Fehlerhafte Bestellung: Wer fehlerhafte Bestellungen akzeptiert

Der muss als Lieferant damit rechnen, dass der Kunde hinterher nicht zahlt – und zwar zu Recht. Am besten ist es, rät Sabine Wagner, zum Telefon zu greifen und Widersprüche zwischen Angebot und Bestellung bei Preis oder Produktbezeichnung sofort zu klären. Und das Ergebnis gleich schriftlich zu fixieren.

Auf Irrtümern bleibt der Lieferant sitzen

Von Sabine Wagner

Ihr Unternehmen hat ein konkretes Angebot abgegeben, das eine bestimmte Produktbezeichnung enthielt sowie einen Preis. Die Bestellung Ihres Kunden enthält aber eine davon abweichende Produktbezeichnung. Angebot und Bestellung widersprechen also einander. Was ist hier zu tun?

Gehen Sie jetzt nicht wohlwollend davon aus, dass es sich bei der Produktbezeichnung um einen Fehler handelt und der Kunde wohl „ganz klar“ davon ausgehe, dass er bei Ihnen das Produkt bestellen will, das sie angeboten haben.

Unstimmigkeiten klären und dokumentieren

Greifen Sie vielmehr zum Telefon, weisen Sie Ihren Kunden auf den Widerspruch hin und klären Sie mit ihm, ob Ihr Unternehmen das Produkt liefern kann, das der Kunde tatsächlich bestellen will bzw. wollte.

  • Sollte Ihr Kunde tatsächlich Ihr Produkt gemeint haben, lassen Sie sich dieses schriftlich bestätigen.
  • Falls dies nicht der Fall ist, informieren Sie Ihren Kunden vorsorglich auch schriftlich über das Ergebnis des gemeinsamen Telefonats.

Nur so vermeiden Sie, dass Ihr Kunde die Lieferung und Bezahlung der Ware mit der Begründung (zu Recht) ablehnt, dass er dieses Produkt bei Ihrem Unternehmen gar nicht bestellt habe.

Aus eigener Erfahrung

Solche Fälle kommen im Geschäftsleben immer wieder vor und sind keineswegs weit hergeholt. Ein Beispiel:

Während meiner langjährigen Tätigkeit als Unternehmensjuristin in einem Chemieunternehmen hatte dieses Unternehmen Angebote bei verschiedenen Firmen eingeholt bezüglich Folien zur Innenbeschichtung von Fässern. Bei der Bestellung der Folie waren dann versehentlich die Folie des Anbieters G sowie der niedrigere Preis des Anbieters N miteinander kombiniert worden. Nur die von G angebotene Folie war aber für den Verwendungszweck geeignet; das Chemieunternehmen hatte gar keine Einsatzmöglichkeiten für die Folie von N.
Der Auftragnehmer N bemerkte zwar sofort diesen Widerspruch, blieb aber gegenüber dem Auftraggeber untätig. Vielmehr lieferte er seine Folie aus. Das Chemieunternehmen lehnte diese Folie mit dem Hinweis ab, dass in der Bestellung eine andere Folie genannt wurde und somit kein Vertrag über die tatsächlich gelieferte Folie zustande gekommen ist. N verlangte umgekehrt die Abnahme sowie Bezahlung der Folie, da ein Vertrag zustande gekommen sei.
Nachdem aus Sicht des Chemieunternehmens ein Vergleich ausgeschossen war, verklagte N das Chemieunternehmen auf Abnahme der Folie sowie Zahlung des Kaufpreises.

Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass N den Widerspruch im Vorfeld hätte klären müssen. Ein Vertrag über die von N hergestellte Folie war gerade nicht zustande gekommen. Mangels Klärung kam aber ein Vertrag über eine Folie zustande, die N nicht liefern konnte und auf Grund des niedrigen Preises seiner Folie nur mit Verlust hätte beschaffen können.

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