Eigentumsvorbehalt als Sicherheit im Warenhandel: Wo der Eigentumsvorbehalt seine Tücken hat

„Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung vor.“ So oder so ähnlich beginnen die AGB-Klauseln zum Eigentumsvorbehalt. Der Verkäufer sichert sich damit einen Herausgabeanspruch für den Fall, dass der Kunde nicht bezahlt. Hierzulande ist das gang und gäbe, im Ausland aber oft ganz anders.

Zu Hause praktisch, im Ausland oft schwierig

Von Sabine Wagner

Ein Eigentumsvorbehalt sichert dem Unternehmen den Herausgabeanspruch der hergestellten Ware für den Fall, dass der Kunde nicht zahlt: Der Kunde wird erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises Eigentümer der gelieferten Ware. Dieser einfache Eigentumsvorbehalt verschafft dem Unternehmen eine starke Position, wenn es ein Endprodukt herstellt, z.B. Küchen. Die Übergabe der Ware erfolgt also unter einer aufschiebenden Bedingung.

Sofern ein Unternehmen ein Endprodukt an einen langjährigen Kunden liefert, kann man vertraglich auch einen erweiterten Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Damit sichert man sich das Eigentum am jeweiligen Endprodukt bis zur endgültigen Zahlung aller gegenwärtigen sowie zukünftigen Forderungen.

Wichtig: Der erweiterte Eigentumsvorbehalt ist zwingend einzelvertraglich zu vereinbaren, damit er wirksam ist!

Weitergeleiteter und verlängerter Eigentumsvorbehalt

Sofern die Ware durch den ersten Kunden einfach weiterverkauft wird, wenn der Käufer also Zwischenhändler ist, stellt ein weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt sicher, dass die Ware zwar weiterverkauft werden darf, aber nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt; ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Abnehmers wird damit ausgeschlossen.

Serie: Sicherheiten im Warenhandel
Diese Serie beschreibt die gängigen Arten, Zahlungsausfälle zu vermeiden. Die Systematik beginnt mit den Mitteln, die sich am besten eignen, und endet mit Sicherheitsmaßnahmen, die heutzutage nicht empfehlenswert sind, weil sie zu schwach und in der Handhabung zu aufwendig sind: 1. Akkreditiv, 2. Garantien, 3. Bürg­schaft, 4. Schuld­beitritt, 5. Sicherungs­übereignung, 6. Gesamtgrundschuld, 7. Grundschuld, 8. Gesamt­hypothek, 9. Hypothek, 10. Eigentums­vorbehalt, 11. Sicherungs­abtretung, 12. Patronats­erklärung, 13. Pfandrecht an beweglichen Sachen, 14. Pfandrecht an Rechten. Der Newsletter des Mittelstands­Wiki in­formiert Sie, sobald ein neuer Beitrag erscheint.

Für den Fall, dass die Ware nur ein Zwischenprodukt darstellt, reicht ein einfacher oder erweiterter Eigentumsvorbehalt nicht aus, denn das liefernde Unternehmen kann nicht ausschließen, dass die Ware bereits weiterverarbeitet worden ist, bevor es von seinem Herausgabeanspruch Gebrauch machen will. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Unternehmen einen Rohstoff liefert, der beim Kunden zur Herstellung eines Lebensmittels zusammen mit anderen eingekauften Rohstoffen eingesetzt wird.

Diese Lücke schließt die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts durch eine sogenannte Weiterverarbeitungsklausel. Der Zwischenhändler bzw. Kunde ist dann nicht nur berechtigt, die Ware weiter zu veräußern, er darf die Ware zudem verarbeiten. Anstelle des ursprünglichen Herausgabeanspruchs tritt dann – je nach konkreter Vereinbarung – entweder ein Anspruch auf Herausgabe des neuen Produkts oder ein Anspruch auf Gegenleistung, also eine Kaufpreisforderung für das neue Produkt.

Wichtig: Da das verarbeitete Produkt in der Regel höherwertig ist als das gelieferte Produkt, ist im verlängerten Eigentumsvorbehalt sicherzustellen, dass keine Übersicherung vorliegt, die den verlängerten Eigentumsvorbehalt – sofern er in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt und nicht einzelvertraglich vereinbart wurde – unwirksam macht.

Fazit: Im Außenhandel je nach Zielland

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist nur sinnvoll, wenn das Zahlungsziel kurz ist und das Endprodukt sicher noch existiert. Kritisch ist diese Lösung z.B. bei Zahlungszielen von 120 Tagen und einem Produkt, das aus Gründen der Haltbarkeit innerhalb einer bestimmten Zeit verbraucht werden muss. In solchen Fällen besteht die Gefahr, dass das Endprodukt bereits dann verbraucht ist, wenn der Schuldner noch nicht einmal zur Zahlung verpflichtet ist. Handelt es sich dagegen um ein Endprodukt, das eine lange oder längere Lebensdauer hat, empfiehlt sich die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts.

Der Eigentumsvorbehalt ist in Deutschland gängig und einfach umzusetzen. Im grenzüberschreitenden Warenhandel ist es jedoch unbedingt wichtig, zuvor die im Partnerland (evtl. auch in Transferländern sowie in Nachbarregionen) geltenden Bestimmungen zum Eigentumsvorbehalt zu berücksichtigen, denn im Zweifelsfall gilt das Recht des Lagerorts der Ware. Nicht alle Staaten kennen einen Eigentumsvorbehalt; die wenigsten einen verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Länderübersichten „Recht kompakt“ auf den Seiten von Germany Trade & Invest sind für erste Informationen eine gute Quelle.

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