nicht als geringfügige Kleinigkeit, sondern als geschäftsschädigend und beließ eine entsprechende Abmahnung in der Personalakte.

Arbeit am Ende des Geduldsfadens

Im konkreten Fall, den das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 20. Mai 2014, 2 Sa 17/14) zu entscheiden hatte, antwortete der Mitarbeiter, der als Ausbildungsberater arbeitet, einem Kunden per E-Mail auf eine Weise, die der Kunde in einer Antwort-E-Mail als unfreundlich beanstandete. Anstatt sich zu entschuldigen, erklärte der Mitarbeiter: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.“

Der Kunde beschwerte sich beim Arbeitgeber des Ausbildungsberaters. Der Arbeitgeber mahnte den Mitarbeiter daraufhin ab. Der Mitarbeiter jedoch verlangte die Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Der ihm vorgeworfene Leistungsmangel war aus seiner Sicht nicht schwerwiegend genug, um eine Abmahnung zu rechtfertigen.

Voraussetzungen einer Eintragskorrektur

Über zwei Instanzen versuchte der Mitarbeiter erfolglos, die Entfernung gerichtlich durchzusetzen. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts sowie des Landesarbeitsgerichts fehlte es an den Voraussetzungen für den Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Ein solcher Anspruch besteht dann, wenn die Abmahnung

  • inhaltlich zu unbestimmt ist oder
  • unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder
  • auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder
  • den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder
  • zunächst zu Recht erteilt wurde, aber mittlerweile ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers fehlt, dass die Abmahnung in der Personalakte verbleibt.

Fazit: Höflichkeit gehört zum Geschäft

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Abmahnung insbesondere nicht unverhältnismäßig gewesen: Die Pflichtverletzung des Mitarbeiters ist keine Bagatelle. Aufgabe des Ausbildungsberaters ist die Kommunikation mit den Kunden. Da der Mitarbeiter in der E-Mail-Korrespondenz mehr als einmal unfreundlich geantwortet hat, ist die Abmahnung gerechtfertigt. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen.

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