Kaution beim Finanzierungsleasing: Ob die Leasing-Kaution verzinst wird

Diese Frage beschäftigte am Ende sogar den Bundesgerichtshof. Schließlich muss eine Mietkaution doch auch Frucht bringend angelegt werden. Die klare Antwort war jedoch: Nein. Die Kaution beim Finanzierungsleasing hat andere Zwecke. Wie das Urteil zu verstehen ist, erklärt die Fachredaktion anwalt.de .

Als Anzahlung auf den Restkaufpreis

Von der Fachredaktion anwalt.de

Zwischen einer Kaution bei einem Leasing-Vertrag und einer Kaution bei einem Wohnraummietvertrag bestehen erhebliche Unterschiede. Der Bundesgerichtshof hat dies in einer Entscheidung klargestellt, bei der es um einen Finanzierungsleasing-Vertrag für einen gebrauchten Lkw ging.

Im Jahre 2003 hatte ein Leasing-Nehmer mit dem Leasing-Geber einen Finanzierungsleasing-Vertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten für einen Lkw abgeschlossen. Als Entgelt war eine monatliche Rate in Höhe von 1080 Euro ohne Sonderzahlung vereinbart.

Ob verzinst werden muss

Die Vertragsparteien vereinbarten einen Restwert in Höhe von 8000 Euro, den der Leasing-Nehmer zu Vertragsende für den Kauf des Fahrzeugs unter Ausschluss jeder Gewährleistung zahlen sollte. Für die Kaution war vertraglich folgendes vereinbart worden:

„Hinterlegung einer Kaution in Höhe von Euro 8.000,00 bei der D. (Leasinggeber).“
Hintergrund: Andienungsrecht
Das Andienungsrecht ist ein Recht des Leasing-Gebers, mit dem er den Leasing-Gegenstand dem Leasing-Nehmer zum errechneten Restwert andienen, d.h. es an den Leasing-Nehmer verkaufen kann. Der Leasing-Geber ist aber nicht verpflichtet, sein Andienungsrecht auszuüben und das Leasing-Objekt an den Leasing-Nehmer zu veräußern. Er kann den Leasing-Gegenstand auch an jemand anderen verkaufen.

Bei Vertragsende übte der Leasing-Geber sein Andienungsrecht aus und verrechnete die Kaution mit dem Fahrzeugpreis. Daraufhin forderte der Leasing-Nehmer vom Leasing-Geber die Zinsen für die Kaution gemäß dem sich aus § 352 Handelsgesetzbuch (HGB) ergebenden Zinssatz. Nachdem er in den ersten beiden Instanzen scheiterte, reichte er beim Bundesgerichtshof Revision ein.

Kaution ist nicht gleich Kaution

Im Vertrag fand sich keine Regelung zur Verzinsung der Kaution. Also prüften die Richter, ob eine gesetzliche Verpflichtung hierzu bestand. Eine solche sieht § 551 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Der Bundesgerichtshof sah aber keinen Spielraum für die Übertragung dieser Rechtsnorm aus dem Wohnraummietrecht auf das vorliegende Kfz-Leasing-Verhältnis.

Zum einen besteht im Wohnraummietrecht eine besondere Interessenlage, die nicht mit der beim Finanzierungsleasing vergleichbar ist. Denn beim Wohnraummietrecht dient die Kaution dazu, im Fall einer Insolvenz die Verpflichtungen des Mieters abzusichern. Im Gegensatz dazu ist beim Finanzierungsleasing die Kaution dafür gedacht, dem Leasing-Geber die Amortisation zu sichern, d.h. zu seinen Gunsten soll sichergestellt sein, dass innerhalb der Laufzeit die Anschaffungs- und Finanzierungskosten vollständig bezahlt werden. Darauf deutete der Leasing-Vertrag hin, denn der Betrag der Kaution entsprach exakt dem des kalkulierten Restwertes.

Thema: Leasing
Ein Überblick erklärt, welche Varian­ten es gibt und wie Re­ge­lungs­lücken zu Fallen wer­den können. Wie wichtig die Vertrags­gestaltung ist, zeigt das Bei­spiel, in dem AGB gegen den Text standen. Wie die Kaution beim Fi­nan­zierungsleasing gehand­habt wird, er­läutert der drit­te Bei­trag zum Thema. Weitere MittelstandsWiki-Texte zu Finanzierungsalternativen widmen sich Factoring, Contracting, Finetrading und der Variante Sale and Lease Back als strategischer Finanzierungsbaustein.

Mit anderen Worten: Im zugrunde liegenden Fall stellte die Kaution aus juristischer Sicht eine vor Fälligkeit geleistete Anzahlung auf den Restkaufpreis dar.

Nicht übertragbar
§ 551 BGB kann aufgrund der besonderen Bedeutung der Mietkaution im Wohnraummietrecht nach Ansicht des BGH auch nicht entsprechend auf Mietverhältnisse für Gewerberäume übertragen werden.

Da mangels einer Regelungslücke auch eine ergänzende Vertragsauslegung laut BGH nicht in Betracht kam, wurde die Revision des Leasing-Nehmers zurückgewiesen (Urteil vom 18. November 2009, Az.: VIII ZR 347/08).

Fazit: Mietwohnraum bleibt Sonderrecht

Die Entscheidung macht deutlich, dass erhebliche juristische Unterschiede zwischen einem Leasing-Vertrag und einen Wohnraummietvertrag bestehen, weil eben auch die Interessenlage der jeweiligen Vertragspartner völlig unterschiedlich zu beurteilen ist. Bei Finanzierungsleasing-Verträgen wie im vorliegenden Fall liegt der Schwerpunkt einer Kaution eindeutig eher im Kaufrecht (Deckung der Kosten für das Leasing-Objekt) und dient nicht wie im Wohnraummietrecht zur Absicherung des Mieters. Im Gegensatz zur Kaution bei der Wohnraummiete, bei der das Gesetz die Verzinsung vorschreibt, ist dies beim Finanzierungsleasing nicht der Fall. Hier muss eine solche Pflicht im Leasing-Vertrag selbst ausdrücklich vereinbart werden.

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