Aussetzung der Vollziehung: Wann die Aussetzung der Vollziehung sinnvoll ist

In der Praxis nur dann, wenn die Steueranfechtung hieb- und stichfest, wasserdicht und bombensicher ist. Falls der Zahlungsaufschub nämlich darauf hinausläuft, dass das Finanzamt gewinnt, können satte Zinsen anfallen. Sabine Wagner erklärt, warum eine Zahlung unter Vorbehalt meist praktischer ist.

Aufschub kann teuer kommen

Von Sabine Wagner

Nehmen wir an, Ihr Unternehmen hat gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt. Wegen eines Musterprozesses stuft Ihr Finanzamt die Besteuerung als zweifelhaft ein und setzt die Vollziehung des Steuerbescheides aus. Ihr Unternehmen bekommt also einen Zahlungsaufschub und muss nur und erst dann zahlen, wenn der Musterprozess zu Gunsten der Finanzbehörden ausgegangen ist.

Das Dumme ist nur: In diesem Fall sind dann auch Aussetzungszinsen zu zahlen. Bei einem Ritt durch die Instanzen bis hinauf zum Bundesfinanzhof können diese zu einem Betrag auflaufen, der empfindlich sein könnte.

Zahlung unter Vorbehalt

Nur wenn Ihr Unternehmen nicht das Geld für die strittige Steuernachzahlung hat oder Ihr Unternehmen zu 100 % weiß, dass es mit dem Einspruch gegen den Steuerbescheid Recht hat, ist die Aussetzung der Vollziehung sinnvoll.

In allen anderen Fällen ist es empfehlenswert, den im Steuerbescheid geforderten Betrag unter Vorbehalt erst einmal zu zahlen. Dies sollte schriftlich gegenüber dem Finanzamt erfolgen sowie bei der Zahlungsanweisung ausdrücklich vermerkt werden, und zwar so, dass das Finanzamt auch beim Zahlungsfluss sieht, dass dieser unter Vorbehalt erfolgt. So vermeidet ihr Unternehmen Aussetzungszinsen.

Fazit: Auf den Streitwert begrenzt

Ein Trost immerhin: Sofern sich das Finanzamt versehentlich bei der Aussetzung der Vollziehung in der Höhe der Steuern verrechnet und die Aussetzung deshalb für zu hohe Steuern gewährt, muss Ihr Unternehmen keine Aussetzungszinsen für bisher nicht festgesetzte Steuern zahlen. Dies hat der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 31. August 2011 (Az. X R 49/09) entschieden. Aussetzungszinsen sind danach nur auf die strittige Steuernachzahlung zu bezahlen, die das Unternehmen mit dem Einspruch ohne Erfolg angegriffen hat.

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