Haftung für den Mindestlohn: Wie weit Auftraggeber für den Mindestlohn haften

Das Mindestlohngesetz bringt seit 1. Januar 2015 eine Reihe neuer Pflichten für Arbeitgeber mit sich. Zugleich will der Gesetzgeber sicherstellen, dass jeder den Mindestlohn bekommt, auch von Nach- und Subunternehmen oder Zeitarbeitsfirmen. Sogar hierfür haftet noch der ursprüngliche Auftraggeber.

Auftraggeber haften bis zum letzten Zeitarbeiter

Von Sabine Wagner

Das seit Anfang 2015 gültige Mindestlohngesetz (MiLoG) scheint ein zunehmend dickes Ende zu bekommen. In der Kritik stehen vor allem die Dokumentationspflichten, die kleine und mittlere Unternehmen heftig in Anspruch nehmen und u.a. auch für Minijobs gelten. Wenig Beachtung hat dagegen § 13 des Mindestlohngesetzes gefunden. Diese Norm regelt die Haftung des Auftraggebers.

Nach § 13 Mindestlohngesetz haftet mit Bezug auf § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz der Auftraggeber auch dafür, dass der von ihm beauftragte Unternehmer den gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Er haftet insoweit wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Beauftragtes Unternehmen im Sinn des § 13 MiLoG sind Auftragnehmer, Nach- und Subunternehmer sowie Zeitarbeitsfirmen, die der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer beauftragt hat.

Kaskadierende Vertragsketten regeln

Der Gesetzgeber will mit dieser Regelung die Wirksamkeit des Mindestlohns verstärken: Jeder Auftraggeber soll im eigenen Interesse darauf achten, dass von ihm beauftragte Unternehmen, einschließlich Nach- und Subunternehmen sowie Verleiher von Mitarbeitern, den Mindestlohn an ihre Arbeitnehmer zahlen. § 13 MiLoG will vorbeugend wirken: Der Auftraggeber soll keine schwarzen Schafe in der Branche beauftragen.

Unternehmen aus dem Mittelstand sollten daher die folgenden Tipps beherzigen:

  • Mittelständler sollten ihre Auftragnehmer sowie Nachunternehmen und Verleiher sehr sorgfältig auswählen und im Vorfeld entsprechende Informationen einholen.
  • In den Verträgen ist der Punkt „Einhaltung des einschlägigen Mindestlohns“ ausdrücklich zu regeln. Dabei ist es wichtig, diese Verpflichtung bis in das letzte Glied der Vertragskette herunterzubrechen: Der Vertragspartner sichert die Einhaltung des Mindestlohns zu und verpflichtet sich des Weiteren dazu, dass er diese vertragliche Regelung wortgleich an seine Vertragspartner weitergibt. Hierzu empfiehlt sich zudem die Handhabung von Verdachtsmomenten vertraglich zu regeln, z.B. durch die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers zur Überprüfung der konkreten Gehaltsabrechnungen. Insoweit ist es auch ratsam, zu regeln, welcher Wirtschaftsprüfer konkret eingeschaltet wird und wer dessen Kosten trägt.
  • Die Auswahl der Vertragspartner nebst dazu gehörigen vertraglichen Regelungen sollte sorgfältig dokumentiert sein. Denn eine Haftung nach § 13 MiLoG ist nur dann ausgeschlossen, wenn man als Auftraggeber nachweisen kann, dass das eigene Unternehmen weder positive Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis davon hatte, dass der unmittelbare Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung des Mindestlohns nicht nachkommt.

Fazit: Keine Verhandlung ohne Mindestlohnprüfung

Der Punkt „Einhaltung des Mindestlohns“ wird zukünftig bei Vertragsverhandlungen von Werk- und Dienstleistungsverträgen einen eigenen Verhandlungspunkt darstellen müssen. Es gehört damit in jede Checkliste, die die Themen bei den Vertragsverhandlungen erfasst.

Denn neben der Haftung sieht das MiLoG bei Verstößen auch noch Geldbußen von bis zu 30.000 Euro bzw. bis zu 500.000 Euro vor (§ 21 MiLoG). In Extremfällen kann es passieren, dass ein Unternehmen mit dem Vorwurf der Beihilfe zu Straftaten gemäß §§ 291, 266a StGB konfrontiert wird.

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