Fahrtenbuch, Teil 1

Unterwegs im Auftrag des Herrn
vom Finanzamt

Von der Fachredaktion anwalt.de

Wird ein Firmenwagen auch für Privatfahrten verwendet, hat man als Nicht-Arbeitnehmer die Wahl, ob man den Dienstwagen bei der Einkommensteuer pauschal über die so genannte Ein-Prozent-Regel veranschlagen lässt oder ein Fahrtenbuch führt und so beim Finanzamt mit weiteren Einzelbelegen die tatsächliche private Nutzung nachweist. Das gilt auch für Nicht-Arbeitnehmer, wenn der Dienstwagen zu mehr als 50 % für betriebliche Fahrten genutzt wird.

Die Lösung mit dem Fahrtenbuch dürfte infolge einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs für Unternehmer mit Fuhrpark an Attraktivität zunehmen.

Ein Prozent vom ganzen Fuhrpark

Das Urteil des Bundesfinanzhofs bezieht sich auf die Anwendung der Ein-Prozent-Methode, wenn von einer Person mehrere Fahrzeuge für Privatfahrten genutzt werden, die zum Betriebsvermögen gehören. So handhabte es auch ein Unternehmensberater:

Aus seinem Fuhrpark nutzte er mehrere Fahrzeuge für Privatfahrten. Daraufhin wendete das Finanzamt mehrfach auf alle zu seinem Betriebsvermögen zählenden Fahrzeuge, die er auch privat nutzte, die Ein-Prozent-Regel an (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG). Es veranschlagte also für die private Nutzung pauschal 1 % des inländischen Bruttolistenpreises des Kfz, und zwar jeweils für jedes Fahrzeug einzeln, das privat genutzt wurde, zuzüglich 0,03 % für jeden Kilometer Strecke von der Wohnung zum Arbeitsplatz.
anwalt.de – einfach zum Anwalt

Anwalt.jpg

anwalt.de ist ein führendes, unabhängiges Anwalts­verzeichnis im deutsch­sprachigen Raum. In Kooperation mit dem MittelstandsWiki erklärt die Fachredaktion anwalt.de praktische Rechts­themen für den Mittelstand.
Sie haben rechtliche Fragen und benötigen juristische Unter­stützung? Bei anwalt.de finden Sie den passenden Rechts­anwalt für Ihr Unternehmen.

Das Pikante an der Angelegenheit war: Die Finanzbeamten handelten dabei entgegen einer Verwaltungsanweisung.

Auf den Geldbeutel des Unternehmers hatte das erhebliche Auswirkungen. Deshalb erhob er gegen den Steuerbescheid Einspruch und zog bis vor den Bundesfinanzhof. Allerdings ohne Erfolg. Denn die Münchener Richter betrachteten die mehrfache Anwendung der Ein-Prozent-Methode als zulässig. In Hinblick auf die Rechtmäßigkeit hatten sie keine Bedenken. Schließlich könne der Steuerpflichtige durch Führen eines Fahrtenbuchs die mehrfache Anwendung der Ein-Prozent-Methode auf die Fuhrparkfahrzeuge vermeiden. (Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. März 2010, zu der es auch eine Pressemitteilung gibt, finden Sie im Volltext anhand des Aktenzeichens VIII R 24/08 über die Suchmaske Entscheidungen).

Welche Methode rechnet sich?

Wegen des Urteils wird sich der Unternehmer in Zukunft wohl eher für ein Fahrtenbuch entscheiden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 EStG). Es zu führen, ist zwar oft umständlich. Allerdings kann es sich im Vergleich zur Ein-Prozent-Pauschale durchaus rechnen.

Welche Variante die profitabelste ist, hängt vom Fahrzeugwert und vom Umfang der privaten Nutzung ab. Handelt es sich um ein besonders teures Fahrzeug und wird es eher selten privat genutzt, ist das Fahrtenbuch oftmals die glücklichere Wahl. Denn in diesen Fällen schlägt die Ein-Prozent-Regelung enorm zu Buche. Sie rechnet sich wiederum, wenn das Fahrzeug häufig für Privatfahrten genutzt wird.

