Rentenversicherungspflicht für Handwerker: Wann Handwerker rentenversicherungspflichtig sind

Im Prinzip zählt die Deutsche Rentenversicherung jeden Handwerker zu ihrer Klientel. Die nötigen Informationen erhält sie bei zulassungspflichtigen Handwerksberufen bereits von der Kammer. Allerdings gibt es Sonderfälle, etwa bei Gesellschaftern. Rechtsanwältin Sabine Wagner sagt, was es zu beachten gilt.

Aktiv ausgeübt, mit Befähigungsnachweis

Von Sabine Wagner

Nicht immer können unternehmerische Existenzgründer die Art ihrer Altersvorsorge frei wählen. Handwerker sind normalerweise in der gesetzlichen Rentenkasse pflichtversichert – allerdings gibt es Ausnahmen, z.B. wenn es sich um einen handwerklichen Nebenbetrieb handelt. Das entsprechende Merkblatt zur Versicherungspflicht der Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben (V015), das die Deutsche Rentenversicherung zu Verfügung stellt, interessiert sich naturgemäß vor allem für Beitragspflichtige und hilft in der Frage „rentenversicherungspflichtig – ja oder nein“ nicht recht weiter. Im Gegensatz zu den klassischen Selbstständigen, die nicht unter die gesetzliche Sozialversicherung fallen, ist bei Handwerkern zunächst zwischen zulassungspflichtigen und zulassungsfreien Handwerksberufen zu unterscheiden.

Zulassungspflichtige Handwerksberufe

Handwerker, die einen zulassungspflichtigen Handwerksberuf ausüben, sind rentenversicherungspflichtig, wenn sie eingetragen sind und ihr Gewerbe tatsächlich aktiv ausüben.

Hierunter fallen Maurer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetze und Bildhauer, Stuckateure, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Chirurgiemechaniker, Karosserie- und Fahrzeugbauer, Feinwerkmechaniker, Zweiradmechaniker, Kälteanlagenbauer, Informationstechniker, Kraftfahrzeugtechniker, Landmaschinenmechaniker, Büchsenmacher, Klempner, Installateure und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Boots- und Schiffsbauer, Seiler, Bäcker, Konditoren, Fleischer, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker, Friseure, Glaser, Glasbläser und Glasapparatebauer, Vulkaniseure und Reifenmechaniker.

Insoweit muss auch die erforderliche Qualifikation vorliegen, also in der Regel die Meisterprüfung.

Wichtig!
Sofern Sie natürlicher Gesellschafter einer in der Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft sind, dann sind Sie unter diesen Bedingungen rentenversicherungspflichtig. Sofern in der Handwerksrolle eine Kapitalgesellschaft (GmbH, AG, KGaA) eingetragen ist, sind Sie als Gesellschafter nicht rentenversicherungspflichtig.

Ob Sie persönlich haften oder nicht, ist für diese Einstufung unbeachtlich.

Zulassungsfreie Handwerksberufe

Handwerker, die einen zulassungsfreien Handwerksberuf ausüben, sind grundsätzlich nicht rentenversicherungspflichtig. Das Wort „grundsätzlich“ bedeutet in der Rechtsprache immer, dass es zu diesem Grundsatz Ausnahmen gibt, sodass Vorsicht geboten ist. Vor allem nachträgliche Zahlungen von jahrelang angelaufenen Rentenversicherungsbeiträgen können sehr wehtun und die Selbstständigkeit gefährden.

Die häufigste Ausnahme ist diese: Sofern Sie nur oder überwiegend für einen Arbeitgeber arbeiten, sind Sie wieder rentenversicherungspflichtig.

Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die folgenden Fallgruppen:

  • Erben eines Betriebs und Nachlassverwalter eines verstorbenen Handwerkers (und zwar auch dann, wenn die betreffende Person selbst in die Handwerksrolle eingetragen ist) sowie
  • öffentliche Unternehmen und unerhebliche handwerkliche Neben- und Hilfsbetriebe im Sinne des § 3 Handwerksordnung.

Die jeweilige Handwerkskammer teilt der Deutschen Rentenversicherung die Anmeldungen, Änderungen sowie Löschungen mit. An diese Meldungen ist die Deutsche Rentenversicherung gebunden.

Fazit: Junghandwerker zahlen die Hälfte

Sofern Sie unter die Rentenversicherungspflicht fallen, gilt finanziell Folgendes:

  • Für Neueinsteiger gilt bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit der halbe Regelbeitrag. Ein Einkommensnachweis ist in dieser Phase nicht erforderlich.
  • Seit 1. Januar 2014 beträgt der monatliche Regelbeitrag 522,59 Euro (West) bzw. 443,21 Euro (Ost).
  • Der Regelbeitrag kann sich reduzieren oder erhöhen, wenn ein höheres oder niedrigeres Einkommen durch Vorlage des Einkommenssteuerbescheids nachgewiesen wird.

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