Grundpreisangabe: Wie groß die Grundpreisangabe sein muss

Bei manchen Waren verpflichtet der Gesetzgeber den Handel zur Angabe des Grundpreises. Er sagt allerdings nicht, wie groß die Ziffern sein müssen. Eine Klage der Verbraucherschutzzentrale NRW brachte immerhin so viel: Das Gebot der deutlichen Lesbarkeit lässt sich im Einzelfall unterschiedlich umsetzen.

Für Verbraucher mit normaler Sehkraft

Von Marzena Sicking, heise resale

Die Preisangaben- und Fertigpackungsverordnung verpflichtet den Handel, für bestimmte Waren den Grundpreis anzugeben. Das soll dem Verbraucher den Preisvergleich auch bei Verpackungen unterschiedlicher Größe ermöglichen. Das gilt auch für den Online-Vertrieb. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss man Endpreis und Grundpreis in Webshops auf einen Blick wahrnehmen; daher hat der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis zu stehen.

Der Grundpreis darf dabei auch nicht optisch hervorgehoben werden, damit der Verbraucher ihn nicht versehentlich für den Endpreis hält. Die Kehrseite der Medaille bekommen Verbraucher in jedem Supermarkt präsentiert: Dort wird der Grundpreis meist in extrem kleiner Schrift angegeben, was immer wieder ein Anlass für Abmahnungen ist.

Einkaufen mit der Lupe

Die Verbraucherschutzzentrale Nordrhein-Westfalen fand diese Praxis verwerflich und verklagte deshalb eine Supermarktkette. In deren Filialen waren die Grundpreise in umrandeten Kästchen in einer nur zwei Millimeter großen Schrift angegeben. Für den durchschnittlichen Verbraucher seien sie somit nur schlecht zu lesen, befanden die Verbraucherschützer. Doch die Richter am Bundesgerichtshof zeigten in diesem Fall ein Herz für den Handel und wiesen die Klage ab (Urteil vom 7. März 2013, Az.: I ZR 30/12).

So verlangt der Gesetzgeber zwar eine deutliche Lesbarkeit, aber eine Mindestschriftgröße gibt er dafür nicht vor. Wie die Richter erklärten, sei das Gebot der deutlichen Lesbarkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenrichtlinie) ausreichend umsetzt, wenn die Angaben „von einem Verbraucher mit normaler Sehkraft aus angemessener Entfernung ohne Hilfsmittel und ohne Mühe gelesen“ werden können, wie es in dem Urteil heißt.

Fazit: Auch kleine Ziffern sind lesbar

Ob dies zutreffe, sei in jedem Einzelfall neu zu beurteilen. Dabei sei neben der Schriftgröße auch das Druckbild zu berücksichtigen sowie der Abstand, aus dem der Verbraucher das Preisschild normalerweise betrachte. Seien die Grundpreise – so wie im behandelten Fall – kontrastreich und in einem umrandeten Kästchen dargestellt, könnten sie vom Verbraucher ohne Mühe gelesen werden. Auch sei es dem Verbraucher durchaus zuzumuten, dass er sich in Einzelfällen bücken müsse, um die Angaben an den unteren Regalen lesen zu können.

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