Achtung!
Den Einzelnachweis kann man nur be­antragen, wenn man auch tat­sächlich über den ge­sam­ten Ver­anlagungs­zeit­raum ein lücken­loses Fahrten­buch für das Fahr­zeug geführt hat. Ent­sprechendes gilt für Fuhr­parks, bei denen dann für jedes Firmen­fahrzeug ein Fahrten­buch geführt werden muss.

Da man meist nur schwer vorhersehen kann, wie oft man das Fahrzeug im Laufe eines Jahres für private Fahrten tatsächlich nutzt, hat man die Möglichkeit, auch nach Einreichung der Steuererklärung die Veranlagung der privaten Fahrzeugnutzung zu ändern. Das geht jedenfalls, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Mai 2008, Az.: 5 K 2268/06).

Nach Uhr und Kilometerzähler

Ein gewisses Maß an Akribie wird einem für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch abverlangt, jedenfalls wenn man zu Buch und Stift greift. Denn hier muss jeder beruflich gefahrene Kilometer einzeln, minutiös und zeitnah notiert werden. Eine Zettelwirtschaft ist nicht zulässig (Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. November 2005, Az.: VI R 27/05), da ein Fahrtenbuch nur in geschlossener Form vom Finanzamt akzeptiert wird.

Anzugeben sind mindestens:

  • Datum,
  • Kilometerstand,
  • Beginn und Ende der beruflichen oder betrieblichen Fahrt,
  • Reiseziel,
  • Reisezweck und
  • Geschäftspartner, den man aufgesucht hat.

Entspricht ein Fahrtenbuch nicht den formellen Anforderungen, wird das Finanzamt es nicht anerkennen und stattdessen die Ein-Prozent-Regel für die Privatnutzung veranlagen. Mittlerweile zeigt sich der Bundesfinanzhof immerhin bei kleineren Mängeln etwas kulanter. Sie führen nach seiner Meinung nicht mehr zur Ungültigkeit des gesamten Fahrtenbuchs, wenn die übrigen Angaben ansonsten plausibel sind (Urteil vom 10. April 2010, Az.: VI R 38/06).

Serie: Fahrtenbuch
Teil 1 betrachtet die Führung eines Fahrtenbuchs aus steuerlicher Sicht: als Alternative zur Ein-Prozent-Regel. Teil 2 berichtet aus Ludwigshafen – dort machte die geprellte Bußgeldstelle die Führung eines Fahrtenbuchs zur Auflage.

Navi-Protokolle mit neuen Haken

Um den manuellen Aufwand zu minimieren, hat inzwischen auch bei den Fahrtenbüchern die elektronische Datenerfassung Einzug gehalten. Viele Dienstwagennutzer greifen mittlerweile auf elektronische Fahrtenbücher zurück, die als Mobil- oder Einbaugeräte angeboten werden. Jedoch könnten auch hier Probleme auftauchen, so dass das Finanzamt die Aufzeichnungen nicht als ausreichenden Beleg anerkennt. Ein elektronisches Fahrtenbuch wird nämlich nur akzeptiert, wenn die Angaben nach der Aufzeichnung nicht mehr geändert werden können.

Die Daten werden direkt im Gerät gespeichert und können dann über einen Computer ausgelesen werden. Mithilfe spezieller Internet-Dienste ist es darüber hinaus möglich, die Fahrtenbuchdaten extern über das Internet zu erfassen. So sollen Manipulationsmöglichkeiten eingeschränkt und eine stichhaltigere Beweisführung beim Finanzamt erzielt werden.

Aber Vorsicht: Bei der letzten Variante können datenschutzrechtliche Probleme hinzukommen. Denn bei der Aufzeichnung über das Internet erstellt man Bewegungsprofile und erfasst auch die Daten von Geschäftspartnern.

In Teil 2 dieser Serie berichtet Marzena Sicking, wann die Behörden die Führung eines Fahrtenbuchs zur Auflage machen können.

Nützliche Links