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Unverbindliche Preisempfehlung

Vom Gebrauch ist abzuraten

Von Christine Lendt

Über die Bedeutung der „unverbindlichen Preisempfehlung“ wird manchmal spekuliert. Dabei sagt der Begriff eigentlich alles: Es ist ein Preis, der empfohlen wird, der aber für den Handel nicht verbindlich ist. Allerdings: Es muss der Hersteller sein, der ihn festlegt. Deshalb ist akribisch auf die korrekte Verwendung dieser Angabe zu achten.

Die unverbindliche Preisempfehlung ist heute keine Form der Preisbindung; sie hat in erster Linie ihre Funktion bei der Preisargumentation gegenüber Endverbrauchern, sprich: in Preisgegenüberstellung bei der Werbung.

Der Hersteller hält sich bedeckt

Erstens kann der Hersteller einen fixen Wert angeben und sich zugleich von dessen genereller Gültigkeit distanzieren. Im TV-Spot präsentiert er z.B. einen DVD-Rekorder mit den Worten „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers: 349,- Euro“ – er gewährleistet damit aber nicht, dass die Elektromärkte das Gerät dann auch für diesen Preis verkaufen.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Der Einzelhandel argumentiert mit Preisvorteil

Doch auch der Handel darf unverbindliche Preisempfehlungen als Verkaufsargument nutzen. Und zwar, indem er den Preis für ein Produkt günstiger ansetzt als ihn der Hersteller vorschlägt. Das ist grundsätzlich erlaubt. Aber der Teufel steckt hier im Detail.

Jetzt noch unverbindlicher!
Die unverbindliche Preisempfehlung stammt ursprünglich aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Der betreffende § 23 GWB wurde jedoch im Rahmen der Novelle von September 2005 gestrichen. Damit hat sich manches geändert. So gelten unverbindliche Preisempfehlungen jetzt nicht mehr ausschließlich für Markenwaren.

Richtige und eindeutige Verwendung

Erste Voraussetzung ist, dass es die unverbindliche Preisempfehlung für das betreffende Produkt tatsächlich gibt. Bei eBay schleudern zahlreiche Verkäufer gerne mal mit „UVPs“ um sich, um Bieter zu höheren Geboten zu animieren. Doch als Anbieter sollte man damit vorsichtig umgehen und sich vergewissern, ob die Aussage überhaupt Substanz hat.

Generell ist jedoch bei der Preisauszeichnung der Vergleich mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zulässig – wenn diese auch eindeutig so bezeichnet werden. Begriffe wie „Listenpreis“, „Katalogpreis“ oder „regulärer Preis“ sind zu vieldeutig und könnten die Verbraucher irreführen.

Vorsicht vor Kurzformen und Varianten!

Sogar bei der Abkürzung sollte man Vorsicht walten lassen. Auf der ganz sicheren Seite steht nur das Wortungetüm „Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“. Schon die Abkürzung „unverb. Preisempf.“ ist ein Risiko. (Das könnte ja auch so etwas wie„unverbesserbares Preisempfínden“ bedeuten.) Und „UVP“ sieht die Rechtsprechung gar nicht gerne, obwohl sie jedem Gewerbetreibenden geläufig sein dürfte. Verbraucher aber, so wird argumentiert, könnten die drei Buchstaben völlig missverstehen. Es sollen schon Kreationen wie „Unser Vorheriger Preis“ herausgekommen sein. Zwar steht „UVP“ tatsächlich auch für ganz andere Dinge, beispielsweise für die „Umweltverträglichkeitsprüfung“. Jedenfalls: Alle Abkürzungen und Umbenennungen können nach dem Wettbewerbsrecht als Irreführung interpretiert werden und zu einer Abmahnung führen. Wer dennoch keine Romane in seiner Werbung stehen haben möchte, kann die Abkürzung mit einem Sternchen erklären. Die Fußnote muss dann aber nahe bei der „UVP“ und waagerecht lesbar sein.

EUVP bei Restware

Vorsicht auch bei auslaufenden Produkten, für die eine unverbindliche Preisempfehlung nicht mehr gilt. Hier muss es heißen „Ehemalige unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“. Fraglich bleibt allerdings, ob das noch mit Abkürzung und Sternchen erklärt werden kann.

Fazit: Auslaufmodell mit Tücken

Wie alle Themen, bei denen die Rechtsprechung argumentativ mit der „Mündigkeit“ der Endkunden hantiert und sich nicht recht entschließen kann, ob der ein flüchtiger Analphabet oder ein mündiger Käufer ist, produziert auch die unverbindliche Preisempfehlung eine verwackelte Urteilslage mit Tendenz zur Haarspalterei. Im Endkundengeschäft bergen UVP-Angaben und -Vergleiche daher mehr unwägbare Risiken als sie überhaupt Kaufanreiz bieten könnten. Die IHK Köln rät deshalb in ihrem Merkblatt zum Online-Handel von der Verwendung überhaupt ab.

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