Erbschaftsteuer 2009

Auf den Trauerfall folgt Vertragsbindung

Von Sabine Philipp

Zum Jahreswechsel 2008/09 trat die lange umkämpfte Reform der Erbschaftsteuer in Kraft. Die gute Nachricht zuerst: Wer den elterlichen Betrieb erbt und ihn fortführen möchte, muss ab 1. Januar 2009 weniger oder keine Erbschaftsteuer bezahlen – sofern er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. So muss der Firmenerbe den Betrieb mindestens sieben Jahre fortführen, das Lohnniveau weitestgehend halten und das Kapital darf nur zu 50 bzw. 10 % unter die Kategorie Verwaltungsvermögen fallen.

Dabei gibt es laut Finanzministerium zwei Optionen. Allerdings gilt: Wer einmal eine Entscheidung getroffen hat, kann diese nicht mehr revidieren.

Die Sieben-Jahre-Option

Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben Jahre fortführen, müssen nur 15 % des übertragenen Betriebsvermögens versteuern, wenn die Summe aller Arbeitsnehmerlöhne nach sieben Jahren nicht weniger als 650 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt beträgt. Der fünfzehnprozentige Steueranteil wird in der Regel sofort fällig, wobei es einen Freibetrag von 150.000 Euro gibt.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Ein Beispiel: Wenn Ihre jährlichen Lohnkosten zum Zeitpunkt der Erbschaft 10.000 Euro betragen, dann müssen Sie über einen Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens 65.000 Euro an Ihre Mitarbeiter ausgezahlt haben. Dabei ist es unerheblich, ob Sie den Lohn für Mitarbeiter in demselben Unternehmen oder in anderen Firma bezahlen (dasselbe gilt auch bei der zweiten Option). Ebenso wenig interessiert es den Staat, ob Sie in einem Jahr 20.000 und in einem anderen null Euro Lohn für Arbeitnehmerleistungen bezahlt haben – solange am Ende des Zeitraums die Summe stimmt. Bei Betrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern spielt dieser Lohnfaktor gar keine Rolle.

Allerdings darf auch bei kleinen Unternehmen der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 50 % betragen.

Was heißt Verwaltungsvermögen?
Unter Verwaltungsvermögen versteht der Staat

  1. Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, die Dritten zur Nutzung überlassen wurden,
  2. Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt,
  3. Beteiligungen an gewerblichen und freiberuflichen Personengesellschaften sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Nummer 2 fallen, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt,
  4. Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, ferner
  5. Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.

Falls das Betriebsvermögen zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht, unterliegt Fachleuten zufolge der gesamte Betrieb der Erbschaftsteuer.

Die Zehn-Jahre-Option

Bei der zweiten Option fällt für den Nachfolger keine Erbschaftsteuer an, wenn er den ererbten Betrieb im Kern zehn Jahre fortführt. Bedingung: Die Lohnsumme beträgt nach zehn Jahren nicht weniger als 1000 % der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.

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Den richtigen Nachfolger finden: Moderatorin Birte Karalus im Gespräch mit Thomas Jannot, Heraus­geber des Mittelstands­Wiki, zum Thema „Den richtigen Nach­folger finden“ (auf Mittel­stand – die Macher).

Und wer doch verkaufen muss?

Wird innerhalb der sieben bzw. zehn Jahre dennoch der Betrieb verkauft, erfolgt die Nachversteuerung zeitanteilig. Falls Sie also Ihren Betrieb nach fünf Jahren verkaufen, müssen Sie drei Siebtel des Wertes versteuern, wenn Sie die erste Option mit der siebenjährigen Haltefrist gewählt haben. Sollte das Geld in den Betrieb reinvestiert werden, muss der Erlös nicht versteuert werden.

Fazit: Kompromiss im Praxistest

Als zu kompliziert kritisiert Dr. Lothar Koniarski, Vorsitzender des Steuerausschusses der IHK, den Kompromiss zur Reform der Erbschaftsteuer. Weil der Gesetzgeber zwischen Produktions- und Verwaltungsvermögen differenziert, blieben möglicherweise ganze Geschäftsfelder wie die gewerbliche Immobilienvermietung oder Autovermietung, die Leasing-Branche oder das Hotelgewerbe von der Steuerverschonung ausgeschlossen. Es bleibt also abzuwarten, wie sich das neue Erbschaftsgesetz in der Praxis bewähren wird.

Nützliche Links

Brauchbare Informationen zum Thema, nebst Praxisbeispielen und Rechentabellen, finden Sie bei Haufe.de. Viele wichtige Infos, Hilfen und Beispiele zum Thema versammelt auch die Initiative Unternehmensnachfolge nexxt des Wirtschaftsministeriums.